Z5L ' Abänderungen dcS Gesellschaftsvertragcs. § 59.
»nm .s?. Auch können Vorrcchtsgeschäftsanteile nicht dadurch geschaffen werden, daß denjenigen, diezuzahlen, Borrechte gewährt werden (vergl. hierüber Anm. 26 zu § 5. Für das Aktienrechtanders, doch ans Gründen, die hierher nicht übertragbar sind: R.G. vom 15. Oktober 1962 inD.J.Z. 7 S. 546).
«lim.INI. Zusat« Wie, wenn die Kapitalshcrabsetmng eingetragen worden ist, ohne daß diegeschlichen VorauSsehungcn vorhanden waren? Auch hier muß, wie in § 57 (vergl. Anm. 12daselbst) der Grundsaß ausgestellt werden, daß die Kapitalsherabsetzung trotzdem gültig ist, wennnur unter Zugrundelegung allgemeiner Rechtsgrundsätze die Fundamente einer solchen vorliegen:Ist der Kapitalsherabsctzungsbcschluß formell nicht in Ordnung, ist er vielleicht nur schriftlichabgefaßt, so greift das Platz, was wir in Anm. 13 zu 8 57 gesagt haben: die mangelnde Formwird dadurch geheilt, daß die Eintragung dem Willen der Beteiligten entspricht. Die Kapitals«Herabsetzung ist ferner gültig, auch wenn die Gläubiger nicht befriedigt oder sichergestellt sind,die diesbezügliche Bersicherung der Geschäftsführer also unrichtig war. Das Recht der Gläubigerbleibt aber gewahrt durch den Anspruch aus Sichcrstellung (oben Anm. 18). Das Gleiche gilt,wenn die Bekanntmachungen nicht oder nicht gehörig erfolgt sind.
Aus die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessenBezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungenim i? 57 Absatz 2, Absatz 5 Nr. s und im H 58 Absatz s Nr. H keine An-wendung.
Drr vorliegende Paragraph giebt für die Anincldnng der Kapitalscrhöhung und derKapitalsherabschung zum Zwcigrcgistcr ausreichende Bestimmungen.
1. Die Anmeldung dieser Transaktionen ist, wie die der Statuten-änderungen überhaupt, zunächst zum Register der Hauptniederlassungzu bewirkcn. Diese Anmeldung ist zwar nicht vom Registerrichter erzwingbar, andererseitsist aber von ihr die Gültigkeit der Transaktion abhängig. Ist aber die Eintragung beimHauptrcgister erfolgt, so muß auch die Anmeldung zum Zweigregisterersolge» (8 79 des Gesetzes, 8 13 H.G.B.). Diese Anmeldung kann erzwungen werden(8 14 H.G.B.), ist aber andererseits für die Gültigkeilsfrage unerheblich.
2. Was nun die Form der Anmeldung zum Register der Zwciguicdcrlassnng betrifft, sofallen weg:
») bei der Kapitalscrhöhung:
a) 8 57 Abs. 2, d. h. die dort vorgesehene Versicherung ist nicht abzugeben./?) 8 57 Abs. 3 Nr. 1, d. h. die Übernahmccrklärungen sind nicht zu überreichen,b) Bei der Kapitalsherabsetznng fällt weg § 58 Abs. 1 Nr. 4, d. h. die Bekannt-machungen sind nicht einzureichen und die dort vorgesehene Versicherung ist nichtabzugeben.
Im Übrigen aber gelten für die Anmeldung zum Zweigregister die gleichenVorschriften, wie für die Anmeldung zum Hauptregister.
3. Für die Eintragung in das Zweigrcgister gelten besondere Vorschriften nicht. Eswird daher Bezug genommen auf das in Anm. 17 zu § 57 und in Anm. 3V zu § 58Gesagte.
4. Für die Veröffentlichung der Eintragung durch das Rcgistcrgcricht ist gemäß § 54 Abs. 2der 8 12 Abs. 2 zu beachten. Derselbe ist dahin entsprechend anzuwenden, daß die nach8 5 Abs. 4 oder vielmehr nach § 56 erfolgten Festsetzungen nur dann mit zu publizierensind, wen» die Eintragung in das Zwcigregister innerhalb der ersten 2 Jahre nach derEintragung des betreffenden Kapitalserhöhungsbeschlusses in das Registerdes Sitzes dcS Gesellschaft erfolgt.
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