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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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übertragen werden (Staub, H.G.B. Anm. 23 im Exkurse zu Z 122). So kann auch hierzwar das Mitgliedsrecht nur durch gerichtlichen oder notariellen Vertrag übertragenwerden; aber das schließt nicht aus, daß das aus der Mitgliedschaft fließende Gewinn-bezngsrecht selbständig und formlos übertragen werden kann. Deshalb kann es auchselbständig verbrieft und in der dieser Verbriefung entsprechenden Form übertragen, alsoauch durch Jnhaberpapier verbrieft und durch körperliche Übergabe desselben übertragenwerden. Freilich liegt nur ein Jnhaberpapier im weiteren Sinne, kein echtes Inhaber-Papier vor, da die Leistung nicht wie dies nach Z 793 B.G.B, beim echten Jnhaberpapierder Fall ist nur nach Maßgabe des im Papiere enthaltenen Versprechens geschuldet wird,sondern nach Maßgabe des Hauptrechts, des Geschäftsanteils, so daß auch Einwendungenauch nach Maßgabe des Hauptrechts zulässig sind, was, wenn es ein echtes Jnhaberpapierwäre, nach Z 796 B.G.B, nicht zulässig wäre. Kompliziert liegt der Fall dann, wenn über einenGeschäftsanteil mehrere Anteilscheine und zu jedem dieser Anteilscheine zugehörige Dividenden-scheine ausgegeben sind. Trotz der Kompliziertheit ist nicht Ungültigkeit anzunehmen. Es istdurchaus zulässig, die Rechte auf Gewinnbezug zu teilen, insbesondere auch so, daß darübermehrere Berechtigungsscheine ausgegeben werden. Im Aktienrecht geschieht dies häufig; einTeil des Dividendenrechts z. B. die ersten 5°/g werden durch sogenannte Genußscheine, derRest durch Divideudenscheine verbrieft. Dies ist auch hier zulässig. Es ist deshalb zu-lässig, daß das Dividendenrecht quantitativ derart geteilt wird, daß 'fto des Gewinnesauf den einen Schein, ein weiteres auf einen anderen Schein etc. etc. entfällt.

Anm. io. 2. Ist hiernach die Ausgabe von Dividendenscheinen, insbesondere von solchen auf den In-haber zulässig, so sind hiernach kurz die weitereu Fragen, die über solcheDividendenscheine bestehen, zu erörtern.

a.) Der Dividendenschein kann selbständig übertragen werden. DerGeschäftsanteil und der Dividendenschein kann hiernach verschiedene Besitzer, d. h.Berechtigte haben. Der jedesmalige Präsentant des auf den Inhaber lautendenDividendenscheins ist berechtigt, den Gewinn zu erheben. Einer Zustimmung derGesellschaft bedarf diese Übertragung auch dann nicht, wenn die Übertragung desGeschäftsanteils der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.

Anm. ii. k>) Die Übertragung des Dividendenscheins erfolgt nach selbständigenRegeln. Hat er die Rechtsform eines gewöhnlichen Schuldscheins, so erfolgt dieÜbertragung durch Cession; ist er als Orderpapier gemäß H 363 H.G.B, ausgestellt,so erfolgt die Übertragung auch durch Indossament; ist er auf den Inhaber ausgestellt,was zulässig ist (Anm. 9), durch bloße Übertragung des Besitzes. Ist der Dividenden-schein auch kein echtes Jnhaberpapier (oben Anm. 9), so ist er doch ein Jnhaberpapierim weiteren Sinne und die Regeln über die Art, wie die Übertragung, Verpfändung undPfändung von Jnhaberpapieren erfolgt, finden analoge Anwendung. Selbstverständlichkönnen aber auch die Rechte aus Orderpapieren und aus Jnhaberpapieren durchgewöhnliche Cession übertragen werden. Was die Verpfändung anlangt, so erfolgtsie wie die Übertragung (ZZ 1274, 1292 B.G.B. ). Nur muß bei Dividendenscheinenauf Order oder auf den Inhaber die Übergabe des Papiers dazu kommen (ßH 1274,1294 B.G.B. ). Wenn ein gewöhnlicher Schuldschein vorliegt, muß die Anzeige seitensdes Gesellschafters an die Gesellschaft hinzukommen (H 1289 B.G.B. ). Ist der Geschäfts-anteil mit Anteilschein und Jnhaberdividendenschcincn formlos verpfändet, so ist die Ver-pfändung der Divideudenscheine gültig, die des Anteilscheines ungültig (vergl. Anm. 2im Exkurse zu H15); ob das ganze Geschäft hiernach bestehen kann, richtet sich nach Z 139

B.G.B. Die Pfändung der Divideudenscheine kann selbständig ohne Pfändung desAnteilrcchts erfolgen. Die Pfändung erfolgt, wenn der Dividendcnschcin ein gewöhn-licher Schuldschein ist, nach den Regeln von der Pfändung und Überweisung gewöhn-licher Forderungen (HZ 828 sfg. C.P.O.), wenn der Dividendenschcin ein Ordcrpapier ist,nach den Regeln von der Pfändung von Orderpapieren (Z 831 C.P.O.), wenn er einJnhaberpapier ist, nach den Regeln von der Pfändung beweglicher Sachen (Z 898 Abs. 2

C.P.O.). Über die Verpfändung und die Pfändung vergl. noch den Exkurs zu § 15.