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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Errichtung der Gesellschaft. Z 2.

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mächtigung, mag sie sich auch selbst als Vollmacht bezeichnen, ist keine Vollmacht im Sinneunseres Absatzes 2 und bedarf keiner Beglaubigung (Kammergericht vom 13. August 1991bei Mugdan u. Falkmann Bd. 3 S. 259).

Der gleichen Form, wie die Vollmacht, bedarf auch eine zur Wirksamkeit derBeteiligungserklarung erforderliche Zustimmung (z. B. des Ehemannes), essei denn, daß es sich um die Genehmigung einer öffentlichen Behörde (z. B. des Vormnnd-schaftsgerichts) handelt.

3. Hinzuzufügen ist, daß die nachträgliche Genehmigung die gleiche Kraft hat, wie die im Amn. s.voraus erfolgte Bevollmächtigung. Das Gesetz erwähnt das zwar nicht; aber es ist ausallgemeinen Grundsätzen zu entnehmen, daß der Gesellschaftsvertrag auch von einer Personabgeschlossen werden kann, welche keine Vollmacht hat, aber als Vertreter einer anderenPerson auftritt. Ein so abgeschlossener Gesellschaftsvertrag wird gültig, wenn nur dienachträgliche Genehmigung, und zwar, analog dem Abs. 2, in gerichtlicher oder notariellerBeurkundung oder Beglaubigung beigebracht wird (Förtsch Anm. 6; Kammergericht vom13. August 1901 bei Mugdan u. Falkmann 3 S. 261). Den gleichen Grundsatz hat dasKammergericht bei der noch strengeren Form der Auflassung aufgestellt, und zwar aufGrund der allgemeinen Vorschrift des Z 177 B.G.B., die hier von der Verwendung nichtausgeschlossen sein sollte (Kammergericht v. 4. März 1901 in R.J.A. 2 S- 85).

Es kann also, wenn nicht alle Gesellschafter anwesend oder gehörig vertreten sind, Anm. g.der Gesellschaftsvertrag entweder, wie oben Anm. 1 erwähnt, in der im ß 128 B.G.B, vor-gesehenen Form abgeschlossen werden oder so, daß eine Person als Vertreter des abwesendenGesellschafters auftritt und nachträglich eine gehörig beglaubigte Genehmigungserklärnngdes abwesenden Gesellschafters beibringt. Hatte solch ein Vertreter den Gesellschaftsvertragmit abgeschlossen, aber unter Borbehalt der Genehmigung des Vertreters, so ist diese Er-klärung als Erklärung mit Vorbehalt nichtig (vergl. unten Anm. 18). Immerhin geltendie bisherigen Erklärungen der Gesellschafter mindestens als Vertragsofferte und es kannder Vertrag durch den Beitritt des Vertretenen gemäß H 128 B.G.B, perfekt werden (soauch Kammergericht v. 13. August 1901 bei Mugdan u. Falkmann Bd. 3 S. 262 oben).

Als nachträgliche Genehmigung muß es auch gelten, wenn nachträglich die Voll-Anm. w.macht erteilt oder die erteilte beglaubigt wird (vergl. oben Anm. 4).

Zusah 1. Zahl und Qualität der Gründer.

1. Über die Zahl ist nichts bestimmt. Da es sich um eine Gesellschaft handelt und einAnm.ii.Vertrag geschlossen werden muß, so sind zur Gründung der Gesellschaft mindestens zweiPersonen erforderlich, und da das Gesetz eine größere Anzahl nicht fordert, so kann einGesellschaftsvertrag, durch welchen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründetwird, auch zwischen zwei Personen geschlossen werden, so z. B. auch zwischen zwei Ehe-leuten. Zweifelsfragen stoßen hier auf, wenn offene Handelsgesellschaften oder Kommandit-gesellschaften Gründer sind. Kann die offene Handelsgesellschaft und ein Gesellschaftermiteinander eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schließen? Oder eine Kommandit-gesellschaft mit ihrem Komplementär oder mit ihren Kommanditisten? Ist das Erfordernis

der Zweizahl erfüllt? Die Fragen müssen bejaht werden. Jene Gesellschaften besitzen jaformelle Parteifähigkeit und außerdem sind zwei physische Personen vorhanden, welchedie rechtliche Gründerverantwortlichkeit übernehmen, was ebenfalls erforderlich ist.

2. Über die Qualität der Gründer ist im Gesetze gleichfalls nichts gesagt. Wer fähig ist, Anm. is.Mitglied eines rechtsfähigen Vereins zu sein, kann Mitglied einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung werden: also jede physische oder juristische Person.

a) Die physischen Personen brauchen nicht selbständig verpflichtungs-fähig zu sein. Für Minderjährige, Geisteskranke, Verschwender kann der gesetzlicheVertreter auftreten. Ob dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nötig ist,richtet sich nach anderen Borschriften. In dieser Beziehung sei bemerkt, daß der H 1822Nr. 2 (bezw. der Z 1643) B.G.B , hier nicht Platz greift. Der Bormund oder Baterbedürfen daher der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht, weil es sich indiesem Sinne nicht um einen Gesellschaftsvertrag handelt, der zum Betriebe eines