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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. K 14.

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beitragen, wenn man die Bedeutung unserer Vorschrift, so wichtig sie sein mag, nichtüberschätzt. Die Vorschrift bedeutet, wie gesagt, nichts weiter, als daß der Geschäftsanteilmit einem Nennbetrage bezeichnet wird, der dem Betrage der übernommenen Stamm-einlage gleichkommt.

Das ist nichts weiter, als eine an die Gründnngsgeschichte der Gesellschaft anknüpfende Anm. 7.Jdentitätsbezeichnung. Lautet z, B. der Geschäftsanteil auf 1(XX> Mark, so ist damit angedeutet,daß der erste Übernehmer des Geschäftsanteils Werte im Betrage von 1l)lX> Mark in dieGesellschaft einzulegen übernommen hat. Aber wie wenig bedeutet das für die Folgezeit?

In dem Augenblicke, wo die Gesellschaft in das Verkehrsleben tritt, ist das Stammkapitaleinem unaufhörlichen Wechsel unterworfen. Eine Gesellschaft, die mit IMVM MarkStammkapital in das Leben tritt, kann schon in kurzer Zeit weit mehr oder weniger inihrem Besitz haben, und wer von einer solchen Gesellschaft einen Geschäftsanteil von1M0 Mark hat. kann, selbst wenn der gesetzlichen Regel gemäß die Gesellschafter im Ver-hältnis der Anteilbeträge an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht ohne weiteres sagen, erbesitze in seinem Geschäftsanteil eine Mitgliedschaft, die einen Wert von IM» Mark hat.Er kann damit seinen Geschäftsanteil bald zu hoch, bald zu gering einschätzen. Zu diesen'wirtschaftlichen Erwägungen kommt aber noch hinzu, daß auch in rechtlicher Hinsicht derNennbetrag des Stammanteils nichts mehr ist, als die Bekundung der historischen Tat-sache, daß der betreffende ursprüngliche Gesellschafter mindestens so viel an Werten ein-zulegen übernommen hat, als der Betrag des Geschäftsanteils lautet. Denn keineswegsbedeutet der Nennbetrag des Geschäftsanteils notwendig, daß der betreffende Gesellschafterin jenem Verhältnisse bei der Gesellschaft beteiligt ist, welcher dem Zahlenverhältnis desNennbetrages zur Gesamtzisfcr des Stammkapitals entspricht. Bei einer Gesellschaft vonIvvvlX) Mark Stammkapital ist der Inhaber eines Geschäftsanteils von 19999 Mark keines-wegs notwendig mit ^ am gesamten Stimmrechte, am Gewinnbezuge, an der Aus-schüttung des Vermögens beteiligt. In allen diesen Hinsichten kann vielmehr der Gesell-schnftsvertrag das Beteiligungsverhältnis anders bestimmen (ZK 29, 45 Abs. 2, 47 Abs. 2,72 des Gesetzes).

So ist der Nennbetrag, welcher zur Bezeichnung des Geschäftsanteils dient, juristisch Anm. s.und wirtschaftlich nichts weiter, als eine historische Reminiszenz. Als solche mag sie jazur Bezeichnung des Geschäftsanteils sehr geeignet sein, aber daß sie nichts weiter alsdas ist, muß mit aller Schärfe betont werden. Diese historische Reminiszenz mag jaauch unter Umständen der zeitigen Wahrheit wirtschaftlich und juristisch gleich oder nahezugleichkommen. Aber da dies nicht notwendig ist, so kann vom juristischen Standpunktimmer nur betont werden, daß sie eine juristische Bedeutung nicht hat.

3. Um dies kurz zu wiederholen, ist zu sagen:

n) Die Stammeinlage ist diejenige Einlage des Gesellschafters, welche in der Ziffer des Anm. s.Stammkapitals zum Ausdruck gelangt. (Die Summe der Stammeinlage^ist gleich derZiffer des Stammkapitals; der Gesellschafter kann auch noch andere Verpflichtungenübernehmen, das sind aber keine Stammeinlagen, sondern Nebenvcrpflichtungen oderNebeneinlagen.)

b) Der Geschäftsanteil ist die Mitgliedschaft, der Inbegriff derjenigen Rechte, welche der Anm. io.Gesellschafter als Äquivalent für seine Einlagen nicht bloß für seine Stammeinlagen,sondern für alles das erhält, was er zu leisten verspricht. Der Geschäftsanteil ist diedurch die Übernahme der Einlage geschaffene Rechtsposition des Gesellschafters (vergl.

Motive S. 23).

o) Die Bezeichnung des ^tmntnkapntals-erfolgt durch einen Nennbetrag, der dem Betrage Anm.ii.der übernommenen Stammcinlage gleichkommt. Die Bezeichnung hat als solche denWert einer historischen Reminiszenz. Sie gewährt wohl einen historischen Anhalts-punkt, aber keinen sicheren Schluß auf das Maß von Rechten, welches dem Inhaberdes Geschäftsanteils zukommt, und auf den Aiertjseincr Rechte.

4. Zu bemerken ist, daß der Nennbetrag des Geschäftsanteils sich nach demAnm.m.Betrage der übernommenen Stammeinlage, nicht etwa nach dem Betrage des gezahlten