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Allgemeine Einleitung.
schon für das Aktienrecht verfehlt. Er sagt: Ausgeschlossen ist die Anwendung vonEinzelbestimmungen des B.G.B , auf handelsrechtliche Institute, die ihre Regelungim H.G.B, gefunden haben. „Indem das H.G.B, ein Institut einheitlich regelt, hates die Präsumtion für sich, daß diese Regelung eine geschlossene sein soll." Alleinwenn dies richtig wäre, so wäre das B.G.B, von der subsidiären Anwendung ansdem Gebiete des Handelsrechts so gut wie gänzlich ausgeschlossen. Der Kaufmann,die Prokura und die Handlungsvollmacht, die Firma, die Handelsbücher, das Konto-kurrent, der Kommissionär, der Lagerhalter, der Spediteur, der Frachtführer, das allessind handelsrechtliche „Institute ", die das H.G.B, „einheitlich" regelt. Ist darum dieRegelung eine „geschlossene" und die subsidiäre Anwendung des B.G.B, ausgeschlossen?Wissenschaft und Praxis müßten umkehren, wenn dies richtig wäre. Denn bei allendiesen Instituten ist bisher in allen denjenigen Punkten, die das H.G.B, nicht regelt, dasB.G.B, von Wissenschaft und Praxis angewendet worden. Wie soll denn, wenn das B.G.B,im Aktienrecht nicht zur Anwendung gelangen soll, die Frage, in welcher Weise demErfordernisse der schriftlichen Form der Aktienzeichnung genügt wird, in welcher Weisedie solidarisch haftbaren Mitglieder haften, wie sie die Ausgleichung untereinandervorzunehmen haben, die Fragen über den Beginn, das Ende, die Hemmung undUnterbrechung der im Aktienrechte angeordneten mannigfachen Verjährungen, undzahllose andere Fragen, beantwortet werden? Auch Goldmann und Lilienthal (I S. 52)vertreten die Pinnersche Auffassung. „Soweit reichsgesetzliche Vorschriften über einvereinsrechtliches Institut den Charakter einer Kodifikation haben, sagen sie, soweit sie„also" den dieses Institut betreffenden Rechtsstoff ausschließlich regeln, kommen dieallgemeinen Vorschriften des B.G.B , über die rechtsfähigen Vereine auch nicht ergänzendzur Anwendung." Der Fehler liegt hier in dem „also": Daraus, daß ein Gesetzbucheine Materie kodifiziert, folgt noch nicht, daß dieselbe „ausschließlich" geregelt wird.Der Einfluß des B.G.B , erstreckt sich vielmehr auf alle Rechtsgebiete, auf alle Gesetze.Überall wo z. B. die Begriffe der Geschäftsfähigkeit, des Irrtums, des Vertrages, desKaufes, der Fahrlässigkeit eine Rolle spielen, sind diese jetzt dem B.G.B, zu entnehmen.Diesem Einflüsse des B.G.B, sind auch diejenigen Gesetze nicht Mitzogen, die denCharakter selbständiger Kodifikationen haben, so das Pateutgesetz, die Stempelgesetze,das Strafgesetzbuch. Um wieviel weniger ist ein Gesetzbuch diesem Einflüsse entzogen,in dessen Einführungsgesetz (Art. 2 E.G. zum H.G.B.) ausdrücklich gesagt ist, daß dasB.G.B, überall da Anwendung findet, wo das Gesetzbuch selbst nichts Abweichendesvorschreibt! Endlich gehört Dernburg I Z 82 Nr. IV zu unseren Gegnern.Doch ist auch seine Begründung unzureichend. Er meint, daß die Bestimmungen desB.G.B , über rechtsfähige Vereine, wie aus ihrer Entwicklungsgeschichte und ihremAufbaue hervorgeht, für die handelsgesellschaftlichen Körperschaften nicht bestimmt sind.Ganz richtig. Die Vorschriften des B.G.B, sind samt und sonders zunächst nur fürdiejenigen Verhältnisse bestimmt, die das Gesetzbuch selbst regelt. Aber das hindertdoch auch sonst nicht, sie auch auf alle anderen Verhältnisse anzuwenden, soweitnicht aus den diese anderen Verhältnisse regelnden Vorschriften etwas Abweichen-des sich ergibt, und besonders kann dies doch kein Hindernis sein bei der Aus-legung eines Gesetzbuchs, das nach seinem Einfuhrungsgesetze die subsidiäre Anwendungdes B.G.B, ausdrücklich angeordnet hat. Dernburg muß übrigens selbst zugeben, daßder Z 31 B.G.B. auch auf Aktiengesellschaften Anwendung findet; dies erklärt er damit,daß dieser Grundsatz ein „allgemeiner" sei. Das ist doch aber wohl nicht mehr alsein Verlegenheitswort.
Anm. 4. Würde die hier bekämpfte Meinung im Rechte sein, so würde sie umsomehr
für das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Denn hier liegt nochunzweifelhafter die „einheitliche" Regelung eines Rcchtsinstituts, eine „geschlossengeregelte Materie", eine „Kodifikation" vor. Alle Fragen, die in unserem Gesetze keineRegelung gefunden haben, müßten aus sich selbst heraus, aus der Natur der Sache,nicht aber ergänzender Weise aus den vielleicht willkürlichen positiven Vorschriften des