Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 14.
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Ihre Geschäfte sind dann Handelsgeschäfte, ihre Vollmachten Handels-Anm.si .Vollmachten, ihre Bürgschaften Handelsbürgschaften, für ihre Geschäftsbesorgungkann sie Provision fordern, die von ihr übernommenen Vertragsstrafen sind nach§ 348 H.G.B., ihre Kontokurrente nach dem H.G.B, zu beurteilen. Überhaupt isthier in allen privatrechtlichen Beziehungen davon auszugehen, nicht bloß, daß manes mit einer Handelsgesellschaft und einem Vollkaufmann zu tun hat, sondernauch mit Geschäften im Betriebe eines Vollhandelsgewerbes.
Daß auch ihre Grundstücksgeschäfte Handelsgeschäfte sind, wird nur gegen-Anm.so.über der Erinnerung an das frühere Recht, nach welchem Verträge über Grund-stücke keine Handelsgeschäfte waren, in diesem Zusammenhange erwähnt. Aberandererseits muß hier gleichzeitig bemerkt werden, daß die Formvorschrift des§ 313 B.G.B, auch bei Grundstücksveräußerungsverträgen einer Gesellschaft mitbeschränkter Haftung gilt,ch Betreibt die Gesellschaft aber kein Gewerbe, handelt es sich vielmehr Am», ss.um einen Berein mit rein idealen Tendenzen und Bestrebungen und einer sich dem-gemäß vollziehenden Lebenstätigkeit, so ist der Z 5 H.G.B, kein Hindernis, diesgeltend zu machen. Freilich können auch in diesem Falle die Umstände so liegen,daß sie nicht einwenden kann, ihr Gewerbe sei kein Handelsgewerbe, wenn sie sichz. B. im Rechtsverkehr als gewerbetreibende Gesellschaft geriert (vergl. StaubH.G.B. Exkurs zu ß 5). Allein, wenn das nicht der Fall ist, wenn z. B. dieGesellschaft mit beschränkter Haftung Loge Leopold zur Treue einem ihrer Gesell-schafter ein Darlehn verschaffen will und einem mit den Verhältnissen der Gesell-schaft genau vertrauten Darlehnsgläubiger gegenüber die Bürgschaft für diesesDarlehn übernimmt, so greift der Z 359 H.G.B, nicht Platz. Denn der Z 359H.G.B, findet nur Anwendung, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen einHandelsgeschäft ist, ein Handelsgeschäft ist aber nicht jedes Geschäft eines Kauf-manns, sondern nur dasjenige, welches zuni Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.
Wenn aber das Rechtssubjekt kein Gewerbe betreibt, so betreibt es weder einHandelsgewerbe, noch liegt der Fall des Z 5 vor, nach welchem sich das Rechts-subjekt gefallen lassen muß, daß es so angesehen wird, als betreibe es ein Handels-gewerbe. Eine solche Bürgschaft bedarf daher der schriftlichen Form gemäß Z 766B.G.B, (so auch Förtsch Anm. 5).o) Auch in anderer als handelsrechtlicher Hinsicht wird nicht etwa jede Gesellschaft mitAnm.s4.beschränkter Haftung schlechtweg als handelsgewerbetreibende Gesellschaft angesehen.Betreibt sie kein Handelsgewerbe, so finden auf sie die Bestimmungen der Gewerbe-ordnung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe keine Anwendung. Betreibt siekein Gewerbe, so ist sie nicht gewerbesteuerpflichtig (Entscheidung des preußischen Ober-verwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 2 S. 235, für das Aktienrecht).
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrageder von ihm übernommenen Stammeinlage.
Der vorliegende Paragraph bestimmt, daß der Geschäftsanteil mit einem Nennbeträge Ein-bezcichnet wird, der eben so groß ist, wie der Betrag der übernommenen Stammcinlage. leitung.
1. Jeder Geschäftsanteil wird mit einem dem Betrage der übernommenenAnm. i.Stammeinlage entsprechenden Nennbetrage bezeichnet. Damit ist hier genaudasselbe angeordnet, wie bei der Aktiengesellschaft für den Gesellschaftsanteil eines jedenAktionärs, die Aktie. Auch diese wird bezeichnet mit einem Nennbeträge, der dem Betragder übernommenen Kapitalseinlage entspricht. Die Vorschrift steht mit den Grundprinzipiender Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Einklang oder vielmehr sie ist eine der