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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
349
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Abänderungen des Gcsellschaslsvertrages. 8 58.

Forderung bcstrittcn wird, so ist der Betrag nicht etwa notwendig zu hinterlegen.Vielmehr haben die Gesellschaftsvrganc nach Pflicht und Gewissen und mit der Sorg-falt ordentlicher Geschäftsleute den Rcchtsbcstand der Forderung zu prüsen und hiernach zu verfahren. Das Beste wird sein, wenn sie in solchen Fällen nach Darlegungdes Sachvcrhältniffcs Gutachten von geeigneter Seite einholen. Wenn sie, gestütztauf gewissenhafte Prüfung, dem Registcrrichter erklären, das, sie eine Forderung,obwohl, sie angemeldet war, weder befriedigt noch sichergestellt haben, weil sie dieselbenicht für begründet halten, so wird der Eintragung nichts im Wege stehe». Dem Gläubigerbleibt es dann überlassen, seinerseits entweder die Eintragung im Prozcstwege zu ver-hindern oder »ach der Eintragung Sicherstcllung durch »läge zu erzwingen. Wiesteht es hinsichtlich derjenigen Gläubiger, welche bereits eine Sicherheit bcscheu? DerUmstand allein, das, ein Gläubiger eine Sicherheit bereits besitzt (z. B. ein Hypotheken-gläubiger), befreit von der Pflicht zur Sichcrstellung dann nicht, wen» dir bestehendeSicherheit nicht genügt. War die Sicherheit an sich nicht angemessen, so mns, dieSicherheit jedenfalls so verstärkt werden, das; die Forderung nunmchr vollständig sicher-gestellt ist. Die Gesellschaft kann dann nicht einwende», das, die Herabsetzung des Stammkapitals die Sicherheit nicht vermindert hat. Sie muh vielmehr eine Zusatzsichcrheitinsoweit anbieten, das; volle dingliche Sicherheit vorhanden ist. Sie kann auch nichteinwenden, das; die Ziffer, um welche das Stammkapital vermindert ist, einem Rcscrve-konto zugeführt ist. (Der Grund hierfür liegt in den Ausführungen oben Anm. >8a. E.). Anders bei rein dinglichen Verpflichtungen, wie Grundschuldcn. Hier kann eineverstärkte Sicherheit nicht gefordert werden,ck) Meldet sich ein Gläubiger nicht, so ist von seiner Befriedigung oder Sicher Anm. so.stellnng die Eintragung nicht abhängig. Seines Anspruches geht er dadurch natürlichnicht verlustig. Er kann ihn nach Fälligkeit geltend machen. Aber ein Recht ausSichcrstellung auf Grund der Kapitalsherabsetzung hat er nicht.

Ebenso ist die Rechtslage derjenigen Gläubiger, welche der Herabsetzung zu-stimmen. Darin liegt der Verzichl aus Sichcrstellung wegen der Kapitalsherabsetzung.Sie können natürlich ihre Ansprüche geltend machen, wenn sie fällig sind. Aber einRecht auf Sicherstellung wegen der Kapitalsherabsetzung haben sie nicht.

4. Ferner ist ein Jahr abzuwarten: das sog. Spcrrjahr. Seit der dritten öffentlichen Aus- Anm.«;.forderung an die Gläubiger, sich zu melden, muß ein Jahr vergehen. Erst dann kann

die Anmeldung des Herabsetzungsbcschlusses zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen.

5. AlSdann kann der KapitalshcrabsctiuugSbcschlnß zur Eintragung in das Handelsregister Anm.s«.angemeldet werden.

») Wer hat die Anmeldung zu bewirken? Die sämtlichen Geschäftsführer (8 78des Gesetzes).

d) Wo ist die Anmeldung zu bewirken? Zunächst zum Register des Gescllschasts -Anm .e».sitzes. Die Eintragung in dieses Register ist wesentlich für die Gültigkeit der Kapitals-herabsetzung. Vor dieser Eintragung gilt sie nicht (K 54 Abs. 8). Zur Eintragungin dieses Register aber besteht kein Zwang durch den Registerrichter(8 79). Die Gesellschafter müssen sich in anderer Weise helfen, wenn die Geschäfts-führer die Anmeldung verzögern oder verweigern ivergl. Anm. 1 zu 8 54). DieAnmeldung muß aber außerdem noch, nachdem die Eintragung in das Hauptregistererfolgt ist, zum Zweigregister erfolgen (8 59 des Gesetzes, 8 18 H.G.B.). Hier aberfindet ein Zwang statt (8 79 des Gesetzes, 8 14 H.G.B.). Andererseits ist die An-Meldung hier vereinfacht (8 59 des Gesetzes),o) Die Anmeldung muß beglaubigt sein (vergl. Anm. 1 zu 8 54). «,,m.««.

ä) Der Gegenstand und der Inhalt der Anmeldung. Es wird angemeldet der Anm. «5.Kapitalsherabsetzungsbeschluß. Mit der Eintragung des Beschlusses ist die Kapitals-Herabsetzung dann als bewirkt, als erfolgt oder durchgeführt zu betrachten, wenn dieHerabsetzung durch Reduzierung der Nennbeträge ersolgt. Wenn aber, was ebenfalls