Abänderungen des GcsellsckiastSverlragcs. ff i'»8.
diese damit ausgeglichen. War der Zweck der Herabsetzung der Erlag von rückständige»
Einlagen, so ist auch dieser Erfolg hiermit in Wirksamkeit getreten: die Einlagen sinderlasse» und können nicht mehr gefordert werden. War der Zweck der Herabsehung dieRückzahlung von Stammcinlagen, so ist damit die Forderung der Gesellschafter ausRückzahlung existent und fällig geworden. Sie sind dadurch echte und wahre Gläubigerder Gesellschaft geworden und konkurrieren mit den übrige» Gläubigern für den Fall,das; nunmehr die Gesellschaft in Konkurs gerät. Doch treten sie zurück hinter diejenigenGläubiger, welche vor der Eintragung der Kapitalsherabsctzung ein Fordernngsrechterworben, sich gemeldet, der Kapitalsherabsctzung nicht zugestimmt und gleichwohlkeine Befriedigung oder Sichcrstcllung erhalten hatten. Denn diese hatten eine» An-spruch darauf, das; die Eintragung nicht erfolgt, ihnen gegenüber ist sie rechtswidrigerfolgt, die Gcltcndmachung des Rückzahlungsanspruchs ist da der bedingt durch derenBefriedigung (vergl. die ähnlichen Ausführungen bei Staub H.G.H Am». 7 zu ff ANund die dort Citierten, dazu noch zustimmend Jacgcr K.O. Anm. 12 z» ff 2ttzft JustinGoldstein, Der Konkurs der Aktiengesellschaft, Würzburger Dissertation 1W1, ff 5, 2 I>).
8. Alsdann erfolgt die Publikation der Eintragung durch das Rcgistcrgericht. A»m.»5.
a) Was ist zu publizieren? Nach ff 54 Abs. 2 und ff 1V Abs.!! »ins; publiziert werden:an welchem Tage die Kapitalserhöhung beschlossen wurde (vgl. Anm. l'.l zu 8 57).
Ferner musz nach 8 54 Abs. 2 und § 1l> Abs. 1 und 3 publiziert werden die ver-änderte Ziffer des Stammkapitals. Es ist also z. B. zu publizieren: Durch Beschlußvom 9. April 1992 ist das Stammkapital auf den Betrag von 459 tX>9 Mk. herabgesetztworden.
d) Die Wirkung der Veröffentlichung ist, das; die Kapilalshcrabsctzung nunmehr An,».»»jedem Dritten entgegengesetzt werden kann (ff 15 H.G.B.). Sie tan» vor der Ein-tragung und Veröffentlichung auch demjenigen Dritte» nicht entgegengehalten werden,der den Beschluß kennt. Denn vor der Eintragung gilt die Kapitalsherabsetzung alsnicht erfolgt. Tritt dann die Publikation hinzu, so tritt ff 15 H.G.B, in Wirksamkeit.
Zusatz 1. Die Kombinierung der Kapitalshcrabsctznng mit der Kapitalserhöhung kann Anm.»».hier nicht erfolgen, wenigstens nicht in der Weise, daß beide Transaktionen gleichzeitig erfolgen. ^
In der Praxis erweist sich eine solche Kombination oft als notwendig. Die Zuführung neuerBetriebsmittel durch Kapitalserhöhung genügt oft nicht, um die Gesellschaft rentabler zu machen.
Es muß noch außerdem die Bilanz verbessert werden durch Streichung von Teilen desStammkapitals, damit die Gesellschafter, besonders die neu hinzutretenden, dem Tividcndenbezngcnäherkommen. Hier ist das nicht möglich, weil die Kapitalshcrabsctznng immer erst nach Ablaufdes Sperrjahrs eingetragen und dadurch wirksam werden kann.
Znsatz 2. Für unzulässig halten wir das Erfordern von Znzahlnngcn mit dem Präjudiz, «„,».»5.daß, wer nicht zuzahlt, sich gesallcn lassen muß, daß seine Geschäftsanteile ganz oder zum Teileingezogen oder in ihrem Nennwerte herabgesetzt werden. Das verstößt gegen das Prinzipder Gleichberechtigung und gegen den Grundsatz, daß gesellschaftliche Verpflichtungen über dieKapitalseinlagen hinaus nur dann geschuldet werden, wenn sie im Gesellschaftsvertrage über-nommen worden sind (ff 3 Abs. 2). Will die Gesellschaft Nachschüsse erzwingen, so muß sie sichvon vornherein als Nachschußgcsellschaft konstituieren. Sie kann sich allerdings auch durch spätereÄnderung des Gesellschastsvcrtragcs zur Nachschußgcsellschaft umbilden. Aber ein solcher Statuten-Snderungsbeschluß erfordert Einstimmigkeit (ff 53 Abs. 3). Durch Majoritätsbeschluß aber kannkein Gesellschafter zu einer Zuzahlung über die Stammeinlage hinaus gezwungen werden, wedermit dem Präjudiz der Klage, noch mit dem Präjudiz, daß er im Falle der Nichtzahlung der ge-forderten Zuzahlung schlechter gestellt werde, als diejenigen, die zuzahlen. Die Streitfrage isthier ähnlich, wie die im Aktienrecht aufgetauchte. Das Reichsgericht hat jetzt solche Beschlüsseauch im Aktienrecht für unzulässig erklärt (R.G. vom 15. Oktober 1992 in D.J.Z. 7 S. 543).
Ebenso kann nicht durch Majoritätsbeschluß bestimmt werden, daß, wer sich bei einer «nm.sa.Kapitalserhöhung nicht beteiligt, sich gefallen lassen muß, daß seine Geschäftsanteile in ihren;Nennbetrage herabgesetzt werden (vergl. im Aktienrecht dasselbe Reichsgerichtsurteil).