Errichtung der Gesellschaft. Z 2.
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Gesellschaft nicht das Geringste zu tun haben. Der Fabrikbesitzer erklärt sich z. B. zurJnferierung bereit, jedoch nur gegen die Verpflichtung der anderen Kontrahenten, ihm die Aktiennach einer bestimmten Zeit oder zu einem bestimmten Kurse abzunehmen oder sie ihm zulombardieren, oder gegen die Abrede, seinen Sohn zum Vorstande der Gesellschaft anzustellenu. s. w. u. s. w. Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben derartigeAbreden iutsr sooioo oft zum Inhalt, daß der eine Gesellschafter dem andern seine Geschäfts-anteile jederzeit zu einem bestimmten Kurse abkaufen oder überlassen muß, oder daß ein Teildem andern seine Geschäftsanteile abkaufen muß, wenn sich eine bestimmte Unterbilanz heraus-stellt, oder daß eine gewisse Zeit lang der eine Gesellschafter den halben Gewinn dem andernüberlassen muß u. s. w. u. s. w. Oder es wird einem Gesellschafter das Recht eingeräumt, nachAblauf einer gewissen Zeit neues Kapital einzuschießen, und die übrigen Gesellschafter werdenverpflichtet, dem zuzustimmen. Für die Gesellschaft ist dies natürlich nicht bindend, ein Bestand-teil des Gesellschaftsvertrags ist dies nicht, weil der Kapitalserhöhungsbeschluß nur in Formeines konkreten Beschlusses auf Abänderung eines Gesellschaftsoertrages gültig ist; aber iutarsoeios können solche Verpflichtungen vereinbart und eventuell klagend geltend gemacht werden.Eine solche Verschiedenheit der Rechtsakte kommt auch sonst im Rechtssystem vor: man kann sichmündlich verpflichten, eine Wechselverpflichtung einzugehen, aber man kann sie nur eingehen in derstrengen Form des Wechsels; man kann sich mündlich verpflichten, eine Hypothek zu bestellen, aber manbestellt sie nur in den bekannten erschwerenden Formen. Wäre die Auffassung des Reichsgerichtsrichtig, so könnte man sich einem Dritten gegenüber überhaupt nicht verpflichten, einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung beizutreten. Denn das wäre ja kein Gesellschaftsvertrag, und für einesolche Verpflichtung gegenüber dem Dritten gäbe es keine Rechtsform, wenn man nicht etwa an-nehmen wollte, daß man sich einem Dritten gegenüber formlos und nur dem künftigen Mit-gesellschafter gegenüber nur notariell verpflichten könnte, einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung beizutreten, ein Ergebnis, das unannehmbar ist. Das Reichsgericht war offenbar früherauch anderer Ansicht. Sonst wäre es nicht zu erklären, daß es in der Entscheidung Bd. 41S. 282 sorgfältig untersucht, ob die in einfacher Schriftform abgegebene Verpflichtungserklärungeines Brauereibesitzers, seine Brauerei in eine zu gründende Aktiengesellschaft zu inserieren, nichtwegen ungenügender Bestimmtheit, besonders hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der künftigenAktiengesellschaft, ungültig ist. Wozu diese umständlichen Untersuchungen der materiellen Frage,wenn die Form fehlte? Denn auch im Aktienrecht ist für den eigentlichen Grllndungsvertragdie notarielle oder gerichtliche Form Erfordernis. Dagegen nimmt das Reichsgericht in Bd. 43zu Unrecht auf seine früheren Entscheidungen in Bd. 14 S. 93 und Bd. 4V S. 48 Bezug.In diesen beiden Entscheidungen hatte es die Frage untersucht, ob derjenige Rechtsakt, durchwelchen jemand Mitglied einer Genossenschaft oder einer Aktiengesellschaft wird, notwendig inder gesetzlichen Form betätigt werden muß. Das hat das Reichsgericht mit Recht bejaht. DieAktienzeichnung als solche, der Akt, durch welchen man Mitglied wird, ist allerdings nur inschriftlicher Form gültig, nur in dieser Form wird die Mitgliedschaft erworben. Dagegen warbisher nicht bezweifelt worden, daß die einem Dritten oder einem künstigen Mitgcsellschafter gegen-über abgegebene Verpflichtung, eine Aktie zu zeichnen, auch in mündlicher Form gültig ist.
Die Verpflichtung, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei-zu treten, bedarf hiernach unserer Ansicht nach keiner besonderen Form. DieForm kann freilich aus anderen Gründen notwendig werden, so wenn sich jemand verpflichtet,sein Grundstück oder sein ganzes Vermögen zu inserieren (ZA 311, 313 B.G.B. ). Auch muß dieVerpflichtungserkläruug die «ötige materielle Bestimmtheit haben: es muß feststehen, nach welchenRechtsverhältnissen die künftige Gesellschaft leben soll. (Vergl. hierüber R.G. 39 S. 95 und 41S. 282). Es müssen also insbesondere alle wesentlichen Erfordernisse des Gesellschaftsvertragesfeststehen, und es muß feststehen, daß im übrigen nichts besonderes vereinbart werden soll, oderwas sonst besonders vereinbart werden soll. Das Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimm-barkeit ist aber nicht allzu streng aufzufassen, nicht etwa dahin, daß gerade alle Festsetzungen desabzuschließenden Gesellschaftsvertrages unabänderlich feststehen müssen. Es genügt vielmehr einegewisse Wandelbarkeit, die das Erfordernis der Bestimmtheit nicht beeinträchtigt. Man kann sichz. B. gültig verpflichten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beizutreten, welche entwederStaub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 3