100 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 14.
Grundprinzipien der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft mit beschränkterHaftung kann nicht entstehen, ohne ein Vermögenssubstrat. Dasselbe wird von dem Per-sonensubstrat, den Gründern, aufgebracht, indem diese sich zur Leistung verpflichten.
Anin, s. Die sämtlichen Leistungen, oder wenigstens ein Teil derselben bilden das sogenannte
Stammkapital. Das Stammkapital ist der Betrag, welchen die Gesellschafter mindestensan Werten einzulegen sich verpflichten, und welcher das Fundament der Gesellschaft werdensoll. Zu diesem Zwecke figuriert dieses Stammkapital in der Passivseite, wodurch derErfolg erreicht wird, daß an die Gesellschafter nicht eher Gewinn verteilt wird, als bissoviel an Aktiven vorhanden ist, daß außer den Schulden auch der Betrag des Stamm-kapitals gedeckt ist. Die Gesellschafter können außer denjenigen Einlagen, welche in derZiffer des Grundkapitals zum Ausdruck kommen, noch andere Verpflichtungen übernehmen(H 3 Abs. 2 des Gesetzes). Doch sind dies Nebenleistnngen, nicht das, was das GesetzKapitaleinlage (Z 3 Abs. 2) oder Stammcinlage (Z 3 Nr. 4, Z 5) nennt.
Anm. z. Die Stammeinlage ist also derjenige Bestandteil der Einlage, der in der Ziffer des
Stammkapitals zum Ausdruck kommt. Der Gesamtbetrag der Stanimeinlage muß not-wendiger Weise mit dem Stammkapital übereinstimmen, und der Z 5 Abs. 3 hebt, indemer dies noch ausdrücklich bestimmt, etwas Überflüssiges hervor (vergl. Anm. 4 zu K 5).
Anm. r. Als Äquivalent für die Stammeinlage erwirbt der Gesellschafter die Mitgliedschaft.
Diese Mitgliedschaft, die Summe der aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte — auf Mit-verwaltung, Gewinnbezug, Anspruch auf Liquidationsguthaben — wird der Geschäfts-anteil genannt. Es ist dasselbe, was bei der Aktiengesellschaft die Aktie genannt wird.
Anm. 5. Die Bezeichnung des Geschäftsanteils könnte nun, rein abstrakt betrachtet, auf ver-
schiedene Weise erfolgen. Sie könnte erfolgen durch einen Bruchteil. Beträgt das Stamm-kapital gvvM Mark und hat der Gesellschafter 39999 Mark, der Gesellschafter L.69999 Mark davon eingelegt, so könnte das Gesetz davon sprechen, daß .4. einen Geschäfts-anteil im Betrage von ftg des Stammkapitals, L. einen Geschäftsanteil im Betrage von2/g des Stammkapitals erhält. Diese Art der Bezeichnung besteht bei den Kuxen. Jeder Kuxbedeutet einen aliquoten Teil des gesamten Gesellschaftsvermögens. Es stände begrifflich auchnichts entgegen, daß die Stammanteile nach Nummern (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ec.) bezeichnetwerden, oder auch nach Namen (Stammanteil Bertha, Caroline :c.). Das Gesetz wähltnun die Bezeichnung derart, daß jeder Geschäftsanteil mit einem Nennbetrage bezeichnetwird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage entspricht. Die Bezeichnungdes Geschäftsanteils erfolgt also in gleicher Weise, wie die Bezeichnung der Aktien imAktienrecht. In dieser Beziehung stehen sich das Recht der Gesellschaft mit beschränkterHaftung und das Recht der Aktiengesellschaft gleich. Der Gedanke hat in den beidenGesetzen nur einen verschiedenen Ausdruck erhalten. Während hier von der Stammeinlageausgegangen und zunächst betont wird, daß die Summe der sämtlichen Stammein-lagen mit der Gesamtziffer des Stammkapitals übereinstimmen muß (ß 5 Abs. 3), alsdannaber im vorliegenden Z 14 gesagt wird, daß jeder Geschäftsanteil mit dem Nennbetragebezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stammeinlage gleichkommt, geht dasAktienrecht von dem Verhältnis des Grundkapitals zum Geschäftsanteil aus, indem es imH 178 mit der Bestimmung beginnt, daß das Aktienkapital in Aktien zerlegt wird. Eswürde auf dasselbe hinauskommen, wenn auch unser Gesetz sich dahin ausgedrückt hätte:Das Stammkapital wird in Geschäftsanteile zerlegt, auf jeden Geschäftsanteil muß eineEinlage gemacht werden, die ihrem Werte nach mindestens dem Betrage des Geschäfts-anteils entspricht. Es kann nur zum Verständnis des Gesetzes dienen, wenn man sichalles dies klar macht. Für diese Klarstellung ist besonders eingetreten Esser zu Z 47;Förtsch Anm. 4 zu Z 47 und Keyßner in 6.6. 1898 S. 533 stimmt ihm zu. Nur Nen-kamp bestreitet, daß der Geschäftsanteil einen Nennwert habe, aber sehr mit Unrecht.
Anm. a. 2. Es muß betont werden, daß die Vorschrift unseres Paragraphen nichtsweiter enthält, als eine Vorschrift über die Art, wie der Geschäftsanteilzu bezeichnen ist. Es kann nur zum Verständnis des Gesetzes und seiner Grundbegriffe