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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
103
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Exkurs zu Z 14. 103

schuft Namens derselben eigenhändig dnrch Namensunterschrift unterzeichnet werden.Faksimilierte Unterschriften würden nicht genügen, da kein Jnhaberpapier vorliegt (Z 793Abs. 2 B.G.B.) und eine Sondervorschrift, wie im Z 181 H.G.B., hier nicht gegeben ist,da ja das Gesetz diese Anteilscheine überhaupt nicht erwähnt.

4. Oft wird nicht über jeden Anteil ein Anteilschein ausgegeben, sondernAnm. s.es wird unter Zerlegung des Stammkapitals in gleichmäßige Teile, überjeden dieser Teile ein Anteilschein ausgegeben. Dieses Verfahren ist zur Ver-wirrung der Begriffe sehr geeignet. Bei großer Borsicht und unter Festhaltung der inFrage kommenden juristischen Begriffe ist jedoch auch dieses Verfahren unschädlich. Esbeträgt z. B. das Stammkapital 99999 Mark und der Gesellschafter ^., der 3909(1 Markeingelegt hat, erhält 39 Auteilscheine ä 1999 Mark, der Gesellschafter L., der 69999 Markeingelegt hat, erhält 69 Anteilscheine ä 1999 Mark. Dadurch kann allerdings der Gesell-schafter verleitet werden, einen Geschäftsauteil von 1999 Mark ohne Zustiinmnng derGesellschaft zu veräußern, ohne die Vorschrift des H 17 zu beachten, weil er im Glauben

ist, er besitze in Wahrheit 39 Geschäftsanteile. Unschädlich ist jene inkorrekte Bildung von39 Scheinen über einen Geschäftsanteil dann, wenn sich .4. klar macht, daß dies in Wahr-heit nichts weiter ist, als die durch 39 Urkunden erfolgte Berbriefung eines Geschäfts-anteils. Hält er dies fest, so wird er wissen, daß er ohne Zustimmung der Gesellschaft,für den Fall, daß die Statuten nichts dem Entgegenstehendes bestimmen, nur den ganzen,39999 Mark betragenden Geschäftsanteil veräußern kann, einen Teilbetrag von 1999 Markaber nur mit Zustimmung der Gesellschaft. Tut er das erstere, so wird er auf Grundder erfolgten Cession seine 39 Anteilscheine dem ErWerber aushändigen. Tut er dasletztere, so wird er einen Anteil schein dem Erwerber aushändigen.

Es steht also nichts entgegen, daß derartige Anteilscheine über Teile von Geschäftsanteilenausgestellt worden, ehe solche Teile von Geschäftsanteilen vorhanden sind. Jene Anteilscheinesind dann eben im voraus, eventuell ausgestellt, und erfüllen ihre Funktionen in dem Falle, wodie Eventualität, nämlich die zulässige Teilung des Geschäftsanteils in dieser Weise eintritt.

5. Ein Aufgebot verlorener Anteilscheine gemäß W 946sfg. C.P.O. findet nicht statt, Anm. ?.da jenes Aufgebotsverfahren nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erfolgt und eine gesetz-liche Vorschrift, wonach derartige Urkunden aufgeboten werden können, fehlt (Z 946 C.P.O.>.

Ein solches Verfahren kann auch nicht durch Statut vorgeschrieben werden (Gaupp, C.P.O.,Anm. II zu Z 946 C.P.O.). Derartige Statntenbestimmungen, die nicht selten vorkommen,sind ungültig. Wer auf Grund eines verlorenen Anteilscheins einen Geschäftsanteil gut-gläubig von einem Nichtberechtigten erwirbt, hat ein nulluiu erworben (Anm. 65 zu H 15).

6. Stempelpflichtig sind Geschäftsanteilscheine weder im Reich, noch in Preußen . Anm. 8.

II. Dividendenscheinc.

I.Können auch Dividendenscheine ausgestellt werden, insbesondere auchAnm. o.Dividendenscheine auf den Inhaber? Beides ist zu bejahen (vergl. MotiveS. 24; Liebmann Anm. 4 zu Z 14). Auch im Aktienrechte ist die Ausgabe vonDividendenscheinen, insbesondere auch von solchen auf den Inhaber nur deshalb gestattet,weil keine gesetzliche Bestimmung entgegensteht. Insbesondere steht der Z 795 B-G.B. derAusstellung von Jnhaberscheinen ohne staatliche Genehmigung schon deshalb nicht entgegen,weil es sich nicht um einen Geldanspruch auf eine bestimmte Summe handelt. Auch der Umstand,daß der Geschäftsanteil nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag übertragen werdenkann, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch bei der Aktiengesellschaft wird mit Rechtangenommen, daß auch bei Namensaktien Dividendenscheine auf den Inhaber zulässig sind,

(Staub H.G.B. Anm. 13 zu Z 213). Der Grund liegt darin, daß die Stellung auf denNamen nur die Bedeutung hat, daß die Aktie selbst, das Aktienrecht, nur durch Indossamentübertragen werden kann, dagegen ist das Forderungsrecht auf die einzelnen aus der Mit-gliedschaft fließenden Bezugsrechte selbständig übertragbar und auch in anderer Weise, als dieMitgliedschaft selbst, wie ja auch bei der offenen Handelsgesellschaft zwar das Mitglieds-recht selbst ohne Zustimmung der Socien nicht übertragbar ist, wohl aber kann der An-spruch auf die einzelnen Gewinnbezüge selbständig und ohne die Zustimmung der Socien