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Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 76.
Weise denkbar, daß der Kläger seine Klage für unbegründet hielt, oder daß er sichder hohen Wahrscheinlichkeit, sie sei unbegründet, bewußt war und sie dennoch angestellthat. Hält er dagegen die Klage für begründet, so fällt ihm eine bösliche Handlungs-weise nicht deshalb zur Last, weil der Weiterbestand der Gesellschaft ganz zweckmäßigist, ihr Zerstörungsversuch erhebliche Rechtsgütcr vernichtet hat (vergl. Näheres StaubH.G.B. Anm. 7—10 zu 8 273).
Rnm.s« 3. Die Löschung von Amts wegen. Wenn die Voraussehungen der Nichtigkeit nach § 75gegeben sind und nicht »ach 8 76 Abhilfe geschaffen wird, kann das Registergericht oderauch das übergeordnete Landgericht die Gesellschaft auch von Amts wegen löschen (§8 144,142, 143 F.G). Das Gericht giebt den Beteiligten, hier also den Geschäftsführern derGesellschaft, Mitteilung von der beabsichtigten Löschung und stellt ihnen eine Frist von 3Monaten zur Gcltcudmachung des Widerspruchs (§8 142, 144 F.G). Innerhalb dieserZeit hat die Gesellschaft Zeit und Gelegenheit, sich gemäß H 76 zu rekonstruiere». Überden etwa erhobenen Widerspruch entscheidet das Gericht. Gegen die Entscheidung bestehtBeschwerde und weitere Beschwerde. Die Löschung darf nur erfolgen, wenn ein Wider-spruch nicht erhoben oder der erhobene Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde.Auf sonstige Fälle der Nichtigkeit bezieht sich aucb diese Löschung von Amts wegen nicht(vergl. oben Anm. 3j. — DaS Verfahren gemäß § 144 F.G. kann von jedem Interessentenund auch von den Organen des Handclsstandes (§ 126 F.G.) angeregt werden. Die Aus-setzung eines angestellten Nichtigkeitsprozcsscs wegen des Schwedens des Registerverfahrenskann nicht verlangt werden, weil dieses Verfahren kein Rechtsstreit und das Rcgister-gericht keine Verwaltungsbehörde ist (8 143 C.P.O.). Aber das Registcrgericht kann seinLöschungsvcrsahren wegen des schwebenden Nichtigkeitsprozesses aussetzen (8 127 F.G).
8 7<i.
Ein Btongcl, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der(Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch ein-stimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Der vorliegende Paragraph eröffnet Mittel und Wege, um die Nichtigkeit zu beseitigen.
leitung. Die Zulassung dieser Heilung ist eigentlich eine Abweichung von den Grundsätzen der Nichtigkeit.Den» eigentlich kann eine nichtige Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach innen nichtfunktionieren, also auch keine heilende» Beschlüsse fassen (Anm. 9 zu § 75). Hier ist eine Aus-nalimt gemacht. Sie kann daher zwar keine anderen Funktionen ausüben, wohl aber die-jenigen, welche crsordcrlich sind, um sich selbst zu rekonstruieren.
«nm. >. 1. Der Paragraph unterscheidet heilbare und nicht heilbare Nichtigkeiten.
Unheilbar sind Verstöße gegen 8 3 Nr. 3 und Nr. 4, also Mängel, welche die Be-stimmungen über die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der einzelnen Stamm-einlagen betreffen. Wenn also z. B. die Ziffer des Stammkapitals im Gesellschaftsvcrtragefehlt, so kann dies nickt geheilt werden und die Gesellschaft bleibt nichtig. Indessen kannselbstverständlich die Ziffer des Stammkapitals sich aus sonstigen Bestimmungen desGcscllscbaftsverlrages mit ergeben, und dann liegt kein Verstoß gegen § ^ Nr. 3 vor. Soz. B., wen» gesagt wird, daß das Stammkapital ausgebracht wird durch 20 Stamm-cinlagen ä 1000 Mark. Daß das Stammkapital in solchen Fällen 20000 Mark beträgt,ist klar, auch wenn dies nicht besonders gesagt ist. Wenn aber das Stammkapital auchnickt implicite angegeben, sondern die Gesellschaft so konstruiert ist, wie etwa eine Gewerk-schaft, so ist die Gesellschaft unheilbar nichtig.
«nm. ,. Das Gleiche ist der Fall, wenn die Stammeinlagen auf weniger als 500 Mark
lauten. Dagegen liegt ei» Verstoß gegen § 3 Nr. 4 im Sinne der Nichtigkeitsvorschriftendann nicbt vor, wenn der GesellschaftSvertrag die Stammcinlagen richtig angiebt, eineÜbcrnahmerrklärung aber aus civilrechtlichcn Gründen unwirksam ist (Kammergericht vom