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Errichtung der Gesellschaft, Z 1,
z, B. hinsichtlich der Diebstahlsversicherung nur an Versicherungsgesellschaften aufGegenseitigkeit oder an Aktiengesellschaften erteilt werden kann — das ist die Er-schwerung,
/?) er kann anordnen, daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des Z 6Abs, 2 nicht gilt (z. B, für Diebstahlsversicherung), die Vorschriften des gedachtenGesetzes ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben.
Anm. t. z FA braucht aber überhaupt kein Erwerbszweck zu sein. Es können auch,obwohl die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft ist, ideale Zweckein dieser Form verfolgt werden. So sind in der Tat bereits Gesellschaften mit beschränkterHaftung gegründet worden zur Errichtung von privaten Gesellschaftshäusern (z. B. Logenoder sonstigen Vereinshäusern), für gemeinnützige und Wohltätigkeitsanstalten, alsErziehungs- und Unterrichtsanstalten, als Sportvereine u. s. w. Daß die Gesellschaftmit beschränkter Hastung nicht bloß zu wirtschaftlichen Zwecken errichtet werden kann, gehtaus unsrem Paragraphen mit voller Deutlichkeithervor. Die im Aktienrecht hierüber entstandeneStreitfrage (vergl. einerseits Simon in (1.21. 49 S. 8 und 9: andererseits Gierke beiKohler und Ring 19 S. 133) kann hier gar nicht auftauchen. Doch sind wir auch imAktienrecht der Auffassung, daß Simons Ansicht nicht zutrifft, wonach Aktiengesellschafteninfolge der ZA 21 u. 22 B.G.B, nur zu wirtschaftlichen Zwecken errichtet werden können.
Am», s. ii. Der Zweck muß jedoch ein gesetzlich zulässiger sein. Ist der Zweck gesetzlich verboten, sodarf die Gesellschaftsform nicht gewählt werden. Eine Gesellschaft zur Förderung desgewerbsmäßigen Glücksspiels oder eine Diebesbande oder eine Gesellschaft zum Betriebeeiner Bordellwirtschaft kann sich in dieser Form nicht konstituieren. Aber ebenso darf dieGesellschaftsform ohne staatliche Genehmigung nicht gewählt werden, wenn die Zwecke nur mitstaatlicher Genehmigung verfolgt werden dürfen, ganz gleichgültig ob dieses Erfordernisstaatlicher Genehmigung auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, und von welcher Behörde dieStaatsgenehmigung zu erteilen ist. (Welche Fälle hierher gehören, hierüber s. zu § 8.) Wennder Zweck nicht gerade gesetzlich verboten, aber doch unsittlich ist, so greift zwar unser Paragraphnicht Platz, aber die Gesellschaftsgründnng ist aus einem anderen Grunde nicht möglich. Dennder Gesellschaftsvertrag ist alsdann nichtig (Z 133 B.G.B.). Aus dem gleichen Grunde kannz. B. eine Vereinigung zum Abschlüsse von Börsentermingeschäften mit Personen, die nicht indas Börsenregister eingetragen sind, sich nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden;denn eine solche Vereinigung ist nichtig (Z 66 Abs. 2 des Börsengesetzes). Eine Vereinigungzum Abschlüsse von reinen Differenzgeschäften dagegen wäre in dieser Form zulässig (vergl.Staub H.G.B. Anm. 59 im Exkurse zu Z 376).
Anm. 6. in. Rechtsfolge», wenn ein gesetzlich unzulässiger Zweck gewählt würde.
1. Solange die Gesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen ist, hatder Registerrichter das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, daß eine solche Gesell-schaft nicht zur rechtlichen Existenz gelange. Er hat das Recht und die Pflicht zu prüfen,ob der Zweck erlaubt ist. Einen Anhaltspunkt gewährt ihm die Angabe des Gegenstandesdes Unternehmens im Gesellschastsvertrage (Z 3 Nr. 2). Kommt er aber zu der Über-zeugung, daß diese Angabe auf Schein beruht, daß unter diesem Deckmantel in Wahrheitandere Zwecke verfolgt werden, so kann der Registerrichter die Eintragung verweigern.Er wird von diesem Rechte freilich nur sehr vorsichtigen Gebrauch machen. Aber imPrinzip ist ihm dieses Recht nicht zu versagen. Er kann auch Ermittlungen veranstalten,um festzustellen, ob der angegebene Gesellschaftszweck nicht auf Schein beruht, falls er einensolchen Verdacht hat (Z 12 F.G.). — Wo die staatliche Genehmigung erforderlich ist, mußder Anmeldung die Genehmigungsurknnde beigefügt werden (hierüber zu Anm. 8 u. 9 § 8).
Anm. ?. 2. Wenn aber die Gesellschaft eingetragen ist, obgleich sie sich zu einem gesetzlichunzulässigen Zweck gebildet hatte, so liegt ein Fall des Z 7b vor: eine nach Z 3 Abs. 1wesentliche Bestimmung des Gesellschastsvertrages ist nichtig, nämlich die Angabe desGegenstandes des Unternehmens. Es kann daher die Nichtigkeitsklage angestellt werdenund ebenso greifen die ZH 142 und 144 F.G. Platz, wonach das Registergericht vonAmtswegen die Auflösung der Gesellschaft herbeiführen kann. Näheres zu ZZ 75 u. 76.