Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
413
Einzelbild herunterladen
 

Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 77. 413

sie eingetragen ist. Dies aber führt zu den grössten Härten und Inkonveuienzen undsteht mit 8 77 in Widerspruch (zust. Ring. An,». 2 zu 8 All H.G.B. : dagegen Lieb-mann Anm. 3; Ncukamp Anm 2).v) Die Gesellschafter haben die versprochenen Zahlungen zu leisten,«»m. csoweit (und »c. nur soweit) dies zur Erfüllung der eingegangenen Ver-bindlichkeiten erforderlich ist. TicS ist auch sonst bei der Liquidation Verfall(Anm. 4 zu 8 76; vergl. unten Anm. i>). Der 8 77 Abs. 3 ist überhaupt eigentlichüberflüssig (nur das, er die Bcwcislast zu Ungunsten der Gesellschaft verschiebt). Den»richtiger Ansicht »ach müssen die Einlagevcrpflichtungcu grundsätzlich ersüllt werden, siemögen bei der Gründung oder bei einer Kapitalscrhöhung eingegangen worden sein,soweit dies zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Denn dieÜbernahme solcher Einlagcvcrpslichlungeu hat eine crhöhic Bedeutung. Die betressendenErklärungen werden dem Regislcrgcricht und dem ganze» Rechtsverkehr gegenüberabgegeben, ihre civilistische Tragweite reicht soweit, als der Zweck der Erklärung reicht:der Zweck der Erklärung aber ist unter anderem die Schassung einer Krcditbasi« sürdie im Rechtsverkehr auftretende Gesellschaft. Da nun auch die nichtige GkscNscbastim Rechtsverkehr als gültig zu betrachten ist (8 77 Abs. 2), so sind die Einlage-Verpflichtungen insoweit zu erfüllen, als zur Erfüllung der durch diese« Auftrete» imRechtsverkehr entstandenen Verpflichtungen erforderlich ist. (Denkschrift zum H.G.B.S. 171.)

Besteht hiernach die einmal übernommene Einlagcverpflichtung auch vor der?>»»>.Eintragung der Nichtigkeit, so kann dies durch die Eintragung der Nichtigkeit natürlichkeine Veränderung erleiden; den» nunmehr ist ja die Gesellschaft eine rechte und echte,zu Recht bestehende Liquidationsgesellschast. Es dient lediglich der Deutlichkeit, wen»8 77 Abs. 3 das Fortbestehen der Einlagcvcrpflichtungen betont.

Das Fortbestehen bezicht sich sowohl auf diejenigen Einlagcvcrpslichtungc», A»m.welche bei der Gründung, als auch aus diejenigen, welche bei einer LapitalSerhöhungübernommen worden sind. In letzterer Hinsicht ist zu betonen, daß, wenn auch dieBeschlüsse der nichtigen Gesellschaft an sich von den Gesellschaftern als ungültigbetrachtet werden können, hier doch mehr vorliegt, als ein solcher Beschluss. Hierliegt die Übernahme der Verpflichtung und die Abgabe der Erklärung gegenüberdem Registergericht und dem Rechtsverkehr vor (oben Anm. 1).

Daß auch wegen Willcnsmangel (Irrtum, Betrug, Zwang) die Erklärung der Anm.Übernahme nicht angesochtcn werden kann, gilt natürlich auch sür dieses Stadium(vergl. Anm. 2123 zu 8 2). Sonstige civilistische Mängel können natürlich geltendgemacht werden (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Geisteskrankheit u. s. w.).

Wie nun aber, wenn die Nichtigkeit der Gesellschaft gerade daraus beruht, dass die «»m.Stammcinlagcn nicht gehörig übernommen wurden? Wenn z. B. Stammcinlagc» von2lX> Mark in der Gesamthöhe von blXX) Mark übernommen wurden? Auch indiesem Falle besteht 8 77 Abs. 3. Denn es genügt, daß nach allgemeinen civilistischenGrundsätzen die rechtsgültige Übernahme einer Verpflichtung vorliegt.

Der 8 77 Abs. 3 ist allerdings auch im Sinne einer Einschränkung aufzufassen, A»m.nämlich dahin, daß nicht mehr an Einlagen eingefordert werden kann, als zur Be-friedigung der Gläubiger erforderlich ist. Allein in dieser Beziehung besteht zwar einUnterschied von der lebenden und nicht sür nichtig erklärten Gesellschaft, nicht aber vonder liquidierenden Gesellschaft. Auch bei dieser darf nicht mehr an Einlagen eingefordertwerden, als der Liquidationszweck erfordert (vergl. Anm. 2 zu 7(1). Freilich gehört dabeizum Liquidationszwecke nicht bloß die Befriedigung der Gläubiger, sondern auch dieVerteilung des Vermögens (8 72). Aber das sollte auch hier nicht anders sein. DieEinziehung der Einlagen dars das Prinzip der Gleichberechtigung nicht verletzen. Habeneinzelne Gesellschafter ihre Einlagen voll eingezahlt, so dürfen die anderen Gesellschafterdie Einzahlung ihrer Rückstände nicht deshalb verweigern, weil die Gläubiger schon