Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 13.
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Eintragungen, wie bei der Hauptniederlassung und die gleiche Publikation, soweit nichtdas ausländische Recht Abweichungen ergiebt. Die Abweichungen dürfen natürlichnicht derart sein, daß die Anmeldung überhaupt nicht statthaft ist.
Zusatz 3. Ob die Zweigniederlassung einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anm .ss.im Auslande eingetragen werden kann, richtet sich nach dem ausländischen Rechte. In derSchweiz z. B. ist sie nach der Rechtsprechung einzutragen (vergl. Cahn, Die Gesellschaft mitbeschränkter Haftung im Gesellschastsrecht, Schaffhausen 1899 S. 150, auch Beschluß desSchweizerischen Bundesrats vom 16. Juni 1902 in der Deutschen Juristen-Zeitung 7 S. 475).
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihreRechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dringliche Rechte anGrundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Hür die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselbennur das Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Der vorliegende Paragraph giebt drei Fnndamentalgrnndsiitze über das Wesen der Gesell- Ein-schifft mit beschränkter Haftung: über ihre Parteifähigkeit (Abs. 1), über die Haftungfür die Verbindlichkeiten (Abs. 2), und endlich über ihre Eigenschaft alsHandelsgesellschaft (Abs. 3).
I. (Abs. 1.) Über ihre Parteifähigkeil ist bestimmt: daß sie als solche selbständig ihre Rechte Amn. i.und Pflichten hat; daß sie Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerbenkann; daß sie vor Gericht klagen und verklagt werden kann.
1. Sie ist dadurch zur juristischen Person erhoben. Wenn die Gesetze sagen, daßeine Gesellschaft „selbständig als solche" ihre Rechte und Pflichten hat, so ist damit einederartige Selbständigkeit statuiert, wie sie nur der juristischen Person eigen ist. So auchbei der Aktiengesellschaft im ß 210 H.G.B -, die ans Grund des gleichen Ausspruches ganzallgemein als juristische Person erachtet wird. Dazu kommt aber ebenso zwingend, wennnicht gar zwingender der Grundsatz des Absatzes 2; wonach für die Verbindlichkeiten derGesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Es haftet also nur die Gesellschaft, einedirekte Haftung der einzelnen Gesellschafter sollte mit diesem Aussprache abgelehnt werden(vergl. Motive S. 23). Wenn nun aber kein Gesellschafter und doch die Gesellschaft haftensoll, so ist gar nicht ersichtlich, wie das anders denkbar wäre, als so, daß die Gesellschaft,als selbständiges Rechtssubjekt gedacht, Trägerin der Haftung ist.
So ist denn auch die Annahme, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anm. 2.juristische Person ist, weitaus die herrschende Ansicht. Alle Kommentare zu diesem Gesetzenehmen dies an, ebenso das oberste Landesgericht München in seinen Entscheidungen Bd. 16S. 148; Keyßner in tZ.A. 40 S. 397; Simon, in der Wochenschrift für Aktienrecht 1892S. 225; Goldschmidt, Alte und neue Formen der Handelsgesellschaft S. 33; Dernburg ,Bürgerliches Recht I S. 225; das Kammergericht in der Entscheidung v. 2. Dezember 1901bei Johow und Ring 23 S. 105 und in R.J.A. 3 S. 25; das Reichsgericht in seinerEntscheidung v. 30. Mai 1902 in J.W. S. 394. Auch das preußische Oberverwaltungs-gericht, welches in seiner Entscheidung Bd. 30 S. 1 die juristische Persönlichkeit der Gesell-