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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15.
Anm.sa. Zusatz. Stempelfragen. Die Frage, ob der Anteilschein, der Dividendenschein, derGenußschein stempelpflichtig sind, ist oben Anm. 8, 16, 22 erörtert worden.
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Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteile weitereGeschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es einesin gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages.
Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung,durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäfts-anteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wirdjedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungs-vertrag gültig.
Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteilean weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung derGesellschaft abhängig gemacht werden.
Ein- Der vorliegende Paragraph bestimmt:
1. zunächst die prinzipielle Vererblichkeit und Veräußerlichkeit derGeschäftsanteile (Abs. 1),
2. die Form derAbtretung und dieForm des obligatorischen Vertrages, durchwelchen die Verpflichtung zur Abtretung begründet wird (Abs. 3 und 4),
3. Er gestattet ferner, daß der Gesellschaftsvertrag die Abtretung anweitere Voraussetzungen knüpft (Abs. 5) und
4. er bestimmt endlich mitten in diesen Vorschriften (in Abs. 2) die Wirkungdes Erwerbes eines Geschäftsanteils in einem ganz bestimmten Falle.
Nach diesen Gesichtspunkten und in dieser Reihenfolge sollen die Erläuterungendieses wichtigen Paragraphen erfolgen. Der zuletzt erwähnte Punkt 4 wird aber erweitert:Die Wirkung des Erwerbes und der Veräußerung eines Geschäftsanteils soll nicht bloßfür diesen bestimmten Fall, sondern überhaupt erörtert werden (siehe unten Anm. 66ffg).
In Zusätzen werden weitere Materien erörtert werden, welche hiermit eng zusammen-hängen.
Anm. i. I. (Abs. 1.) Die prinzipielle Anerkennung der Vererblichkeit und Veräußerlichkeit der Geschäfts-anteile.
L.. Die vorliegende Vorschrift will besagen, daß von Gesetzeswegen die Ver-erblichkeit und Veräußerlichkeit der Anteilrechte im Prinzip anerkanntwird. Der Wille des Gesetzes geht aber nicht etwa dahin, daß die Geschäftsanteile unter allenUmständen vererblich und veräußerlich sein müssen, sondern nur, daß von Gesetzeswegen derBererblicheit und Veräußerlichkeit kein Hindernis im Wege steht, daß also die Geschäfts-anteile frei vererblich und veräußerlich sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiligesverordnet. Die Veräußerlichkeit wird nichtzwingend vorgeschrieben, sondern (Motive S. 14 u. 15)„im Prinzip anerkannt" und „zugelassen", damit sie den Gesellschaftern für den Bedürfnisfalldie Realisierung ihrer Anteilrechte „ermöglichen soll", auch der Charakter der Mitgliedschaftals ciues „regelmäßig dauernde» Verhältnisses" wird dabei betont. Dieser Gesetzes-tendenz steht es nicht entgegen, wenn die von dem Gesetze zugelassene Veräußerlichkeitbeseitigt wird, wo die Gesellschafter kein Bedürfnis empfinden, sich die Realisierung ihrerAnteilsrechte zu ermögliche». Der Charakter der Mitgliedschaft als eines regelmäßigdauernden Verhältnisses wird dadurch erst recht gewahrt. Auch die Gesctzesworte stehendieser in den Motiven ausgesprochenen Gesetzestendenz in keiner Weise entgegen. Der Abs. 5