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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Allgemeine Einleitung,

werden, daß auch hier der Grundsatz gelten muß, daß die neuen Vorschriften auf diejenigenGesellschaften, welche am 1, Januar 19M bestanden, Anwendung finden: das neue gesell-schaftliche Leben regelt sich nach dem neuen Recht, Dagegen werden Rechte Dritter, welchevor dem 1, Januar 19l)l) entstanden waren, durch entgegenstehende Vorschriften des neuen Rechtsnicht berührt, es sei denn, daß sie nur befriedigt werden können durch Maßregeln, welche neuenBestimmungen öffentlichrechtlicher Natur widersprechen (vergl. über alles dies Näheres StaubH,G,B. Anm, I ffg, zum Z 178).

IV. Die rechtliche Natur der Gesellschaft mit beschränkter Haftimg.

Anm, ro, .1, Die Grimdprinzipien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die gleichen wie die derAktiengesellschaft (so auch Förtsch Anm, 2 zu § 1; Dernburg I Z 89). Wenn Z 178 H.G.B.,um das Wesen der Aktiengesellschaft zu charakterisieren, sagt:Die sämtlichen Gesellschaftersind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne'persönlich für ihre Verbindlichkeiten zu haften", so gilt im Wesen der Sache das Gleiche auch hier.

Anm,ii. 1. Auch hier sind die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft nicht haftbar. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich dasGesellschaftsvermögen (H 13). Im Grunde genommen ist denn auch der Name, den dasGesetz unserer Gesellschaft gegeben hat, nicht zutreffend. Der NameGesellschaft mit be-schränkter Haftung" deutet grammatikalisch darauf hin, daß die Gesellschaft nur beschränkthaftet, was doch nicht der Fall ist, da die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögenhaftet. Die Mitglieder aber haften nicht beschränkt, sondern überhaupt nicht. Denn unterder Haftung versteht man in der Rechtssprache eine Haftung gegenüber den Gläubigern.Eine solche besteht hier nicht, ebensowenig wie bei der Aktiengesellschaft, und anders alsbei der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Wenn nach Z 24 undZ 31 Abs. 3 in gewissen Hinsichten die einzelnen Gesellschafter für die Verpflichtungender anderen haften, so handelt es sich hier überall doch nur um Verbindlichkeiten gegenüberder Gesellschaft, nicht um eine Haftung gegenüber den Gläubigern. Das Gleiche gilt vonder Nachschußpflicht, wenn eine solche statutarisch vereinbart wird (Z 26). Ganz korrekthätte der Name unserer Gesellschaft heißen müssen: Gesellschaft ohne Haftung der Mit-glieder und mit beschränkter Beitragspflicht.

Daß die Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft nicht haften, wie diesauch bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, macht sie zur juristischen Person. Wenn dieGesellschafter nicht haften, ein haftendes Rechtssubjekt aber vorhanden ist, nämlich dieGesellschaft (Z 13 Abs. 2), so ist eben die Gesellschaft ein selbständiges gedachtes Nechts-subjekt, eine juristische Person. Bestätigt wird dies durch Z 13 Abs. 1 (vergl. über diejuristische Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Näheres zu Z 13).

Anm.is. Wegen dieser NichtHaftung der Gesellschafter für die Schulden einerseits, und weil

andererseits die Verhältnisse der Gesellschaft nicht, wie bei der Aktiengesellschaft, in erheb-lichem Umfange zu publizieren sind, ist unsere Gesellschaftsform sehr beliebt. Es kannauf diese Weise, wie Parisiusj und Crüger zutreffend hervorheben, ein Industrieller sichvon der persönlichen Haftung für seine mehr oder minder gewagten Unternehmungen be-freien, wenn er für dieselben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niit einem Anderen,z. B. seiner Ehefrau bildet, und sich von dem einzigen Gesellschafter, der außer ihm beteiligtist, dessen Geschäftsanteil wieder abtreten läßt. Geht dann die Sache schief, so bleibt ihmsein Privatvermögen. Auch sonstige Nebenzwecke können mit dieser Gesellschaftsformverfolgt und erreicht werden. So kann z. B. jemand sein Grundstück in eine Gesellschaftmit beschränkter Haftung inserieren, auf dieser einzigen Basis die Gesellschaft gründend;er läßt sich dann von seinem Mitgesellschafter dessen Geschäftsanteil cedieren. Die so ineiner Hand vereinigten Geschäftsanteile repräsentieren das ganze Gesellschaftsvermögen.Wer sie besitzt, kann das Grundstück wirtschaftlich sein eigen nennen. Durch Abtretungder Geschäftsanteile kann dieses Vermögen von Hand zu Hand übergehen, ohne daß derJmmobiliarstempel verwendet zu werden braucht.