Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
95
Einzelbild herunterladen
 

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13.

95

Aus den Rechtsgrnnd der fraglichen Rechte und Verpflichtungen kommt es nicht Anm. san. Auch nicht auf den Gegenstand. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirdnicht etwa bloß insoweit berechtigt und verpflichtet, als der Gegenstand ihres Unter-nehmens reicht (vergl. zu § 35). Was die Verpflichtungen angeht, so haftet die Gesell-schaft mit beschränkter Haftung auch dann, wenn es solche aus Delikten sind(vergl. zu § 35), so daß sie also auch aus Delikten haften kann, allerdings nur privatrechtlich.

Bestraft kann sie nicht werden (R.O.H.17 S. 291; R.G. in Strafsachen 16 S. 123). Ebensostehen ihr zu Rechte aus Delikten, welche gegen sie begangen werden. Das Letzterekann sehr wohl der Fall sein, z. B. wenn ihre Urheberrechte verletzt werden. Nurkönnen freilich nicht solche Delikte gegen sie begangen werden, welche sich ihrem Wesennach gegen Physisch empfindende Personen wenden. Daher können strafrechtlich ver-folgbare Beleidigungen im Allgemeinen nicht gegen die Gesellschaft mit beschränkterHaftung begangen werden (R.G. in Strafsachen 1 S. 178; 9 S. 2), wohl aber kanndas Delikt der kreditgefährdenden Verleumdung gegen die Gesellschaft mit beschränkterHaftung begangen werden (Lehmaun Aktienrecht I S. 256), und zwar nicht bloß mitder Wirkung, daß die Gesellschaft auf Zakflung einer Buße antragen oder auf Ent-schädigung klagen kann, sondern auch mit dem Erfolge der Bestrafung (vergl. Str.P.O.Z 414 Abs. 2). Desgleichen kann die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus denZZ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes straf-rechtlich vorgehen.

Inwieweit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Gesell- Anm. 6schaftsleben teilnehmen kann, hängt davon ab, ob ihre Eigenschaft als juristischePerson oder ihre besondere Konstruktion nicht entgegensteht. Sie kann z. B. Aktionärinsein, auch eine Aktiengesellschaft begründen; sie kann aber nicht Teilhaberin einer offenenHandelsgesellschaft sein (Staub H.G.B. Anm. 19 zu § 195); demgemäß auch nichtKomplementärst: einer Kommanditgesellschaft, wohl aber kann sie Kommanditistin einerKommanditgesellschaft sein (Staub H.G.B. Anm. 7 zu Z 161); sie kann nicht Kom-plementarin, wohl aber Kommanditistin einer Aktien-Kommanditgesellschaft sein; siekann Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein (vergl. oben Anm. 13zu Z 2). Sie kann stille Gesellschafterin sein und auch einen stillen Gesellschafter auf-nehmen (Staub H.G.B. Anm. 5 und 11 zu Z 335).

Ob und inwieweit die Gesellschaft mit beschränkter HaftungAnm. ?öffentlichrechtliche Rechte und Pflichten hat, unterliegt besonderen Vor-schriften. Das H.G.B, legt ihr z. B. die Führung der Bücher, unser Gesetz die Ver-öffentlichung der Bilanzen, wenn das Geschäft ein Bankgeschäft ist, auf. Andereöffentlichrechtliche Pflichten enthalten z. B. die Steuergesetze, die sozialpolitischen Ver-sicherungsgesetze, das Haftpflichtgesetz. Ob aus der Verletzung solcher Verpflichtungendie Gesellschaft oder ihre gesetzlichen Vertreter oder beide haften, kann nur an derHand jeder einzelnen Vorschrift beantwortet werden. Für Strafen haftet im All-gemeinen die Gesellschaft nicht, weil sie keine Delikte begehen kann (R.G. in Strafsachen 5S. 182; 16 S. 121), aber für die sonstigen vermögensrechtlichen Leistungen (Steuern,Versicherungsbeiträge :c.) haftet die Gesellschaft,b) Sie kann Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte daran Anm. serwerben. Damit ist aber nur gesagt, daß von Reichswegen aus der juristischen

von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Wertevon mehr als 5999 Mark betreffen, mcht berührt (Art. 86 E.G. zum B.G.B.). Nach Art. 6 despreußischen Ausführnngsgesetzes zum B.G.B, bedürfen Schenkungen an jnrnstische Personen zuihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als5999 Mark betreffen. Nach Art. 7 desselben Gesetzes bedarf allerdings auch ein Grundstücks-erwerb durch eine juristische Person im Werte von mehr als 5999 Mark der staatlichen Ge-nehmigung; doch bezieht sich dies nicht auf juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit auf einemanderen Gesetze als dem B.G.B, beruht, also auch nicht auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Über den Erwerb von Grundstücken in Preußen durch außerpreußische Gesellschaften mit be-schränkter Haftung siehe Anm. 8.