Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft, g 7K, 4l!
11. November 1301 bei Johow u. Ning 23 S. 1t>1 und i» RIA. 3 S. 16; verglAnni. 3 zu A 75; Staub H.G.B. Aum. 2 zu 8 310; Ring H.G.B. Anm. 3 zu 8 303).')
Freilich wenn sämtliche llbernahmecrklärungcn civilrcclitlich ungültig sind, dann schlt jafür die Gesellschaft jedes Fnndament, und dann ist »ikil actum (Staub H.G.B. Anm. 2zu iz 310, während Ring auch in diesem Falle die Gesellschaft bestehen läßt).
Heilbar sind nach unserem Paragraphen Mängel, welche die Be-«»m. ».st i m m ungen über die Firma oder den Sih der Gesellschaft oder den Gegen-stand des Unternehmens betreffen.
2. Die Heilung erfolgt durch einstimmige» Beschluß der Gesellschafter. «nm. «.
a) Alle Gesellschafter müssen also mitstimmen und zustimmen, d. h. allediejenigen, welche der Gesellschaft gegenüber gemäß 8 16 Gesellschafter geworden sind.Die Geschäftsführer werden für verpflichtet erachtet werden müssen, den Beschluß herbei-zuführen; aber berechtigt sind auch der Aussichtsrat und die Gesellschafter nach Maßgabeder allgemeinen Bestimmungen. Doch ist gemäß 8 51 Abs. 3 der Beschluß auch danngültig, wenn er in einer nicht ordnungsmäßig berufenen Versammlung gefaßt ist, daja alle Gesellschafter zustimmen müssen.
b) Der Beschluß muß gemäß 8 53 gerichtlich oder notariell bc u rku ndet «»m. 5.werden, da es sich um eine Änderung des GcscllschaftsvcrtragcS handelt. Deshalbbedarf es auch einer Versammlung, und 8 48 Abs. 2 kommt nicht in Anwendung(Anm. 10 zu 8 53).
v) Der Inhalt des Heilungsbcschlusses muß dahin gehen, daß der Mangel der Bestimmung Anm. a.durch eine dem Gesetze entsprechende Bestimmung beseitigt wird. Wenn z. B. eingesetzlich unzulässiger Gegenstand des Unternehmens gewählt war, so muß ein zulässigergewählt werden. War etwa die Staatsgenehmigung erforderlich und nicht erteilt, sokann nunmehr beschlossen werden, einen Gegenstand des Unternehmens zu wählen, dervon der Staatsgenchmigung nicht abhängig ist (natürlich genügt es auch, wenn dieStaatsgenehmigung nachträglich beigebracht wird).
<l) Der Beschluß muß gemäß 8 51 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet Anm. ?.werden, muß in das Handelsregister eingetragen und vom Rcgistergcricht gemäß 8 10H.G.B, publiziert werden. Erst durch die Eintragung erlangt der Beschluß gemäß8 51 Abs. 3 rechtliche Wirkung, alles dies deshalb, weil es sich um eine Statuten-änderung handelt.
3. Eine Frist, innerhalb deren die Heilung erfolgen kann, ist nicht bestimmt. Die Heilung ist Anm. ».auch nach Zustellung der Nichtigkeitsklage und nach Einleitung des Osfizial-Versahrens
aus Löschung (Anm. 21 zu 8 75) zulässig bis zur Eintragung des Nichtigkeitsurteils oderbis zur Löschung gemäß 8 141 F.G. (aber nicht darüber hinaus, wie Förtsch Anm. 2will). Die in diesem letzteren Paragraphen vorgesehene Frist von 3 Monaten bezwecktgerade, der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, in der Zwischenzeit die Heilung zu beschließen.
Nach 8 51 der Allgemeinen Verfügung des Preuß. Justizministcrs vom 7. Nov. lftltltüber die Führung des Handelsregisters ist die Gesellschaft bei der Benachrichtigung gemäß8 1H F-G. aus die Möglichkeit der Heilung hinzuweisen.
Wie nun, wenn die Heilung bewirkt ist, und nachträglich dennoch ein rechtskräftiges «nm. ».Nichtigkeitsurteil ergeht oder ein ergangenes rechtskräftig wird? Der Fall ist sehr einfachzu beurteilen: Er liegt ebenso, wenn eine von vornherein gültige eingetragene Gesellschaftdurch ein unrichtiges Urteil für nichtig erklärt wurde. Das Urteil bewirkt die Nichtigkeit,auch wenn es unrichtig ist, es macht res juäieata und zwar nach 8 75 des Gesetzes, 8 273H.G.B , nicht bloß inter partes. Verantwortlich sind in solchem Falle die Geschäfts-führer, welche es unterlassen haben, die erfolgte Heilung rechtzeitig im Prozesse geltend zumachen.
>) Die Ungültigkeit einer Übcrnahmeerklärung giebt auch den andern Gesellschaftern nichtdas Recht, ihre eigene Beteiligung für unwirksam zu erklären (vergl. Anm. 22 zu 8 2), sondernhöchstens ein Recht, auf Auslösung zu klagen gemäß 8 Kl, aber auch dieS nur geeigneten Falls.