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Errichtung der Gesellschaft. § 2.
Erwerbsgeschäfts eingegangen wird. Als solcher ist nur ein Gesellschaftsvertrag zuverstehen, Inhalts dessen die Kontrahenten selbst das Geschäft betreiben wollen. Hievaber soll die als selbständige juristische Person entstehende neue Gesellschaft das Er-werbsgeschäst betreiben. Planck Anm. 3b zu Z 1822 B.G.B, erachtet nicht einmalBeteiligung als Kommanditist als unter diesen Paragraphen fallend, obwohl dochhierbei eine persönliche Haftung in gewissen Grenzen konstituiert wird, um wievielweniger fällt darunter die Beteiligung als Gesellschafter einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung. Ob die Genehmigung nach ß 1822 Nr. 1 oder Nr. 13 erforderlichist, richtet sich nach den Bedingungen der Beteiligung.
Anm.is. d) Auch juristische Personen können als Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung auftreten (Kammergericht v. 13. August 1901 bei Mugdan u. Falkmann 3S. 260), insbesondere also rechtsfähige Vereine im Sinne des B.G.B., Aktiengesell-schaften, Aktienkommanditgesellschaften, öffentlich-rechtliche Korporationen, z. B. Kreis-verbände, Stadtgemeinden; auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Für juristische Personen tritt natürlich der gesetzliche Vertreter auf und übernimmtdadurch die etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeit. Natürlich muß dabei der gesetz-liche Vertreter innerhalb seiner Vertretungsbefugnis handeln. Bei der schrankenlosenund unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis, die dem Vorstande der hier in Fragestehenden Vereine regelmäßig zukommt, wird dieser Legitimationspunkt regelmäßigkeine Schwierigkeiten machen. Fraglich ist es aber geworden, ob der Liqui-dator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich durch Jnfe-rierung des gesamten Vermögens seiner Gesellschaft in eine zugründende Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Gründungeiner solchen beteiligen darf. Doch kann dieser Frage erst bei § 70 näher-getreten werden. Bei dem Vorstande und den Liquidatoren von Aktiengesellschaftenrichtet sich diese Frage nach K 303 H.G.B.
Anm. r-t. o) Endlich können auch diejenigen Gesellschaften, die nicht juristischePersönlichkeit, aber doch eine gewisse Parteifähigkeit besitzen, alsGründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten, nämlich die offeneHandelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Bergl. oben Anm. 11.
Anm .is. ck) Kann aber auch eine bürgerliche Gesellschaft als Gründer auftreten?
Eine bürgerliche Gesellschaft als solche allerdings nicht. Denn sie besitzt keine Partei-fähigkeit. Aber sie kann in dem Sinne und mit der Wirkung als Gründerin auf-treten, daß die wahren Gründer in solchem Falle die Mitglieder der bürgerlichenGesellschaft sind. Diese sind nach Z 8 Nr. 3 nach Namen, Stand und Wohnort an-zugeben. Dies würde allerdings dann unzulässig sein, wenn es unzulässig wäre, daßmehrere Personen gemeinsam einen Stammantcil bei der Gründung übernehmen. Esist das aber nicht unzulässig, weil es überhaupt nicht unzulässig ist, daß mehrerePersonen einen Geschäftsanteil durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erwerben (vergl.hierüber zu Z 18). Ganz dasselbe gilt überall für den nicht rechtsfähigenVerein. Denn für ihn gilt ja das Recht der Gesellschaft (Z 54 B.G.B.). Auch erkann also nicht als Gründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftreten(Dernbnrg I Z 80 Nr. VI). Geschieht dies dennoch, so sind die einzelnen Bereins-mitglieder die Gründer. Außerdem haften aber die Handelnden für die durch denGründungsvertrag entstehenden Verbindlichkeiten (Z 54 B.G.B.). Gierke (Vereine ohneRechtsfähigkeit 2. Aufl. S. 30) erachtet den nicht rechtsfähigen Verein ohne weiteres fürfähig, Mitglied eines rechtsfähigen Vereins zu sein. Dem kann aber nicht gefolgtwerden. Denn es fehlt ihm (außer in gewissen prozessualischen Hinsichten) die formelleParteifähigkeit, wie sie der offenen Handelsgesellschaft zukommt, er ist nicht nach denRegeln dieser, sondern nach den Regeln über die bürgerliche Gesellschaft zu beurteilen.Das bestimmt das Gesetz ausdrücklich.
Anm.is. e) Ein Einzelkaufmann kann nach unser Ansicht nicht unter seiner Firma
alsGründer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fungieren.