Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 13.
Am», 17. III. (Abs. 3.) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als Handelsgesellschaft im Sinnedes Handelsgesetzbuchs.
1. Daß der Betrieb im Einzelfall kein Handelsgewerbe darstellt, ändert daran nichts. Dasist in dem korrespondierenden ß 21V H.G.B, ausdrücklich in dieser Weise zum Ausdruckgebracht. Hier sollte derselbe Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, wenn auch inkürzerer Form (vergl. Motive S. 23). Es kommt also garnicht darauf an, worin derGegenstand des Unternehmens besteht, so daß z. B. eine Gesellschaft, die ein Gewerbebetreibt, das nicht unter Z 1 H.G.B., aber auch nicht unrer Z 2 H.G.B, fällt, indem esso klein ist, daß es kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, ja sogar eine Gesellschaftzur Verfolgung rein idealer Tendenzen (z. B. die Gesellschaft mit beschränkter HaftungLoge Leopold zur Treue) eine Handelsgesellschaft ist.
Sie ist aber nicht bloß Handelsgesellschaft, sondern sie hat auch die Rechte und Pflichteneines Vollkaufmanns (Z 6 Abs. 2 H.G.B.).
Anm .is. 2. Sie ist also eine als Vollkaufmanu geltende Handelsgesellschaft, dienicht notwendig ein Handelsgewerbe betreibt. Aus dieser Rechtsstellungergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Sie ist eine als Vollkaufmaun geltende Handelsgesellschaft und hat daher diejenigenRechte und Pflichten, welche sich an die Eigenschaft als Vollkaufmann knüpfen. Siehat z. B. die Buchführungspflicht, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Denndiese Pflicht wird schlechtweg an die Vollkaufmannsqualität geknüpft.
Anm .is. Aber sie betreibt nicht notwendig ein Handelsgewerbe. Sie ist auch dann
Handelsgesellschaft und Vollkaufmanu, wenn sie kein Handelsgewerbe betreibt. Man kannnicht umgekehrt, wie dies Ring Nr. 5 zu K 210 H.G.B, bezüglich der Aktiengesellschafttut, sagen: „Da Kaufmann im Sinne des H.G.B nur ist, wer ein Handelsgewcrbe betreibt,so gilt die Aktiengesellschaft stets als ein Handelsgewerbe betreibend." Bleiben wirzunächst bei der Aktiengesellschaft, so ist dies deshalb schief, weil ja allerdings dieRegel des § 1 H.G.B, dahin geht, daß Kaufmann der ist, der ein Handelsgewerbebetreibt, von dieser Regel aber gerade im § 210 H.G.B, eine Ausnahme gemacht ist,indem dieser Paragraph wörtlich sagt: „Die Aktiengesellschaft gilt als Handels-gesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb einesHandelsgewerbes besteht." Hier wird also das Rechtssubjekt Kaufmann, obgleich derGegenstand des Unternehmens kein Handelsgewerbe ist. Der umgekehrte Satz aber,daß, wenn ein Rechtssubjekt Kaufmann ist, seine Tätigkeit im Rechtsverkehr dadurchnotwendig den Charakter eines Handelsgewerbes habe, ist nicht zutreffend und nirgendsenthalten. Auch Z 344 H.G.B, besagt das nicht. Man denke doch: eine Studenten-verbindung soll dadurch, daß sie sich die Form einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung giebt, ein Handelsgewerbe betreiben. Davon ist im Gesetz keine Rede, wederim Aktiengesetz, noch in unserem, für welches letztere überall die gleichen Erwägungengelten müssen, da die Vorschrift ausgesprochener Maßen das Gleiche besagen soll, wieder Z 210 H.G.B. (Motive S. 23). Die Gesellschaft ist also Handelsgesellschaft undVollkaufmann, und betreibt möglicherweise dennoch kein Handelsgewerbe. Das istwichtig für alle diejenigen Rechtsvorschriften, in denen die Gesetze den Ton nichtdarauf legen, daß der betreffende Rechtsakt von einem Kaufmann, sondern darauf,daß er von einer Person im Betriebe ihres Handelsgewerbes erfolgt. Fällt dies auchregelmäßig zusammen, so doch nicht immer.
Anm .so. b) Folgende beiden Fälle müssen unterschieden werden:
a) Die Gesellschaft betreibt ein Gewerbe, aber ein solches, das nicht unter§ 1 H.G.B., noch unter Z 2 des H.G.B, fällt, oder ein Kleingewerbe, das zwarunter Z 1 fällt, aber gleichzeitig unter H 4 H.G.B. Hier greift der H 5 H.G.B,ein. Da die Firma ein Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist,so können zufolge des Z S Einwendungen ans der Art des Gewerbes unter keinenUmständen gemacht werden. Der Betrieb gilt also als Handelsgewerbe und zwarals Bollhandelsgewerbe, sofern sie nur überhaupt ein Gewerbe betreibt.