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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15.

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bestätigt sie vielmehr, wenn dort gesagt ist, daß der Gesellschaftsvertrag die Veräußerlichkeitan weitere Voraussetzungen knüpfen kann.

1. Hiernach kann der Gesellschaftsvertrag sowohl die Veräußerlichkeit, alsAnm.die Vererblich keit ausschließen. Demgemäß kann er die Übertragbarkeit auch aufZeit ausschließen. Hinsichtlich des Eingriffs in die Vererblichkeit kann auf die Analogie mit

der o. H.G. verwiesen werden, bei welcher ebenfalls bestimmt werden kann, daß der Gesell-schaftsanteil ans die Erben nicht übergeht (ZZ 138,139 H.G.B.). Die in der Literatur ver-tretene entgegengesetzte Ansicht (Förtsch Anm. 2, Merzbacher Anm. 8) kann nicht gebilligtwerden. Allein dieser Ausschluß kann nur in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage ge-schehen (Neukamp Anm. 8) oder in demjenigen Kapitalserhöhungsbeschlusse, der die betreffen-den Geschäftsanteile kreirt, oder durch einen späteren Beschluß mit Genehmigung der be-treffenden Gesellschafter, weil hierin der Eingriff in ein Sonderrecht liegt (vergl. zu Z 53).

Wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit ausschließt, so muß er natürlich Anm.auch bestimmen, was aus dem Geschäftsanteile beim Tode des Gesellschafters werden soll.Sonst ist die Bestimmung perplex und hat im Rahmen der Verfassung der Gesellschaftmit beschränkter Haftung keinen Platz. Hierfür bietet die Einziehungsmöglichkeit nach § 34eine geeignete Handhabe. Es kann aber auch bestimmt werden, daß beim Tode einesGesellschafters der Geschäftsanteil den anderen Gesellschaftern zufällt, z. B. pro rata ihrerBeteiligung. Das ist kein Erbvertrag und bedarf nicht der höheren Form eines solchen.Das ist vielmehr eine durchaus zulässige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages.

2. Die Veräußerlichkeit kann aber nicht bloß beseitigt, sondern auch be -Anm.schränkt, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Hierüber siehe untenAnm. 45 sfg. Ebenso kann natürlich auch die Vererblichkeit, wie sie (Anm. 2) beseitigt werdenkann, auch an bestimmte Bedingungen geknüpft oder in bestimmter Weise geregelt werden.

II. (Abs. 3 und 4.) Die Form des auf Abtretung gerichteten Vertrages und die Form der Abtretung. Anm.

Das Gesetz behandelt zwar zuerst im Abs. 3 den Abtretungsvertrag selbst, sodann imAbs. 4 den ans Abtretung gerichteten obligatorischen Bertrag. Aus logischen und systematischenGründen beobachten wir aber die umgekehrte Reihenfolge in der Behandlung.

.1. Der ans Abtretung gerichtete obligatorische Bertrag muß in gerichtlicher oder in notarieller Anm.Form abgeschlossen werden.^ Das Gesetz drückt sich dahin aus:

Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf eine Verein-barung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Ab-tretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Die erschwerende Formist eingeführt, damit die Antcilrechte nicht zu einem Gegenstände des Handelsverkehrswerden. Sie sollen besonders nicht in den Börsenverkehr geraten und nicht Gegenstandder Agiotage werden, wie die Aktien. Deshalb wird der Erwerb der Geschäftsanteileund schon das paetnm cko oscksnäo mit zeitraubenden und kostspieligen, daher die reif-liche Überlegung der Kontrahenten herausfordernden Förmlichkeiten umgeben. DieVeräußerung und der Erwerb sind dadurch vor übereilter Vornahme geschützt und derleichte, wilde, spekulative Handel damit gehemmt. Es ist übrigens ausfallend, daß dieVorschrift, wonach schon der obligatorische Bertrag an die schwere Form gebunden ist,heute noch wenig bekannt ist, in der Geschäftswelt wird immer mündlich und schriftlich,in Reversen, mit derartigen Verpflichtungen operiert, und auch viele Juristen denkenan diese Form nicht.

1. Nur Vereinbarungen, also Verträge werden durch diese Formvorschrift getroffen. Anm.Nicht getroffen ist z. B. der Fall des Z 142 H.G.B. Nach diesem hat ein Mitglied eineroffenen Handelsgesellschaft unter Umständen das Recht, die Übernahme des Geschäfts, d. h.aller Aktiven und Passiven, also auch mit den zum Geschäftsvermögen etwa gehörigen Anteilenan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu verlangen. Die obligatorische Ver-pflichtung wird hier durch die Erklärung des einen Gesellschafters begründet. Ob zumRechtsübergangc selbst in diesem Falle die Abtretung gehört, darüber siehe unten Anm. 3t>. Wer bei einer Ausladung einen Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungals Belohnung aussetzt, ist verpflichtet, demjenigen, der den betreffenden Erfolg herbei-