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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 13.

Natur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Hindernisse für den Rechtserwerb nichtbestehen. Landesrechtliche Beschränkungen für den Eigentumserwerb nicht preußischerjuristischer Personen sind hierdurch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nichtbeseitig! (Art. 88 E.G. zum B.G.B.). Es gilt also auch die preußischrechtliche Be-schränkung hinsichtlich des Erwerbes von Grundeigentum für die Gesellschaften mitbeschränkter Haftung anderer Bundesstaaten; dieselbe geht dahin, daß juristische Personen,die in einem anderen Bundesstaate ihren Sitz haben, zum Erwerbe von Grundstückenim Werte von mehr als 5666 Mark der staatlichen Genehmigung bedürfen (Art. 7Abs. 1 des preußischen Ausfllhrungsgesetzes zum B.G.B.), ausländische juristischePersonen sogar ohne Rücksicht auf den Wert (Art. 7 Abs. 2 daselbst). Die BerlinerZweigniederlassung einer in Dresden domizilierenden Gesellschaft mit beschränkterHaftung bedarf daher der staatlichen Genehmigung bei dem Erwerbe eines Grundstücksin Preußen im Werte von mehr als 5666 Mark.

Anm. s. o) Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.

a) Sie ist parteifähig, aber nicht prozeßfähig, d. h. sie ist fähig, Subjekt von Rechtenund Verbindlichkeiten und damit auch Prozeßsnbjekt zu werden, sie ist aber unfähig,selbständig Verpflichtungen zu kontrahieren und daher nicht fähig, vor Gerichthandelnd aufzutreten, sie bedarf dazu notwendig eines Vertreters. Die Prozeß-sähigkeit setzt die Parteifähigkeit voraus, aber eine parteifähige Person ist nichtnotwendig prozeßfähig (R.G. 12 S. 399; 32 S. 175). Zur Aufrechnung stellenkann sie nur Forderungen der Gesellschaft selbst, und nur Forderungen an dieGesellschaft können zur Kompensation benutzt werden, wenn sie klagt. Sie wird imProzeß vertreten durch Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter, außer im Falle des Z16Nr. 8: an einen von den Geschäftsführern erfolgen gültig Zustellungen und Ladungenauch wenn im Übrigen diese Geschäftsführer kollektiv vertretungsberechtigt sind(Z 171 Abs. 3 C.P.O.). Die Eide sind von den Geschäftsführern zu leisten. Diesekönnen daher auch nicht als Zeugen vernommen werden (vergl. R.G- 2S. 160 für die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft). Wohl aber kannjeder Gesellschafter als Zeuge vernommen werden, weil er eben nichtPartei ist (R.G. vom 3V. Mai 1962 in J.W. S. 291). Doch kommt für die Ver-weigerungs- und Beeidigungsfragen nach ZZ 381 Nr. 1 und 393 Nr. 1 C.P.O.der Grad der wirtschaftlichen Beteiligung in Betracht (Dernbnrg, BürgerlichesRecht I Z 68 Anm. 1; Liebmann Anm. 5). Das Reichsgericht (v. 36. Mai 1962in J.W. S. 391) meint jedoch, daß der Beeidigung niemals ein Hindernis im Wegesteht, weil es sich immer nur um ein tatsächliches Interesse am Ausgange desRechtsstreits handele, eine Auffassung, die uns sehr formell und sehr bedenklicherscheint. Der letztere Gesichtspunkt ist allerdings nicht maßgebend für die Frage,ob ein Gesellschafter im Prozesse der Gesellschaft als Richter fungieren kann. DieFrage ist vom R.G. 7 S. 311 für die Aktiengesellschaft bejaht; für die Gesellschaftmit beschränkter Haftung muß dasselbe gelten (Birkenbihl Anm. 1). Hier istallein maßgebend, daß er weder Partei, noch mitberechtigt oder mitverpflichtet ist(H 11 Nr. 1 C.P.O.). Doch kann er nach Z 12 C.P.O. unter Umständen wegenfeines hohen Interesses zur Sache wegen Befangenheit abgelehnt werden. Dagegenwird man der Ansicht Dernburgs a. a. O. nicht beitreten können, daß auch beider Frage nach dem Ausschlüsse des Richters kraft Gesetzes auf den Grad derwirtschaftlichen Beteiligung Rücksicht genommen werden müsse, so daß z. B. einRichter, der der alleinige oder der Hauptgesellschafter ist, ausgeschlossen sei. Denndas Gesetz geht eben hier nicht von dem Grade des wirtschaftlichen Interesses ans,sondern legt die juristische Parteirollc zu gründe. Der Grad des wirtschaftlichenInteresses kommt bei der Frage nach der Ablehnung wegen Befangenheit zurGeltung.

Anm .io. /S) Die Auflösung der Gesellschaft hat auf das schwebende Verfahren

folgenden Einfluß.