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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Exkurs zu 8 14.

Teils der Stammeinlage richtet, wie ja auch die Aktie denjenigen Nennbetrag enthält, dender Aktionär zu leisten verspricht, nicht den, den er leistet.

Anm .iz. 5. Daß der Inhaber des Geschäftsanteils auch Verpflichtungen gegen dieGesellschaft haben kann, braucht für den ersten Inhaber desselben nicht betont zuwerden. Der Geschäftsanteil ist ja der Gegenwert für die von ihm übernommenen Ver-pflichtungen. Betont mag aber werden, daß auch der spätere Erwerb des Geschäftsanteilsmit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden ist (HZ 16 Abs. 3, 26 des Gesetzes).(Vergl. Anm. 14ffg. zu § 16.)

Exkurs zu K 14.

voll den Gesellschaftsanteilscheinen nnd den sonstigen Urkunden über die

Rechte der Gesellschafter.

Anm. i. I. Die Anteilscheine.

1. Bon Gesetzeswegen kann der Gesellschafter hier keine Anteilscheine ver-langen. Anders als im Aktienrecht (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 nnd 12 zu Z 173).

Aber durch den Gesellschaftsvertrag kann ein solches Recht begründ etwerden (R.G. vom 15. Mai 1361 in J.W. S. 521). Die Statuten der Gesellschaft mitbeschränkter Haftung bestimmen oft, daß Anteilscheine ausgegeben werden. In denMotiven ist die Zulässigkeit der Anteilscheine ausdrücklich erwähnt (Motive S. 24).

Anm. s. 2. Welche rechtliche Bedeutung haben die auf Grund der Gesellschafts-verträge ausgegebenen Anteilscheine? Sie haben nicht die Bedeutung, welchedie Aktie hat, nämlich nicht die Bedeutung von Wertpapieren, d. h. es hängt die Über-tragung des Anteilscheins (und die Verpfändung desselben) nicht von der Übertragung desAnteilscheins ab. Sie ist lediglich eine Beweisurkunde, wie der Schuldschein, der übereine Darlehnsforderung ausgestellt ist (Motive S. 24; R.G. vom 15. Mai 1361 in J.W. 1361S. 521). Die Übertragung des Geschäftsanteils erfolgt durch gerichtlichen oder notariellenVertrag. Sind Anteilscheine ausgegeben, so ist mit Abschluß des Ver-trages nnd Wahrung der obengedachten Form die Übertragung (oderVerpfändung) rechtsgültig vollzogen; die Aushändigung des Scheinskann später erfolgen und der Erwerber kann sie verlangen auf Grunddes Z 462 B.G.B4) Geschäftsanteilscheine an Ordre oder solche auf den Inhaber giebtes nicht (Motive S. 14).

Anm. 3. Das ist besonders zu beachten bei gerichtlichen Pfändungen und

Verwertung des Geschäftsanteils. Die Pfändung und Verwertung des Geschäfts-anteils hängt nicht davon ab, daß der etwa ausgestellte Anteilschein mit gepfändet oderübertragen wird. Es genügt, wenn überall die Identität nur festgestellt wird. DiePfändung und Versteigerung kann auch dann erfolgen, wenn der Anteilschein nicht zurStelle ist. Der Ersteigerer erwirbt den Geschäftsanteil auch ohne Aushändigung desScheins und kann auf Grund des Z 462 B.G.B, von dem Schuldner die Herausgabe desScheins verlangen.

Anm. 4. Auch in allen sonstigen Hinsichten ist der Anteilschein kein Wert-

papier. Überall, wo die Gesetze von Wertpapieren sprechen, sind darunter Anteilscheineeiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht gemeint (vergl. z. B. Z 1 Nr. 1 H.G.B.;s 381 H.G.B.).

Anm. s. 3. Die Form des Anteilscheins richtet sich nach Z 127 B.G.B. Es ist eine durchRechtsgeschäft bestimmte schriftliche Urkunde. Für eine solche gelten die Regeln desZ 126 B.G.B. Sie muß also von dem Aussteller, d. h. von den Vertretern der Gesell-

!) Ob der Gesellschastsvertrag gemäß Z 15 Abs. 5 die Übertragung des Geschäftsanteilsan die Übertragung des Scheines knüpfen kann, soll KU Z 15 erörtert werden. Aber auch indiesem Falle ist die Voraussetzung des Scheins nur eineweitere" Voraussetzung. Die Über-tragung setzt jedenfalls einen gerichtlichen oder notariellen Vertrag voraus.