Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 58.
zulässig ist (vergl. oben Anm. 11), die Herabsetzung ersolgen soll durch Einziehungvon Geschäftsanteilen, so ist die Herabsetzung durch den Beschluß selbst, bezw. seineetwaige Eintragung noch nicht erfolgt, sondern erst durch den Erwerb der einzuziehendenGeschäftsanteile (vergl. Am», 9 zu 8 34). In diesem Falle erfolgt denn auch die An-meldung und jedenfalls die Eintragung des Beschlusses nicht eher, als bis der beschlosseneErwerb von Geschäftsanteilen erfolgt ist. Wenn dies auch im Gesetze nicht ausdrücklichgesagt ist, so geht doch die in den Motiven hervorgehobene, aus der ganzen Gesetzes-vorschrist hervorgehende Tendenz derselben dahin, hier, wie bei der Kapitalserhöhung,nur eine solche Eintragung zu bewirken, welche erkennen läßt, wie sich die Höhe desStammkapitals nunmehr stellt. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn die Kapitalsherab-jctzung nicht eher zur Eintragung gelangt, als bis sie durchgeführt ist.«um.»». In der Anmeldung haben die Geschäftsführer die Versicherung
abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldetund der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sicher-gestellt sind (über streitige Forderungen s. oben Anm. 19). Erfolgt die Kapitals-herabsctznng durch Einziehung von Geschäftsanteilen, so müssen die Geschäftsführer inder Anmeldung weiter angeben, daß die Geschäftsanteile erworben sind und sich imEigentum der Gesellschaft befinden (vergl. oben Anm. 25).
Ainn.s?. o) Die Beilagen der Anmeldung. Beizufügen ist selbstverständlich die gerichtlicheoder notarielle Ausfertigung des Kapitalsherabsetzungsbeschlusses, sowie ferner dieBekanntmachung des Beschlusses.
Anm.»«. k) Verantwortlichkeit der Gcsellschaftsorgane. Eine besondere civilrechtliche
Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane ist hier nicht statuiert. Es greift hier Z 48Platz, außerdem die strafrechtliche Verantwortlichkeit des § 82 Nr. 2.
Anm.»». ll. Nunmehr erfolgt die Prüfung durch den Rcgistcrrichtcr. Der Umfang der Prüfungs-tätigkeit des RegistcrrichtcrS ist hier zunächst der gleiche, wie bei den Statutenänderungenüberhaupt. Es ist hierüber schon in Anm. 13 zu 8 54 hervorgehoben, daß der Register-richler nicht alle diejenigen Formalitäten des Beschlusses nachzuprüfen braucht, hinsichtlichderen auf die Folgen der Verletzung verzichtet werden kann, z. B. die gehörige Einberufungder Gescllschastervcrsammlnng, wenn nur das Protokoll den überzeugenden Eindruck macht,daß alles regelrecht hergegangen ist. Dagegen unterliegt es seiner Prüfung, ob dieössentlichrcchtlichcn, nicht vcrzichtbaren Vorschriften beobachtet sind, also ob die notarielleForm gehörig gewahrt ist (hiervon kann, ehe die Eintragung erfolgt ist, nicbt abgesehenwerden; aus anderem Gebiete liegt es, daß die mangelnde Form die geschehene Eintragungnicht immer nichtig macht, untcn Anm. 38), und ferner hat er die Bekanntmachung und dieöffentliche Aufforderung an die Gläubiger auf ihre Rechtsgültigkeit hin zu prüfen. Fernerist es auch sein Recht zu prüfen und eventuell Ermittelungen darüber anzustellen (§ 12 F.G.),ob die bekannten Gläubiger besonders aufgefordert wurden, und diejenigen Gläubiger,welche sich gemeldet haben, zugestimmt haben oder befriedigt oder sichergestellt sind, obdas Sperrjahr verflossen ist ». s. w. Wenn durch den Beschluß die Verpflichtungen der Gesell-schafter vcrmehrt worden sind, oder wenn in Sonderrechte eingegriffen, das Prinzip dergleichen Behandlung nicht gewahrt ist (vgl. die Fälle oben Anm. 6), so wird er auch dieZustimmung der Beteiligten nach § 53 Abs. 3 und Anm. 4 u. 21 zu § 53 verlangen müssen.Am», so. 7. Alsdann erfolgt die Eintraguug.
a) Der Inhalt der Eintragung geht dahin, daß durch Beschluß vom 9. April 1992das Stammkapital herabgesetzt worden ist. Im Übrigen kann auf die Urkunden Bezuggenommen werden (vergl. ß 54 Abs. 2, Z 10 Abs. 1).
«nm..il. d) Die Wirkung der Eintragung ist, daß der Beschluß in Wirksamkeit getreten, das
Stammkapital also herabgesetzt ist. Was serner die Zwecke der Kapitalsherabsetzungbetrifft l oben Anm. 13), so frägt es sich, ob auch diese im Augenblicke der Eintragungdes Beschlusses und unmittelbar hierdurch erreicht werden. Hierüber gilt Folgendes.War der Zweck der Kapitalshcrabsetzung die Ausgleichung einer Unterbilanz, so ist