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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Errichtung der Gesellschaft. § 2.

19 S. 12k; 45 S. 1V8; R.G. v. 25. März 1899 in J.W. S. 306; so auch Dernburg I Z 83Anm. 9; Gierte, Genossenschafts-Theorie S. 132). Das Gleiche muß auch für die Gesellschaftmit beschränkter Haftung gelten. Das soeben an letzter Stelle zitierte Erkenntnis des Reichs-gerichts bezieht sich auf diese. Hier muß das Prinzip ausgedehnt werden auf die Hinzufügungvon Vorbehalten und Bedingungen, obgleich eine Vorschrift des Gesetzes, welche eine solche in dieErklärung selbst nicht aufgenommene Hinzufügung wirkungslos macht, hier fehlt. Nach früheremAktienrechte, wo eine solche positive Vorschrift gleichfalls fehlte, wurde dasselbe ebenfalls angenommen(R.G. 2 S. 132). Etwaige Ansprüche wegen Betruges kann der Getäuschte hiernach und gegendiejenigen Personen erheben, die ihn getäuscht haben, nicht auch gegen die gegründete Gesellschaftmit beschränkter Haftung.

Anm.W. Aus den gleichen Gründen kann der Gesellschafter seine Beteiligung auch nichteinfach deshalb anfechten, weil ein anderer Gesellschafter seine Beteiligungz.B. wegen mangelnder Vertretung mit Erfolg angefochten hat, (wobei bemerkt wird, daßdiese Frage in der Entscheidung des Kammergerichts vom 11. November 1901 bei Johow u.Ring 23 S. ^ 101 und in R.J.A. 3 S. 16 nicht beantwortet ist, dort ist vielmehr bloß verneint,daß die Gesellschaft durch solche Anfechtung nichtig werde).

Anm.sz. Das hier ausgesprochene Prinzip gilt auch für die Kapitalserhöhung. Im Aktienrecht istdas angenommen worden (R.G. 2 S. 132; R.G. v. 4. Juni 1902 in der Deutschen Juristenzeitnng 7S. 435; Staub bei Holdheim 10 S. 133; Dernburg I S. 252; Kammergericht v. 22. Mai 1902bei Mugdan u. Falkmann 4 S. 469; dagegen Lehmann im Recht 1901 S. 466). Wohl aber kanndie Mitgliedschaft dann als nichtig hingestellt werden, wenn ein PseudoVertreter den Gründungs-vertrag abgeschlossen hat; denn in diesem Falle braucht der Vertreter die Erklärung überhauptnicht gegen sich gelten zu lassen (vergl. Anm. 22).

Anm. sr. Zusah 5. Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für den Gesellschaftsvertrag ist dasmaßgebend, was die Parteien erklärt haben, nicht das, was sie gewollt haben. Der Gesellschafts-vertrag ist nach objektiven Momenten auszulegen. Wenn nicht Alle dasselbe gewollt haben, soist das ja selbstverständlich. Wenn aber auch Alle dasselbe gewollt haben, so gilt der festgesetzteGesellschaftsvertrag nur so, wie er eingetragen ist, da er ja nach außen wirken und Bedeutunghaben soll für das ganze Rechtsleben, nicht bloß für die Personen, welche den Bertrag abgeschlossenhaben. Es gilt hier das Analoge, wie bei der Frage der Wirksamkeit der intsr pnrtes in unwirk-samer Weise abgegebenen Beteilignngserklärungen (vgl. oben Anm. 20). Wäre entscheidend, wasdie Gründer gewollt haben, wohin würde Das z. B. bei einer Gesellschaft, von welcher Tausendevon Anteilen im Verkehr sind, führen?

Änm .ss. Zusah 6. Bedarf auch ein Rechtsgeschäft, durch welches die Verpflichtung zur Gründlingoder Mitgründnng einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangen wird, der gerichtlichenoder notariellen Form? Dies wird vom R.G. (43 S. 136)/bejaht. Aber diese Entscheidung/ muß bekämpft werden. Das Reichsgericht sagt:Es gibt keinen Anspruch auf Vollziehung derl/v Gesetz dem rechtsgeschäftlichen Willen nur in der gebührenden Form Beachtung

^ Dieser Satz ist richtig. Aber das Reichsgericht vermengt hier zwei Dinge: die Ver-

^ / pflichtung, sich bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beteiligen, ist wohl zu scheidenvon demAbschluß des Gcsellschaftsvertrages", von welchem im Z 2 unseres Gesetzes die Redeist. Der Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist derjenige Rechtsakt, durch welchen die Gesell-schaft gebildet wird, die Errichtung desjenigen juristischen Gebäudes, welches, nachdem in derEintragung die Krönung hinzukommt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Diesesjuristische Gebäude betrifft die Festsetzung der Lebensbcdingungen der künftigen Gesellschaft, dieGestaltung der Rechtsverhältnisse, wie sie zwischen der Gesellschaft und den Gesellschafternbestehen sollen, diedauernde, auch Dritten erkennbar zu machende Grundlage der Gesellschafts-verhältnisse" (Motive zu Z 2). Von der Festsetzung dieser Satzungen sind begrifflich verschiedendiejenigen Abreden, durch welche sich die einzelnen Gesellschafter verpflichten, ein solches Rechts-gebäude zu errichten. Das ist auch bei der Aktiengesellschaft nicht anders. Verpflichtet sichjemand, sein Fabrikgrundstück in eine Aktiengesellschaft zu inserieren, so werden hierüber eineReihe von Abreden getroffen, die mit der Errichtung der Aktiengesellschaft selbst, mit denLebensbedingungen der künftigen Gesellschaft, mit den Rechtsverhältnissen der Gesellschafter zur