Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

28

Errichtung der Gesellschaft. § 2.

zu Protokoll erklärt wird. Er kann aber auch überreicht und als Anlage zumProtokoll genommen werden <M 174, 176 Abs. 2, 177 F.G.). In diesem Fallebraucht der Gesellschaftsvertrag nicht besonders unterzeichnet zu werden. Es genügt, wenn dasProtokoll unterzeichnet wird. Der Abs. 1 Satz 2 unseres Paragraphen steht dem nicht entgegen.Er will, wie oben Anm. 1 ausgeführt, nur besagen, daß sämtliche Gesellschafter den Ge-sellschaftsvertrag feststellen müssen. Indem sie das Protokoll, in welchem dies geschieht,unterzeichnen, wird der Borschrift des Abs. 1 Satz 2 genügt.

Anm. s. Die gerichtliche Beurkundung braucht nicht notwendig vor dem

Amtsgericht zu erfolgen, welches das zuständige Registergericht ist. Obdie Gerichte oder die Notare zuständig oder beide zuständig sind, bestimmt das Landes-gesetz (Art. 141 E.G. zum B.G.B.), in Preußen sind beide zuständig (PreußischesGesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit Art. 31).

Anm. t. Z, (Ms. 2.) Die Bevollmächtigung ist zulässig, doch muß die Vollmacht gerichtlich odernotariell errichtet oder beglaubigt sein. Im Allgemeinen ist die Vollmacht zum Abschlüssevon Rechtsgeschäften formlos, auch wenn das Geschäft selbst an eine Form gebunden ist(Z 167 Abs. 2 H.G.B.). Hier aber ist für die Vollmacht eine Form vorgeschrieben. DerGesellschaftsvertrag ist daher nicht gültig, falls dem Bevollmächtigten nicht eine beglaubigteVollmacht erteilt ist. Dieselbe kann aber auch nachträglich erteilt oder nachträglich beglaubigtwerden; sie ist dann als Genehmigung aufzufassen svergl. unten Anm. 1l)).^)

Anm. 5. Welchen Inhalt die Vollmacht haben muß, ergibt die Natur der Sache.

Sie muß unzweideutig ersehen lassen, daß sie zu dem Abschlüsse des betreffenden Gesell-schaftsvertrages ermächtigt. Ob dies der Fall ist, kann nur von Fall zu Fall enschiedenwerden. Allgemeine Borschriften lassen sich darüber nicht geben. Es ist verfehlt, dasallgemeine Erfordernis aufzustellen, daß die Höhe der Stammeinlagen enthalten sein muß(so auch Johow IS S. 17). Es ist auch verfehlt, eine Generalvollmacht für ungenügendzu erklären (Liebmann Anm. 5; dagegen Birkenbihl Anm. 8). Der Begriff der General-vollmacht oder vielmehr das Erfordernis der SpezialVollmacht ist ja im allgemeinen demneuen Recht nicht bekannt. Es kann sich immer nur darum handeln, ob deutlich ersichtlichist, daß die Vollmacht zur Errichtung der betreffenden Gesellschaft ermächtigt. Eine generelleHandlungsvollmacht wird im allgemeinen nicht genügen. Denn der Betrieb einesHandelsgewerbes bringt wohl im allgemeinen die Beteiligung bei der Gründung von Ge-sellschaften mit beschränkter Haftung nicht gewöhnlich mit sich. Doch kann auch dies derFall sein. Wenn z. B. im Gesellschaftsvertrage einer offenen Handelsgesellschaft oderAktiengesellschaft die Beteiligung bei der Gründung von Gesellschaften mit beschränkterHastung einer bestimmten Art als Gegenstand des Unternehmens bezeichnet ist, so beziehtsich eine allgemeine Handlungsvollmacht auch hierauf. Der Prokurist ist dazu bevoll-mächtigt : denn dieser ist ja nicht bloß zu den gewöhnlichen Geschäften des betreffenden Be-triebes, sondern zu allem berechtigt, was der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

Anm. 6. Es können auch alle Gesellschafter ein und dieselbe Person ermächtigen, den Gesell-

schaftsvertrag abzuschließen (ß 181 B.G.B. ).

Anm.7. Gesetzliche Vertreter bedürfen keiner Vollmacht. Inwieweit diese

legitimiert sind, bestimmt sich nach anderen Vorschriften (vergl. hierüber unten Anm. 13 u. 14).Gesetzliche Vertreter werden ihre Vertrctungsbefugnis anderweit nachweisen müssen: z. B.der Vorstand einer Aktiengesellschaft durch den Registerauszug (falls nicht etwa dasselbeRegistergcricht in Frage kommt), der offene Gesellschafter ebenso; der Vormund durch seineBestallung; der Konkursverwalter ebenso. Es gibt Fälle, in denen ein gesetzlicher Vertreternur auf Grund amtlicher Autorisation Vertretungsbcfngnis erlangt; so z. B. ist die Be-rechtigung, den Provinzialverband bezw. Kreis zu vertreten, in dem preußischen Gesetzevon einer besonderen urkundlichen Autorisation abhängig gemacht (Z 91 der Provinzial-ordnung; Z 137 der Kreisordnung von 1872/1881). Die Erteilung einer solchen Er-

') Eine nnbeglanbieffe Vollmacht kann aber als Verpflichtung zur Erteilung der Vollmachtaufgefaßt werden und ist in diesem Sinne nicht wirkungslos (vergi. unten Anm. 25).