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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Allgemeine Einleitung.

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Auch hier sind die Gesellschafter mit Einlagen auf das in einzelne Teile Anm .rs.zerlegte Grundkapital beteiligt. Die Teile, in welche das Grundkapital zerlegtwird, heißen hier nicht Aktien, sondern Geschäftsanteile. Doch ist dies lediglich ein Unter-schied im Namen, in der Bezeichnung, kein sachlicher Unterschied, geradeso wie es keinsachlicher Unterschied ist, daß das Grundkapital hier Stammkapital heißt G 3 Nr. 3).

Demgemäß gilt hier das Gleiche, was wir bei der Aktiengesellschaft (Staub H.G.B. Anm. 13 u. 14 zu § 178) ausgeführt haben:

a) Sämtliche Mitglieder beteiligen sich mit Einlagen (Z 3 Nr. 4), derenAnm .rr.Geldbetrag dem Nennbetrag des entsprechenden Anteils gleichkommt (§ 14). Dagegenist auch hier nicht gesagt, daß die Gesellschafter sich nur mit Stammeinlagen beteiligen.

Schon für das Aktienrecht ist ein solcher Ausspruch im neuen H.G.B, vermieden, weiles hier nach Z 212 H.G.B, auch sonstige Leistungsversprechen giebt und demgemäßstatutarisch vereinbart werden kann, daß die Mitgliedschaft nur dadurch erworben wird,daß außer jener Einlage auch gewisse sonstige Verpflichtungen übernommen werden.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies in noch viel weiterem Umfangeder Fall (ß 3 Abs. 2).

b. Einlagen auf das in Teile zerlegte Grundkapital sind es, mit welchen Anm .rs.jedes einzelne Mitglied beteiligt ist. Die Teile, in welche das Grundkapital, hierStammkapital genannt, zerlegt wird, heißen hier Geschäftsanteile. Auch hier, wie beider Aktiengesellschaft, wird also die Mitgliedschaft der Gesellschafter zum Ausdruckgebracht in Teilbeträgen einer Grundziffer. Auch hier, wie bei der Aktie, liegt darinein zwar äußerliches Moment; aber die Bedeutung desselben liegt darin, daß der Wertdes Anteils nicht ausgedrückt wird in einer Quote des Gesellschastsvermögens, sondernin einer bestimmten Ziffer. Dieses Moment birgt auch hier Gefahren in sich, weileine solche fixe Ziffer den Schein erweckt, als stelle der Geschäftsanteil einen unwandel-baren Vermögenswert dar, der dieser Ziffer gleichkommt, und als sei ein jener Grund-ziffer entsprechender Barbetrag oder wenigstens sonstiger Wert von Anfang an vor-handen gewesen und stets vorhanden.

Den Gefahren, die dieser Schein in sich birgt, sucht der Gesetzgeber durch seine Anm .rs.Einzelbestimmungen vorzubeugen. Einmal dadurch, daß eine Unterpari-Emission verbotenist. Wer einen Wert von 1M0 Mk. einlegt, kann dafür nicht einen Geschäftsanteil von12M Mk. erhalten (Z14). Aber trotzdem bleibt die Ziffer des Geschäftsanteils eine fiktive.Man denke nur an die Fälle, wo Sacheinlagen inseriert werden. Ob die inseriertenObjekte wirklich soviel wert sind, als der Nennbetrag der dafür gewährten Geschäfts-anteile, bleibt stets problematisch. Und dann erwäge man, daß die Nennziffer desStammkapitals auf alle Fälle eine fiktive wird, sobald die Gesellschaft ins Verkehrslebentritt. In diesem Augenblicke ist das Vermögen der Gesellschaft einem fortwährendenWechsel ausgesetzt, und trotz dieses Wechsels bleibt die Ziffer des Stammkapitals un-verändert. Das Stammkapital ist solcher Gestalt nicht etwa gleichbedeutend mit demjedesmaligen Gesellschaftsvermögen, die Ziffer des Stammkapitals bedeutet nicht etwa,trotz des volltönenden AusdrucksStammkapital", einen unverrückbaren Stamm vonGesellschaftsvermögen- Sie ist vielmehr nur eine Ziffer, ein Rechnungsfaktor. Siezeigt an, wieviel an Werten als Äquivalent für die Ausgabe der Anteile mindestensgeleistet worden ist oder wenigstens geleistet werden sollte. Sie wird serner meist alsGrundziffer einer Berechnung benutzt, um auszurechnen, wie hoch die Beteiligungdes einzelnen Mitglieds an dem Ergebnisse der Gesellschaft ist, und sie zeigt endlich an und vas ist das Wichtigste, welcher Betrag an Gesellschaftsvermögen mindestensvorhanden sein muß, ehe an eine Verteilung von Gewinn an die Mitglieder heran-getreten werden kann (Z 42 Nr. 4), oder mit anderen Worten welchen Betrag reinenAktivvermögens die Gesellschaft ihren Gläubigern unter allen Umständen zu reservierenverspricht. Die einzelnen Geschäftsanteile aber bedeuten nichts weiter als die Zifferdes Betrages, der mindestens auf die Geschäftsanteile eingelegt worden ist. Das Be-teiligungsverhältnis wird keineswegs damit immer angegeben. Denn es ist nicht nötig,