Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

Errichtung der Gesellschaft.

31

Dies folgt daraus, daß überall da, wo aus ösfentlichrechtlichen Gründen der Namegewisser Personen zum Zwecke der möglichst sicheren Feststellung der Identität inöffentliche Listen eingetragen werden muß, unter dem Namen nicht der Handelsname,sondern der bürgerliche Name zu verstehen ist, weil nur dieser dem Erfordernis dermöglichst sicheren Feststellung der Identität genügt (Staub H.G.B. Aum. 3 zu Z 17).

Die Praxis verfährt jedoch anders.

1) Der Gesel lschaftsvertrag kann bestimmen, daß Gesellschafter bestimmte Eigen-Anm.17.schaffen haben müssen, z. B. daß sie nur physische Personen sein können oder nurInländer oder nur Frauen u. s. w.

Znsatz 2. Muß die BetciligungSerkliirung notwendigerweise vorbehaltlos und unbedingt Anm.is.abgegeben werden? Das Reichsgericht hat diese Frage, zwar ohne Begründung, doch mit Rechtbejaht. Nach R.G. 33 S. 93 entkräftet jeder in der Beteiligungserklärung gemachte Vorbehalt(und demzufolge auch jede hinzugefügte Bedingung) die Beteiligungserklärung. Das ist zutreffend(zust. Kammergericht v. 13. August 1901 bei Mugdan u. Falkmann 3 S. 261). Der Abschlußdes Gesellschaftsvertrages im Sinne des Z 2 des Gesetzes ist nämlich wohl zu unterscheiden vondenjenigen Erklärungen, durch welche sich die einzelnen Gesellschafter gegeneinander zur Errichtungder Gesellschaft verpflichten (vgl. unten Anm. 25). Diese Verpflichtungserklärungen können mit Vor-behalten und Bedingungen abgegeben werden. Die Errichtung der Gesellschaft selbst aber ist dieErrichtung eines für die öffentlichen Straßen des Rechtsverkehrs bestimmten rechtlichen Gebäudes.

Dazu sind nur Definitiverklärungen geeignete Bausteine. Vorbehalte und Bedingungen, die ein einzelnerGesellschafter oder ein Teil der Gesellschafter hinzufügt, würden ja auch schon deshalb den Gesellschafts-vertrag entkräften, weil dann die sämtlichen Erklärungen nicht kongruent wären. Wenn aber sämtlicheGesellschafter sich nur unter Borbehalten oder unter Bedingungen beteiligen zu wollen erklärten, dannwäre der ganze Gesellschaftsvertrag seinem Wesen nach aus den gedachten Gründen nichtig.

Daß ein in dieUrkunde nicht aufgenommener Vorbehalt der GesellschaftAnm.lv.gegenüber unwirksam ist, und nicht etwa die Beteilignngserklärung unwirksam macht, hatdas Reichsgericht Bd. 33 S. 93 ebenfalls ausgesprochen. Auch dieser Ausspruch trifft zu. DieGründe hierfür s. unten Anm. 21.

Zusatz 3. Muß der Gründer sich für eigene Rechnung bei der Gesellschaft beteiligen? Anm.20.

Ist es ungültig, wenn er im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Andernden Gesellschaftsvertrag abschließt? Die Fragen sind zu verneinen, ebenso wie im Aktien-recht. Auch hier ist der Scheingründer, der Strohmann, wahrer Gründer. Der Gesellschaft gegen-über ist auch der Scheingründer der alleinige Verpflichtete und Berechtigte (für das Aktienrecht R.G 28-S. 77; 41 S. 13; R.G. v. 11. Mai 1901 in J.W. S. 485; R.G. in Strafsachen 30 S. 314).

Znsatz 4. Anfechtbarkeit der GründungsbcteilignngScrklärmlgcn wegen Irrtums, Betrugs Anm .vr.oder wegen zugefügter Bedingungen nnd Vorbehalte. Eine solche Anfechtung ist ausgeschlossen. Das ^R.O.H. und das Reichsgericht haben in konstanter Rechtsprechung im Aktienrecht betont, daß die^ ^ 'Vorschriften der Civilrechte, welche eine Anfechtung des erklärten Willens zum Gegenstande haben,

auf dem Gebiete solcher Erklärungen, welche dazu bestimmt sind, über den Kreis derjenigen,^?welchen zunächst erklärt wird, hinaus Dritten das Vorhandensein des erklärten Verhältnisses^^kundzugeben und mit dieser Kundgebung auf ihre Entschließung zu wirken, wie zur öffentlichen)^

Kenntnis bestimmte Beteiligungserklärungen, nur in äußerst beschränkten Grenzen anwendbarseien". (Worte des Reichsgerichts Bd. 9 S. 38.) In besonders hohem Maße, sagt das Reichs-gericht an dieser Stelle, muß die ausschließliche Maßgeblichkeit der Erklärungen gelten, wenn essich nm eine Beteiligungserklärung handelt, welche der Behörde abgegeben wird nnd an derenPrüfung durch die Behörde das Gesetz in rechtspolizeilichem Interesse bestimmte, das öffentlicheInteresse berührende nnd nicht wieder zurückzunehmende Wirkungen knüpft. Solche Erklärungen,ist hinzuzufügen, werden gewissermaßen nicht bloß der Gegenpartei, sondern auch dem Verkehrund der Registerbehörde gegenüber abgegeben, und dem Verkehr und der Registerbehörde gegen-über müssen sie so gelten, wie sie diesen gegenüber abgegeben wurden. Etwaige Anfechtungs-gründe interner Art müssen außer Betracht bleiben. Daraus folgt, daß die im Gesellschafts-vertrage abgegebene Aktienübernahmeerklärung weder wegen Irrtums, noch wegen Betrugesangefochten werden kann (R.O.H. 5 S. 415; 2V S. 270; R.G. 2 S. 132; 9 S. 37;