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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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94 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13.

schaft verneint hat, hat doch in anderen Entscheidungen (z. B. in seiner EntscheidungBd. 32 S. 76) wieder anerkannt, daß sie ein selbständiges Rechtssubjekt sei, welches nurauf dem Gebiete des öffentlichen Rechts nicht in allen Beziehungen den juristischen Per-sonen gleichstehe.

Amn. s. Neuerdings hat jedoch Meurer (die juristischen Personen nach deutschem Reichs-

recht Stuttgart 1991) die juristische Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftungmit Entschiedenheit verneint. Für ihn ist der Z 13nur eine Umschreibung der Rechts-stellung der Gesellschaft nach außen, während nach innen das reine Gesellschaftsbild besteht."Indessen die Rechtsstellung nach außen ist doch das Entscheidende. Ist die Gesellschaftin ihrer Rechtsstellung nach außen eine juristische Person, so ist sie eben eine juristischePerson. Es kommt ja darauf an, welchen Charakter im Rechtsverkehr nach außen dieGesellschaft annimmt; ob sie im Rechtsverkehr selbständig ist; ob sie oder die Gesellschafterden Gläubigern haften; ob im Namen der Gesellschafter oder im Namen der Gesellschaftkontrahiert wird rc. Nach innen ist selbstverständlich ein Gesellschaftsbild vorhanden.Menrer weist darauf hin, daß das Stammkapital durch die Stammeinlagen der Gesell-schafter gebildet wird, daß sich der Geschäftsanteil nach dem Betrage der übernommenenStammeinlage bestimmt, daß nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile die Verteilung desReingewinnes erfolge, sich das Stimmrecht und das Einberufungsrecht richte zc zc. Allediese Vorschriften sind aber nichts weiter, als Bestandteile der Verfassung, welche jedejuristische Person haben muß. Die eine Verfassung hat diesen, die andere jenen Inhalt.Alle Verfassungen aber laufen darauf hinaus, in welcher Art das Gesellschaftsvermögenvon den Gesellschaftern aufgebracht, wie sie an der Verwaltung teilnehmen und wie ihnendie Früchte des gesellschaftlichen Lebens zu gute kommen sollen. Das ist doch bei keinerjuristischen Person anders. Überall muß das Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesell-schaftern durch eine Verfassung geordnet werden, welche die Pflichten und Rechte derGesellschafter zur Gesellschaft regelt. Das bietet immer das reine Gesellschaftsbild. Aberfür die Frage der juristischen Persönlichkeit entscheidend ist die Rechtsstellung der Gesell-schaft nach außen. Meurer's Argumente sind in keiner Weise geeignet, die herrschendeAnsicht umzustimmen.

Amn. 4. Aus der juristischen Persönlichkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergeben

sich die im Z 13 aufgezählten rechtlichen Fähigkeiten von selbst.

a) Sie hat selbständig ihre Rechte und Pflichten.Ihre" Rechte und Pflichten,das bedeutet: sie ist fähig zu allen denjenigen Rechten und Pflichten, welche sich mit ihrerEigenschaft als juristische Person vertragen, welche, wie Lehmann, Aktienrecht I S. 254zutreffend sagt, kraft ihrer Beschaffenheit nicht auf physische Personen zugeschnitten sind.

Zunächst trifft dies auf Privatrechte und privatrechtliche Ver-pflichtungen zu. Ob es gerade vermögensrechtliche Verpflichtungen im eigentlichenSinne sind, entscheidet hierbei nicht. So kann sie zwar familienrechtliche Befugnissenicht haben, wohl aber ist sie fähig, des Namens- oder Zeichenrechts, des Urheberrechtsund Erfinderrechts teilhaftig zu werden. Sie kann Erbin und Legatarin sein (LehmannAktienrecht I S. 256; Ring Nr. 1 zu Z 210 H.G.B.; vergl. Z 2101 B.G.B.). Siekann auch Bollmachtträgerin sein, da hierzu die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit desVertreters nicht gehört (Z 165 B.G.B.; O.L.G. Dresden in N.A. 33 S. 242 für dieAktiengesellschaft; Ring Nr. 1 zu Z 210 H.G.B, sür die Aktiengesellschaft). Es stehtdaher nichts entgegen, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vertretungeines Aktionärs in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung übernimmt. Desgleichen können gegen sie Verpflichtungender entsprechenden Art begründet werden: sie kann aus der Verletzung des Zeichenrechts,des Namensrechts, der Erfinderrechte, aus der Verletzung der Urheberrechte, wegen un-lauteren Wettbewerbes verklagt und verurteilt werdend)

Ü Durch diese allgemeine Rechtserwerbs- und Berpflichtungsfähigkeit werden aber landes-gesetzliche Vorschriften, welche den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken oder