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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
97
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 1.3. 97

Der Prozeß setzt sich mit den Liquidatoren fort, nachdem er allerdingszunächst unterbrochen ist. Die Unterbrechung wird von Wilmowski und Levh(Kommentar zur C.P.O. Anm. 3 zu Z 219) für den Fall geleugnet, daß der Ge-schäftsführer Liquidator wird. Allein auch in diesem Falle hört die gesetzliche Ver-tretungsbefugnis des Geschäftsführers auf, er erhält eine neue Vertretungsbefugnisanderer Art. Nicht der Wechsel der vertretenden Person, sondern der Wechsel derVertretungsbefugnis ist nach Z 241 E.P.O. entscheidend. Wie aber, wenn dieLiquidatoren ihr Amt niederlegen? Alsdann kann der Prozeßrichter einen Prozeß-pfleger bestellen (ß 57 C.P.O.) oder es kann nach Z 29 B.G.B, ein anderer Ver-treter der Gesellschaft bestellt werden.

Verschieden von der Auflösung ist der Untergang der Gesellschaft, wie erdurch Amortisation sämtlicher Geschäftsanteile eintritt. In diesem Falle kann derProzeß nicht sortgesetzt werden. Es liegt herrenloses Gut vor.

7) Die Wirkung des gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils ist einfach Anm. 11.die, daß dasselbe lediglich gegen die Gesellschaft rechtskräftig und vollstreckbar ist.Die Gesellschafter werden davon nicht berührt, höchstens wirtschaftlich, weil dieGesellschaft mit beschränkter Haftung ein selbständiges Rechtssubjekt ist.

ö) Gerichtsstand. Die Gesellschaft hat ihren ordentlichen Gerichtsstand dort, woAnm.is.sie ihren Sitz hat (Z 17 C.P.O.). Neben dem gesetzlichen Gerichtsstand, aber ebennur neben dem gesetzlichen, nicht statt desselben, ist auch ein statutarischer Gerichts-stand zulässig (Z 17 Abs. 3 C.P.O.).

II. (Abs. 2.) Die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Anm.cs.

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftsvermögen.

Darin liegt zweierlei:

1) Es haftet lediglich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen,

2) es haftet das ganze Gesellschaftsvermögcn.

1. Es haftet lediglich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvcrmögen. Anm.it.

Die durch das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr entstehenden Verbindlich-keiten sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für sie haftet infolgedessen nur die Ge-sellschaft, oder wie unser Absatz sagt, das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter stehenmit den Gläubigern der Gesellschaft in keinem direkten Rechtsbande. Nicht einmal dann,wenn sie sich rechtswidrig Teile des Gesellschaftsvermögens auszahlen lassen, die sie sichum der Gläubiger Willen nicht auszahlen lassen durften, haften sie den Gläubigern direkt(H 31 des Gesetzes- weitergehend Z 317 H.G.B.). Auch die im H 24 angeordnete Haftungder Gesellschafter für die rückständigen Einlagen der anderen Gesellschafter ist keine Haftunggegenüber den Gläubigern, sondern gegenüber der Gesellschaft. Das Gleiche gilt von derPflicht zur Einzahlung von Nachschliffen gemäß ß 26ffg.

Alle diese Verpflichtungen der Gesellschafter geben dem Gläubiger kein direktes Recht Am», is.gegenüber dem Gesellschafter. Doch kann der Gläubiger sich die Rechte der Gesellschaftaus diesen Verpflichtungen pfänden und überweisen lassen und auf diesem Wege sich denWeg zu einem direkten Angriff gegen die Gesellschafter ebnen. Doch beruht dieser dann anszns oessum. Im Konkurse kann natürlich der Konkursverwalter und nur dieser jene Rechtegeltend machen, da ja die Disposition über die Rechte der Gesellschaft auf ihn übergeht. Dochist auch hierbei darauf aufmerksam zu machen, daß die durch Nachschußvcrbindlichkcitentstehenden Rechte Bestandteile des Gesellschaftsvermögens erst dadurch werden, daß sievon den Gesellschaftern beschlossen werden. Der Konkursverwalter kann durch seinenWillensakt diesen Beschluß nicht ersetzen (vergl. zu H 26).

2. Es haftet das ganze Gesellschaftsvcrmögen. Das ist selbstverständlich undAnm .io.wird nur deshalb hervorgehoben, weil in einem Beschlusse eines angesehenen BerlinerGerichts die auffällige Ansicht vertreten wurde, daß nur das durch die Stammeinlagenaufgebrachte Gesellschaftsvcrmögen den Gläubigern hafte!

"Staub, Gesetz betr. die G. m. b. H. 7