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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Exkurs zu § 14.

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o) Der Dividendenschein gilt, wenn der Geschäftsanteil verpfändet ist, nicht ohne weiteres Anm. is.mit verpfändet, sondern nur, wenn der Dividendenschein mit übergeben ist (ß 1236B.G.B, ), Bei Veräußerung des Geschäftsanteils gebührt dem Veräußerer ein ent-sprechender Teil der Dividende (Z 161 Nr. 1 B.G.B.).ä) Der Dividendenschein ist Träger des Dividendenrechts, als des bedingten Anspruchs Anm. is.auf Gewinn, und Träger des Dividendenrechts, als des unbedingt gewordenen An-spruchs auf Gewinn (über diese Begriffe siehe zu Z 23). Er ist aber nicht Trägerdes Gesellschaftsrechts auf Mitwirkung bei der Feststellung der Divideudeuanspruchs-bedingungen. Nicht der Dividendenscheininhaber, sondern der Gesellschafter, derEigentümer des Anteilsscheins, hat bei der Feststellung der Dividende mitzuwirken,auch wenn der letztere den Dividendenschein bereits veräußert hat (R.G. 15 S. 99;Aktienrecht); der Gesellschafter, nicht der Dividendenscheininhaber, hat das Recht, die Bilanzanzufechten oder, sonst Mitgliederrechte wahrzunehmen (R.G. 14 S. 176; Aktienrecht). Anm. it.o) Einwendungen gegen den Dividcndenschein sind, wenn er nur Schuldschein ist, zulässig, wiegegen jeden Cessionar; wenn er aber ein Orderpapier und durch Indossament übertragenist, oder ein Jnhaberpapier und durch Übergabe übertragen ist, so sind die Einwendungengemäß ZZ364 Abs. 2 H.G.B, und Z 736 B.G.B, zulässig, d. h. es sind Einwendungen zulässig,welche die Gültigkeit der Ausstellung des Dividendenscheins betreffen, solche, welche sich ausder Urkunde ergeben, solche, welche dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.(Näheres Staub H.G.B. Anm. 5 ffg. zu Z 364). Außerdem aber sind, da der Dividendenscheinein Annexum des Geschäftsanteils ist, diejenigen Einwendungen zulässiig, welche sich ausdem Geschäftsanteil in Bezug auf das Dividendenrecht ergeben (vergl. oben Anm. 9).k) Das Aufgebotsverfahren von Dividendenscheinen auf den Inhaber ist ausgeschlossen (Z 739 Anm .is.B.G.B.). Dieser ist analog anwendbar, obgleich der Dividenschein kein echtes Jnhaberpapierist (oben Anm. 9). Für den Fall des Verlustes trifft H 864 B.G.B, anderweit Fürsorge.Dividendenscheine auf Order sind aufgebotsfähig (Z 365 Abs. 2 H.G.B.), Dividenden-scheine, die nur cediert werden können, sind nicht aufgebotsfähig (vergl. oben Anm. 7).K) Stempelpflichtig ist der Dividendenschein nicht, nicht nach Reichsrccht (Tarif Anm.lv.Nr. 2u des Reichsstempelgesetzes findet keine Anwendung, weil mangels eines Nenn-betrages keine Schuldverschreibung im Sinne dieser Stelle vorliegt), auch nicht in Preußen (Tarifstelle 58 des preußischen Stempelgesetzcs paßt nicht, auch hier deshalb, weil derSchein nicht auf einen bestimmten Kapitalbetrag lautet vergl. Heiuitz S. 567).

III. Auch Talons, d. h. Scheine, durch welche der Inhaber berechtigt wird, die Dividendenscheine Anm. rr.

zu empfangen, können ausgegeben werden. Das Nähere hierüber siehe Staub H.G.B.

Anm. 12 zu Z 213.

IV. Auch Genußscheinc können hier ausgegeben werden und zwar mit verschiedener Bedeutung: Anm. ls.

1. als reine Gläubigerrechte. Dazu gehören insbesondere solche, die an die Stelle amortisierterGeschäftsanteile treten. Diese Rechtserscheinung ist, wie im Aktienrecht, zulässig (vergl.

Staub, H.G.B. Anm. 1 im Exkurse zu Z 173). Dazu gehören ferner Gcnußschcine, dieausgegeben werden als Äquivalent für Gelder, welche zur Hebung der Gesellschaft ä toncksxsrän gegeben werden, ohne aber in einer Erhöhung des Grundkapitals Ausdruck zufinden,oder auch solche, welche einzelnen Gesellschaftern gegeben werden, um ihnen ein selbständiges,von der Mitgliedschaft unabhängiges Vorzugsrecht zu gewähren (vergl. Anm. 36 zu Z 5).

2. Aber auch als Zubehör des Geschäftsanteils kann der Genußschein gegeben werden.Anm.is.Es kann ein Teil der Dividende in solchen Genußscheinen verbrieft werden (vergl. NäheresStaub, H.G.B. Anm. 2 und 3 im Exkurse zu Z 179; vergl. auch oben Aum. 9).

3. Der Geuußschciniuhaber hat kein Stimmrecht, da er ja als solcher nicht Gesellschafter ist. Anm.M.

4. Die Genußscheine dürfen als gewöhnliche Schuldscheine ausgestellt werden, oder auch anAnm .21.Order lauten, aber auch auf den Inhaber. Es gilt hierüber und über die Übertragung

der Gennßscheine das oben Anm. 11 über den Dividendcnschein Gesagte.

5. Die Gennßscheine unterliegen nicht dem Reichsstcmpel, da die betreffende Tarifnummer Anm.22.(Anm. zu Tarif-Nummer 1 und 2 des Reichsstcmpelgesetzes) nur die Geuußscheine zu Aktienbetrifft. Ob sie dem Landesstempel unterliegen, hängt von ihrer rechtlichen Natur ab.