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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Schlußbcstimmungen. 8 78.

befriedigt seien. Vielmehr dürfen sie die Einzahlung nur insoweit verweigern, als sieunter Berücksichtigung der Gläubigeransprüche und nnter Wahrung des Prinzips derGleichberechtigung doch nur das zahlen würden, was ihnen wieder zurückgezahlt werdenmüßte. Man kann auch so formulieren: Soweit Gesellschafter mehr an Einlagen ge-zahlt haben, als sie bei gcsetz- und statutenmäßiger Heranziehung zur Befriedigung derGläubiger hätten beitragen müssen, sind sie selbst Gläubiger geworden, denn insoweithaben sie einen Rückforderungsanspruch an die Gesellschaft aus Grund der Nichtigkeitder Gesellschaft.

1. Auch eine in Liquidation befindliche Gesellschaft kann für nichtig erklärt werden (vergl.Am». 1V zu A).

2. Die Liquidation kann, wenn sich neues Vermögen findet, wieder eröffnetwerde» (Anm. 18 zu 8 74).

8. Auch der Konkurs kann über die für nichtig erklärte Gesellschaft aus-brechen und zwar sowohl vor der Eintragung der Nichtigkeit als nachher (Jaegcr K.O.Anm. 2 zu g AB). O

4. Der Fortsctzungsbeschluß gcinäß 8 l!0 Nr. 4 ist aber nicht zulässig. Eskau» nicht eine nichtige Gesellschaft durch einen Beschluß der Gesellschafter zu einer gültigenwerde». Dagegen steht nichts entgegen, daß die Gesellschaft im Wege der Liquidationumgegründct wird: Es kann der Liquidator das Vermögen der Gesellschaft in eine andere8 zu § 70).

Die in diesen, Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregistersind durch die Geschäftsführer oder Liquidatoren, die in, tz 7 Absatz >, H s2Absatz s, 5? -'>7 Absatz s, t? 58 Absatz s ^r. ö, t? 80 Absatz ö vorgesehenenAnmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

Der vorliegende Paragraph behandelt die Anmcldmigcn zum Handelsregister, welche indiesem Gesetze vorgeschrieben sind.

«nm. >. Im Allgemeinen sind dieselbe» durch dieGeschäftsführer und dieLiquidatoren,in einzelnen besondere» Fällen durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken. Der Unterschiedbesteht darin, daß die ersteren Anmeldungen durch so viel Geschäftsführer und Liquidatoren, alszur Vertretung der Gesellschaft überhaupt erforderlich und ausreichend sind (dazu sind nicht immersämtliche bestellte Vertreter erforderlich), erfolgen müsien, die letzteren durch sämtliche Geschäfts-sührer. Aber auch bei den ersteren ruht die Pflicht der Anmeldung auf allen gesetzlichen Ver-treter», nur wird sie dadurch erfüllt, daß so viele von ihnen, als zur Vertretung der Gesellschaftberechtigt sind, die Anmeldung bewirken. Von uns sind die einzelnen Fälle an den betreffendenStelle» des vorliegenden Gesetzes behandelt.

«nm. ,. Über die Art. wie die Anmeldung bewirkt wird, verhält sich § 12 H.G.B, (vergl. auch8 128 F G.> über die Wirkungen der Eintragung § 15 H.G.B. Wir haben auch diese Fragean den einzelnen betreffenden Stellen des vorliegenden Gesetzes behandelt.

«nm.io.

Zusatz. Zu erwähnen sind »och folgende Gesichtspunkte:

Sechster Abschnitt.Schlnßbcstimmungen.

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