Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Be-stimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
Der vorliegende Paragraph enthält die Lorschrift, daß sich eine Gesellschaft mit be- Ein-schränkter Haftung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck bilden kann.
I. Zu jedem Zweck können sich Gesellschaften mit beschränkter Haftung bilden.
1. In erster Linie kommen natürlich Erwerbsgesellschasten in Betracht. r
a) So sind denn Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den verschiedensten Zweckenerrichtet worden: im Bergbau- und Hüttenwesen, in der Industrie der Steine undErden, in der Metallverarbeitung, in der Maschinenfabrikation, in der chemischen,in der Beleuchtungsindustrie, in der Textil-, der Papier -, in der Nahrungs- undGenußmittelindustrie, im Baugewerbe, zur Errichtung von Markthallen, von Aus-stellungen, im Verkehrswesen (Straßen- und Kleinbahnen), im Speditions- und Trans-portgewerbe, im Gastwirts- und Hotelgewerbe, zu Bädern und Heilanstalten, zum Betriebevon Theatern.
b) Auch Bankgeschäfte können in dieser Gesellschaftsform betrieben werden. Ein in Unm. sder Rcichstagskommission gestellter Antrag, die Bankgeschäfte auszuschließen, wurdeabgelehnt. Doch wurde für Bankgeschäfte die Sonderbestimmung des Z 41 Abs. 4wegen Veröffentlichung der Bilanz hinzugefügt. Der Betrieb des Hypotheken-baukgeschäfts jedoch ist den Gesellschaften mit beschränkter Haftunguntersagt d. h. der Betrieb eines Unternehmens, welches in der hhpothekarischenBeleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund
der erworbeneu Hypotheken besteht (Ztz 1 und 2 des Hypothekcnbankgesetzes vom13. Juli 1899).
o) Auch das Versicherungsgeschäft gegen Prämien kann unter dieser Gesellschafts-Anm. 8form betrieben werden. Geschieht dies, so fällt die Gesellschaft unter das Gesetz überdie privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901. Nach H 6 Abs. 2und 3 dieses Gesetzes aber kann zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebens-versicherung, sowie zum Betriebe der Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- oder Hagel-versicherung die Erlaubnis nur an Versicheruugsvereine auf Gegenseitigkeit und anAktiengesellschaften erteilt werden, also nicht an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Dabei gilt als Lebensversicherung auch die Jnvaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-,Aussteuer- und Militärdienstversichernng, gleichviel ob auf Kapital oder Renten. DieErlaubnis kann Gesellschaften mit beschränkter Haftung also nur erteilt werden fürandere Versicheruugszweige (Kreditversicherung, Trausportversicherung, Hypotheken-versicherung, Seeversicherung, Frostgefahrversicherung, Diebstahlsversicherung, Streik-versicherung; Krankenversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung; Übcr-schwemmungsgefahrversicherung; Mißwachsversicherung). Doch kann nach H 117 jenesGesetzes der Bundesrat eine Erschwerung und eine Erleichterung anordnen:a) Er kann anordnen, daß die Vorschrift des Z 6 Abs. 2 des gedachten Gesetzes auchfür andere als die dort bezeichneten Vcrsicherungszweige gilt, d. h. also daß dieErlaubnis zum Geschäftsbetriebe auch hinsichtlich der anderen Vcrsicherungszweige,