34 Errichtung der Gesellschaft. Z 3.
die Firma A. Schulze Lr Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt oder einen der anderenNamen der Gesellschafter mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz oder ohneeinen solchen; es genügt, wenn das künftige Gesellschaftskapital in minimo und in maximo fest-steht, wenn die von dem Verpflichteten übernommene Einlage in maximo feststeht n. s. w.
Anm.2?. Zusatz 7. Wenn der Gescllschaftsvertrag in nicht gehöriger Form abgeschlossen undgleichwohl eingetragen worden ist, so bleibt die Gesellschaft gültig. Ein Fall des Z 75 liegtnicht vor. Vielmehr muß das Prinzip, welches das Reichsgericht in Bd. 26 S. 68 ausgesprochenhat, wonach auch im Aktienrecht ein formlos abgeschlossener Gesellschaftsvertrag, wenn die Ein-tragung nur mit dem Willen der Kontrahenten erfolgt ist, die Nichtigkeit der Gesellschaft nichtzur Folge hat, auch hierauf ausgedehnt werden. Für die formlos beschlossene Kapitalserhöhnnghat dies das Kammergericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts inBd. 26 bereits angenommen (Kammergericht v. 9. Juli 1900 in R.J.A. 1 S. 116). Der Z 75ist dahin auszulegen, daß Nichtigkeit dann eintritt, wenn eine der im Z 3 Abs. 1 enthaltenenBestimmungen fehlt oder ihrem Inhalte nach nichtig ist, wogegen Mängel der Gesellschafts-errichtung nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Gesellschaftsvertrag eingetragen ist. DasKammergericht hat diesen Grundsatz ausdrücklich ausgesprochen in einem Fall, wo der Gesellschasts-vertrag nichtig war, weil ein Gründer nicht gehörig vertreten war (Kammergericht vom11. November 1901 bei Johow und Ring 23 S. L, 101 und in R.J.A. 3 S. 16). Näheres zuZ 75. Über das Stadium, in welchem ein nichtiger Gesellschaftsvertrag noch nicht eingetragenist, f. Anm. 1 zum S 75.
Amn.so. Zusah 8. Stempelfrage. Von Reichswegen ist der Gesellschaftsvertrag nicht stempel-pflichtig. In Preußen kommen folgende Stempel zum Ansatz:
a) Nach xoo. 25 des Preußischen Stempeltarifs beträgt der Stempel bei Errichtung derGesellschaft, falls das Stammkapital 100000 Mk. oder weniger beträgt: Ü,,» "/», wenn1 ^ /> 5, ^ mehr als 100000 Mk., aber nicht mehr als 300000 Mk. beträgt: Um "/», wenn es^ mehr als 300000 Mk., aber nicht m
^8,455-. ^ mehr als 500000 Mk. beträgt: 1
als 500000 Mk. beträgt:
- ^ Sacheinlagen kommt ein besonderer Wertstempel in Ansatz. Darüber s. zu Z 5.
, ^ v) Befreit sind von dem Stempel zu a alle Verträge über Errichtung von Gesellschaften,
^ deren Zweck nicht auf den Gewinn der Teilnehmer gerichtet ist, also nicht bloß
gemeinnützige oder Wohltätigkeitsgesellschaften, sondern aste diejenigen, deren Rein-gewinn nicht in höherem Maße verteilt werden darf, als dem landesüblichen und zeit-gemäßen Zinsfuß für Kapitalanlagen entspricht. Hier wird jedoch ein Fixstempel von1,50 Mk. erhoben. Die im Z 5Z' des Stempelgesetzes angeordnete allgemeine Befreiungvon Stempeln für gewisse gemeinnützige Gesellschaften greift in Bezug auf den Errichtungs-stempel nicht Platz, weil nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter für den Er-richtungsstempel haftbar sind (vergl. unten zu ck). Von dem Stempel unter b ist befreitdas Einbringen von Nachlaßgegenständen unter gewissen Umständen (hierüber zu § 5).cl) Zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichtet sind alle Teilnehmer an dem Vertrage(Z 12 e des Stempelsteuergesetzes), also alle Gesellschafter, einerlei ob sie selbst oderdurch Bevollmächtigte handeln. Die Gesellschaft selbst ist nicht haftbar (W 12 a. u.13 b des Preuß. Stempelstenergesetzesz Liebmann Anm. 6; Heinitz 2. Aufl. S. 367).s) Für den Fall, daß die Einzahlungen bei der Gründung nur teilweise erfolgen, f. zu Z 7.
8 ».
Der Gcsellschaftsvcrtrag muß enthalten:f. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
2. den Betrag des Stammkapitals,
H. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zuleistenden Ginlage sStammeinlage).