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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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412
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412 Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Z 77.

«nm i», 4. Die Heilung bewirkt, das, die Gesellschaft fortan gültig ist. Die Tatsache aber, daß siebisher nichtig war, bleibt bestehe». Die bisherigen Beschlüsse müssen von neuem gefaßtwerden (anders Pinner S. 325 nnd Ring Anm. -t zu H 310, welche Heilung aller bis-herigen Beschlüsse annehmen).

Über den Hall, daß die Heilung erfolgt, und nachher ein rechtskräftiges Nichtigkeits-urteil ergeht, s. Anm. it.

8 77.

Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen,so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall derAuslösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die lvirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenenRechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweites zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Die Folgen der Lintragung der Nichtigkeit.

Anm. l. 1. Dir Nichtigkeit wird eingetragen entweder auf Grund des Nichtigkeits-urteiles (gemäß tj 75 des Gesetzes, § 273 H.G.B.) oder im Offizialvcrsahren gemäßff l44 FG. (vergl. Anm. 24 zu § 75). Für beide Fälle bestimmt unser Paragraphdie Rechtsfolgen i» gleicher Weise. Er bezieht sich aus beide Fälle.

Anm. s. 2. Die Folgen der Eintragung der Nichtigkeit.

a) Die Gesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft. Die Reorganisationist nicht mehr möglich. Also muß die Gesellschaft, die besteht, aber nicht zu Rechtbesteht, untergehen, und zwar in geordneten Bahnen, ihre Verhältnisse müssen ab-gewickelt werden. Die Liquidationsvvrschristen finden Anwendung. Auch die Rechts-und Geschäftsfähigkeit der Gesellschaft besteht für die Zwecke der Liquidation. Es sindLiquidatoren einzutragen, dieselben funktionieren nach außen und nach innen beschränkt,aber nach beiden Seiten zu Recht. Als Liquidatoren fungieren die bisherigen Geschäfts-führer, wenn nicht der Gescllschastsvertrag oder ein Gesellschastcrbeschluß ein anderesbestimmt. Auch kann gemäß § 66 des Gesetzes oder gemäß § 2!> B.G.B , die Er-nennung von Liquidatoren durch das Gericht beantragt werden. Die Anmeldung undEintragung richtet sich nach H 67.

«nm. ». tz) Besonders wird bestimmt, daß die bis zur Eintragung der Nichtigkeitim Name» der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäftedurch die Nichtigkeit nicht berührt werden. Die Liquidatoren können sichnicht auf den Standpunkt stellen, die Gesellschaft habe, da sie nichtig war, im Rechts-verkehr überhaupt nicht austreten können. Den Rechtsverkehr geht vielmehr dieNichtigkeit nichts an, solange sie nicht offenkundig ist, für den Rechtsverkehr ist dieGesellschaft gültig, solange die Nichtigkeit nicht eingetragen ist. Auch die in derZwischenzeit zwischen der Nichtigkeitserklärung und der Eintragung der Nichtigkeit vor-genommenen Rechtsgeschäfte machen hiervon keine Ausnahme. Dies ergiebt deutlichsi 77 Abs. 2. besonders im Zusammenhang mit § 77 Abs. 1. Es kann nicht etwaH 15 H.G.B, derangezogcn und behauptet werden, daß der Dritte, der von dem rechts-kräftigen Nichtigkeitsurteil Kenntnis hatte, die Nichtigkeit gegen sich gelten lassen müsse.Denn das Urteil stellt die Nichtigkeit nur fest, die einzutragende Tatsache ist, wie8 77 Abs. 1 ergicbt, nicht das Nichtigkeitsurtcil, sondern die Nichtigkeit. Wer daherden § 15 H.G.B, für anwendbar hält, muß die Folgerung ziehen, daß, wer die dieNichtigkeit begründenden Tatsachen kennt, sie gegen sich gelten lasten muß, noch ehe