Auslösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. 8 W.
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:f. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten .Icit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaft-"vertrage nicht ein anderes bestimmt ist, einer Alehrheit von drei vier-teilen der abgegebenen Stimmen;
2. durch gerichtliches Arteil oder durch Entscheidung des Vcrwaltuiigs-gerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der l> s und <>2;4- darch Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nachAbschluß eines Zwangsvcrglcichs aufgehoben oder auf Antrag desGemeinschuldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzungder Gesellschaft beschließen.
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
I. Allgemeines über den Begriff und die Folge» der Auflösung. Anm. >.
1. Begriff der Auflösung. Hier muß der Satz an die Spitze gestellt werden, daß dieAuflösung das nicht ist, was die Bezeichnung besagt. Der Ausdruck „Auflösung" geht zuweit, indem er ein Aufhören der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bedeutet. In Wahr-heit hört die Gesellschaft nicht zu bestehen auf, fondern sie hört nur aus, ihre bisherigenExistenzzwecke zu verfolgen. Wollte man andererseits sagen, daß sie aushöre, ein Handels-gewerbc oder ein Gewerbe zu betreiben, so würde man diejenigen Gesellschaften nichttreffen, welche kein Gewerbe betreiben. Das Betreiben eines Gewerbes gehört ja nichtzum Wesen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vergl. Anm. 4 zu 8 1). DerBegriff der Auslösung besteht also darin, daß die Gesellschaft ihre bisherigen Existenzzweckczu verfolgen aufhört und statt deren nur den einen Zweck verfolgt, zu liquidieren, d. h.das Vermögen zu versilbern, die Schulden zu bezahle», den Überschuß zu verteilen undso allmählich ihr Vermögenssubstrat und damit sich selbst zu vernichten. Die Gesellschaftmit beschränkter Haftung giebt durch die Auflösung selbst ihre Existenz nicht aus, sondern ver-ändert nur ihre Art: aus der irgend welche Lebenszwecke verfolgenden Gesellschaft mitbeschränkter Haftung wird eine Liquidationsgesellschaft mit beschränkter Hastung. DieseLiquidationsgesellschaft mit beschränkter Haftung besteht so lange, bis die Liquidation beendetist, d. h. bis jedes vermögensrechtliche Substrat beseitigt ist. Man sollte daher eher voneiner in der Auflösung begriffenen, als von einer ausgelösten Gesellschaft sprechen lvergl.§ 49 Abs. 2 B.G.B.; R.G. 3 S. 55; 15 S. 102; Jaegcr Anm. 2 zu 8 20»! Aierke,Die Gcnossenschaststheorie und die deutsche Rechtsprechung S. 385).
2. Die Folgen der Auflösung entsprechen dem eben entwickelten Begriffe derselben, «nm. «.Die Gesellschaft hört nicht sofort zu existieren auf. Daher dauert ihre Organisation fort, nur
daß ihre gesetzlichen Vertreter, jetzt Liquidatoren genannt, nicht mehr die unbeschränkteVertretungsbefugnis, sondern nur die durch den veränderten und zusammengeschrumpftenZweck gebotenen Befugnisse haben (8 7V; über den Fall des Konkurses 8 66). Da dieGesellschaft zu existieren nicht aushört, so gelangen auch die mit ihr geschlossenenVerträge durch die Liquidation nicht schlechthin zur Auslösung (für dieAktiengesellschaft R.G. 5 S. 7; 24 S. 70), auch ihre Dienstverträge nicht (R.G. 24 S. 70).
Staub, GcseK betr. die G. m. b. H. 23