Errichtung der Gesellschaft. H 2.
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(Daneben greift noch H 62 Platz für das Recht zur Herbeiführung der Auslösung, wenndas Gemeinwohl gefährdet wird.)
3. Das Gleiche gilt überall, wenn der Gefellschaftsvertrag gegen die guten Sitten verstößt Anm. s.und deshalb nichtig ist.
4. Wenn der Gesellschaftszweck ursprünglich gehörig gewühlt war, die Gesellschaft aber nach- Anm. s.her andere, gesetzlich unzulässige oder unsittliche Zwecke verfolgt, so z. B. wenn ihr dieKonzession entzogen wird, oder eine Gesellschaft, die sich mit dem Betriebe der Gastwirt-schaft beschäftigt, nachträglich zum Betriebe einer Bordellwirtschaft übergeht, so wirddadurch die Gesellschaft weder nichtig, noch so ixao aufgelöst. Im Wege des Privatrechts
kann in solchem Falle nur mit der Auflösnngsklage nach Z 61 vorgegangen werden.Daneben haben die öffentlichen Behörden die ihnen durch öffentliches Recht gewähr-leisteten Rechte zum Einschreiten, dazu gehört die Befugnis nach Z 62, wenn das Gemein-wohl gefährdet ist.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher odernotarieller Form. Gr ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur aus Grund einer gericht-lich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Der vorliegende Paragraph bestimmt die Form des Gcsellschaftsvcrtragcs (Abs. 1) unddie Zuliissigkeit und Form von Vollmachten zum Abschlüsse des Gescllschaftsvcrtrages (Abs. 2).
1. (Abs. 1.) Der Gesellschaftsvertrag muß in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossen Anm. i.werden und ist von sämtlichen Mitgliedern zn unterzeichnen. Mit der gerichtlichen odernotariellen Form ist diejenige Form gemeint, welche Z 123 B.G.B, die gerichtliche odernotarielle Beurkundung nennt. Die näheren Borschristen für die Beobachtung dieser Formsind in den ZS 168 ffg. F.G. enthalten. Die weitere Vorschrift, daß der Gesell-schaftsvertrag von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden muß,hat den Zweck, die Successivgründung auszuschließen. Der Gesellschaftsver-trag muß also von sämtlichen Personen festgestellt werden, welche die ersten Gesellschaftersein sollen. Es ist nicht zulässig, daß der Gesellschaftsvertrag (das Statut) durch eineeinzelne Person festgestellt wird und die anderen Personen durch Zeichnung oder sonstwiedem Vertrage beitreten und daß auf diese Weise die Gesellschaft errichtet wird. Damitist jedoch nicht gesagt, daß sämtliche Gesellschafter oder ihre Vertreter beim Abschlüssegleichzeitig zugegen sein müssen. Das Erfordernis gleichzeitiger Anwesenheit ist hier nicht,wie im H 925 B.G.B, für die Auflassung, vorgeschrieben. Vielmehr ist hier diejenigesuccessive Vertragsschließnng zulässig, die bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundungüberhaupt zulässig ist, d. h. es können nach HZ 123 u. 152 B.G.B. Antrag und Annahmebesonders beurkundet werden (Kammergericht vom 13. August 1961 bei Mugdan undFalkmann 3 S. 262). Es ist auch nicht zutreffend, wenn Förtsch Anm. 3 sagt, daßdas besonders umständlich sei. Gesetzt der Gesellschaftsvertrag soll von 5 Personengeschlossen werden, von denen drei in Berlin und zwei in Memel wohnen. Dann kanndie Vertragsschließung, wenn die beiden in Memel wohnenden Personen nicht durch Be-vollmächtigte bei der Verhandlung in Berlin vertreten sind, in der Weise erfolgen, daßdie drei Berliner sich gegenseitig die Abschließung des Gesellschaftsvertrags offerieren unddiese Offerte gleichzeitig annehmen und ferner den beiden Memelern die Errichtung einesGesellschaftsvertrages unter den angegebenen Bedingungen antragen, und daß alsdann diebeiden Memeler vor dem Notar in Memel diesen Antrag annehmen. Diese Annahme-erklärung braucht nicht, wie Parisius und Crüger Anm. 12 annehmen, den gesamtenInhalt des Gesellschaftsvertrages zu enthalten, es genügt eine deutliche Bezugnahme aufden Antrag (vergl. das Formularbuch des Berliner Anwaltsvereins S. 227).
Die notarielle Beurkundung erfolgt normalerweise so, daß der Gefellschaftsvertrag Anm. s.