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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Allgemeine Einleitung.

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B.G.B, beantwortet werden, und Wissenschaft und Praxis, die bei der Auslegungunseres Gesetzes stets die gegenteiligen Wege gegangen sind, müßten auch hier um-kehren. Nie sind unsere Reichsgesetze und Reichsgesetzbücher anders ausgelegt worden,als dahin, daß überall dort, wo sie selbst im Stiche lassen, das betreffende Landesrechtergänzend herangezogen wurde, und daraus folgt jetzt (wie auch die im Art. 4 E.G.zum B.G.B, enthaltene Borschrift ergiebt), daß das B.G.B, ergänzend herangezogenwerden muß. Nach Pinner und Goldmann-Lilienthal wäre diese ganze Auslegungsartein großer schwerer Irrtum. Es leuchtet ein, daß dies nicht richtig ist. Vielmehrfinden ergänzenderweise die Vorschriften des B.G.B. Anwendung, und zwar überallda, wo es sich um vereinsrechtliche Fragen handelt, die Vorschriften des B.G.B , überrechtsfähige Bereine. Denn auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein Verein(Z 13 des Gesetzes, Z 6 H.G.B.). Unsere Auffassung teilt das Kammergericht im Beschlussev. 2. Dezember 1301 in D.J.Z. 7 S. 53, bei Johow u. Ring 23 S. ^ 105 u. R.J.A. 3S. 25; Liebmann Anm. 2 zu § 1; Neukamp Anm. 1 ck zu Z 13, Gierke bei Kohler u.

Ring 13 S. 132. Abweichend Parisius u. Crüger, deren Begründung aber zum Teilunrichtig, zum Teil unklar ist. Unrichtig ist es, wenn sie sagen, daß nach Z 22 B.G.B,bei Bereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei und diebesonderer reichsgesetzlicher Regelung unterliegen, lediglich das betreffende Reichs-gesetz entscheide. Denn davon steht im Z 22 B.G.B, nichts. Unklar aber ist es, wennsie sagen:Das vorliegende Gesetz will die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft mit beschränkterHaftung einheitlich und vollständig regeln, das B.G.B, kommt auf diese Gesellschaftnur subsidiär zur Anwendung." Der zweite Satz hebt ja den ersten auf. Regeltunser Gesetz die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollständig, so kommt dasB.G.B, eben nicht zur subsidiären Anwendung; kommt es aber zur subsidiären An-wendung, so hat eben unser Gesetz die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften mit be-schränkter Haftung nicht vollständig geregelt.

Die subsidiäre Anwendbarkeit bedeutet hier wie beim H.G.B., daß Anm. 5.in allen Fragen, wo aus dem vorliegenden Gesetze weder direkt noch durch Auslegungnoch durch Analogie etwas zu entnehmen ist, das bürgerliche Recht zur Anwendunggelangt. So sind z. B. die Begrisfsinerkmale eines Rechtsgeschäfts, über welches unserGesetz Regeln aufstellt, ohne es zu definieren, aus dem B.G.B , (beziehungsweise ausdem H.G.B.) zu entnehmen; ebenso sind die Rechtswirkungen von Begriffen, mit welchenunser Gesetz operiert, soweit dieselben nicht in unserem Gesetz augeordnet sind, demB.G.B, (bezw. H.G.B.) zu entnehmen, und endlich sind die allgemeinen Rechts-grundsätze, mit denen sich unser Gesetz überhaupt nicht beschäftigt, so die Wirkungen desIrrtums, Betruges, Zwanges, Scherzes, dem B.G.B, zu entnehmen (vcrgl. hierüberStaub H.G.B. Allgemeine Einleitung Anm. 11).e) Aber auch andere Reichsgesetze sind maßgebend, so z. B. Z 111 des Gesetzes über die Anm.Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der die Löschung der Gesellschaft vonAmtswegen wegen Nichtigkeit regelt, und § 118 desselben Gesetzes,ck) Landesgesctzc können nur insoweit in Betracht kommen, als öffentlichrechtliche Vor- Anm. ?.schriften in Betracht kommen (Art. 55 E.G. zum B.G.B.).

3. Ob zu den Quellen des Rechts nnch das Gewohnheitsrecht gehört und in welcher Reihen- Anm. s.folge es als Rechtsquelle in Betracht kommt, kann hier eingehend nicht untersucht werden.Wir haben diese Fragen im Kommentar zum H.G.B. (Allg. Einl. Aum. 17ffg.) erörtertund sind dort zu der Ansicht gelangt, daß sich Reichsgewohuheitsrecht zur Ergänzung desgeschriebenen Rechts jedenfalls bilden kann. Die Frage, ob sich Gewohnheitsrecht gegendas geschriebene Gesetz bilden kann, ist derart schwierig und dabei auf unserem Gebiet sounpraktisch, daß wir sie hier füglich übergehen können.

III. llbcrgangsfragc».

Die Übcrgangsfragen sind hier von geringer Wichtigkeit, weil die Änderungen, welche Anm. g.am 1. Januar 1300 in Kraft getreten sind, nicht erheblicher Natur sind. Doch mag betont