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Allgemeine Einleitung.
daß der Gewinn und die Liquidationsraten nach Verhältnis der Geschäftsanteile verteiltwerden (Näheres zu ß 14).
Anm .17. L. Die Unterschiede von der Aktiengesellschaft sind hiernach nicht in den Grundprinzipien zusuchen, sondern in den einzelnen Bestimmungen, die das Prinzip nicht berühren. So sinddie Gründungskautelen geringer, die Veräußerung der Geschäftsanteile ist an schwerereFormen geknüpft, die über die Geschäftsanteile etwa ausgegebenen Urkunden haben nicht denCharakter von Wertpapieren? die Veröffentlichung der Bilanzen ist, außer bei Bankgeschäften,nicht erfordert. Dagegen ist andererseits Teilung der Geschäftsanteile grundsätzlich zulässig;es kann die Nachschußpflicht konstituiert werden; die Gesellschaft braucht keinen Aufsichtsratu. f. w. u. f. w. Es würde zu weit führen, alle Unterschiede an dieser Stelle zu registrieren.
Anm .18. Doch muß betont werden, daß, wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Z 5Abs. 3
bestimmt, daß die Anteile der einzelnen Gesellschafter ihrem Nennbeträge nach verschieden seinkönnen, hierin von Förtsch S. 5 u. S. 25 und von Neukamp S. 3 mit Unrecht ein Unterschiedvon der Aktiengesellschaft gefunden wird. Vielmehr gilt auch für die Aktiengesellschaft keineVorschrift, wonach die Aktien über gleiche Beträge lauten müssen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 180). Tatsächlich kommen denn auch zahlreiche Gründungen und Emissionenmit verschiedenen Aktienbetrügen vor: es werden z. B. Aktien zu 1000 Mark und zu 1500 Markausgegeben oder zu 1000 Mark und zu 200 Mark, letztere als vinkulierte Namensaktien.
Anm .19. Einer der Hanptnnterschiede von der Aktiengesellschaft und ein sehr wichtiges
Charakteristikum der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die in der Praxis oft über-sehcnc Haftung jedes Gesellschafters für die rückständigen Einlagen der anderen Gesellschafter(Z 24) und für die zu Unrecht empfangenen Zahlungen der Gesellschafter (§ 31 Abs. 3).Die Bestimmung des § 202 Abs. 3 H.G.B, ist damit garnicht zu vergleichen, da sie nur eineHaftung der Gründer (nicht der Gesellschafter als solcher) und auch dieser nur für Ver-schulden aufstellt.