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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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AUgememe Ginleitung»

I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Von vielen Seiten, von den Vertretern des Handelsstandes und im Parlament, ivar Anm. i.angeregt worden, den bestehenden Gesellschaftsformen eine neue hinzuzufügen, bei welcher dieTeilnehmer lediglich ihr eingelegtes Kapital riskiren, ohne zu der komplizierten Organisation undschweren Anforderungen des Aktiengesellschaftsrechts greifen zu müssen. Diesen Anregungenfolgend, wurde im Reichsjustizamt der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung ausgearbeitet und dem Reichstag vorgelegt, woselbst er in der Sitzung vom19. Februar 1892 zur ersten Lesung gelangte. Nach kommissarischer Durchberatung wurde derEntwurf schon in der Sitzung vom 21. März 1892 in dritter Lesung en bloo angenommen undnach erfolgter Zustimmung des Bundesrats am 20. April 1892 ausgefertigt und im Reichs-gesetzblatt vom 26. April 1892 verkündet, so daß er am 10. Mai 1892 Gesetzeskraft erlangte.

Im Anschluß an sdie am 1. Januar 1900 in Kraft getretene neue Gesetzgebung wurdenim E.G. zum H.G.B. Art. 11 mehrfache Änderungen des Gesetzes vorgenommen und im Art. 13E.G. zum H.G.B, der Reichskanzler ermächtigt, den neuen Text des Gesetzes unter fortlaufenderNummernfolge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichsgesetzblatt bekannt zu machen.Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler den neuen Text des Gesetzes durch Be-kanntmachung vom 20. Mai 1893 so publiziert, wie dasselbe vom 1. Januar 1900 ab gilt.

II. Die Quellen des Rechts betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

1. Die vornehmste Quelle ist das vorliegende Gesetz. Anin. 2.

2. Snbsidiär aber kommen folgende Rcchtsqucllcn in Betracht.

a) Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaftist (H 13 Abs. 3), so kommen snbsidiär alle diejenigen Vorschriften zurAnwendung, welche sich aus dieser Eigenschaft ergeben. So hat siez. B. die Verpflichtung, Bücher zu führen, ihre Geschäfte sind präsumtive Handels-geschäfte u. s. w. (vergl. Näheres hierüber Anm. zu Z 13).

b) Im übrigen kommen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Anm. 3.Anwendung. Insbesondere kommen snbsidiär die Vorschriften des B.G.B , über dieVereine in Betracht. Das ist hier in gleicher Weise anzunehmen wie bei der Aktien-gesellschaft. Dort nimmt es die herrschende Ansicht an (Staub H.G.B. Anm. 9 zu Z 178;Makower H.G.B. S. 347; Ring bei Lehmann und Ring S. 374; Lehmann, Das Recht

der Aktiengesellschaften I S. 102; Simon in E.2. 49 S. Iffg.; Gierke bei Kohleru. Ring Bd. 19 S. 131). Diese herrschende Ansicht stützt sich mit Recht auf ß 22 B.G.B.,wonach auch solche Vereine, deren Rechtsfähigkeit ans besonderer reichsgesetzlicher Vorschriftberuht, rechtsfähige Vereine im Sinne des. B.G.B , sind, auf Z 6 H.G.B., aus welchemfolgt, daß Aktiengesellschaften Vereine sind, und auf Art. 2 E.G. zum B.G.B., wonachin Handelssachen das B.G.B, überall da zur Anwendung kommt, wo das H.G.B -nichts Abweichendes vorschreibt. Pinners gegenteilige Ansicht (i. E.Z. 50 S. 105) ist

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