Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 15.
geführt hat, den Geschäftsanteil zu cedieren (Z 657 B.G.B.). Die Beobachtung der Formist für die Entstehung der obligatorischen Verpflichtung zur Abtretung also nicht erforder-lich, da die Auslobung kein Vertrag ist (Goldmann und Lilienthal I S. 362 Anm. 3).Aber die Abtretung des Geschäftsanteils, zu welcher der Auslober hiernach verpflichtet ist,muß sich in den Formen des Abs. 3 vollziehen. — Durch Vermächtnis kann auch in einemeigenhändigen Testament, also ohne die Formvorschrift unseres Abs. 4 die obligatorischeVerpflichtung auferlegt werden, einen Geschäftsanteil einem Anderen abzutreten. Denndie Vererbung ist kein Vertrag. Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch den Erbfall dasobligatorische Recht auf Abtretung (Z 2174 B.G.B.), die Abtretung selbst muß sich in derForin des Abs. 3 vollziehen. Die Vererbung ist überhaupt durch die Formvorschrift desAbs. 3 und 4 nicht getroffen, da sie kein Vertrag ist. — Ein Gesellschaftsbeschluß, durchwelchen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst wird und dem Liquidator auf-getragen wird, die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Geschäftsanteile einer (anderen)Gesellschaft mit beschränkter Hastung unter die Gesellschafter zur Verteilung zu bringen,bedarf der hier vorgeschriebenen Form nicht, weil er kein Vertrag ist; nach H 6V unseresGesetzes bedarf ein solcher Beschluß keiner besonderen Form. Er erzeugt das obligatorischeRecht des Gesellschafters auf ratierliche Abtretung der im Besitze der Gesellschaft befind-lichen Geschäftsanteile. Die Abtretung selbst erfolgt in der Form des Abs. 3.Die Vereinbarung muß so beschaffen sein, daß sie die Verpflichtung zurAbtretung eines Geschäftsanteils begründen soll.
a) Damit sind nicht bloß Kaufverträge gemeint, sondern alle Verträge,durch welche die Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteilsbegründet werden kann. Daß auch obligatorische Schenkungsvertrüge darunterfallen, ist allerdings für die vorliegende Frage nicht erheblich; denn diese sind schon ausanderen Gründen an die gleiche Form gebunden (Z 518 B.G.B.). Bei Schenkungen wirdsich meist die Sache wohl so abspielen, daß nicht die Abtretung des Anteils schenkungs-weise versprochen, sondern der Anteil schenkungsweise abgetreten wird. — Auch wenn dieVerpflichtung auf Abtretung an einen Dritten lautet, ist die Form zu wahren (vergl. R.G. 50S. 165). — Dagegen sind Abtretungsverpflichtungen fund Abtretungen), welche in einem ge-richtlichen Vergleiche erklärt werden, einer weiteren Form nicht bedürftig (RG.48 S.187,189).
Hervorzuheben ist, daß auch Gesellschaftsverträge, durch welchedie Verpflichtung zur Einbringung eines Geschäftsanteiles begründetwird, unter die vorliegende Formvorschrift fallen, mag es sich um dieVerpflichtung zur Einbringung in eine juristische Person (Aktiengesellschaft, Gesellschaftmit beschränkter Haftung, Aktienkommanditgesellschaft) oder in eine Gesellschaft imengeren Sinne (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-lichen Rechts) handeln. Bei Umwandlung von Gesellschaften in andere Gesellschafts-formen ist zu prüfen,/ob das Rechtssubjekt dasselbe bleibt und nur seinen rechtlichen^^(1 Charakter ändert (z. B. Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine Aktien-^ gesellschaft gemäß H 332 H.G.B.; Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eineKommanditgesellschaft; Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 131) oder ob die Auslösung der altenGesellschaft und die Einbringung der zu ihrem Vermögen gehörenden Gegenstünde in eineneu gebildete Gesellschaft vorliegt (Letzteres z. B. bei Umwandlung einer Gesellschaft mit be-schränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft, bei Umwandlung einer Aktienkommanditgesell-schaft in eine einfache Kommanditgesellschaft; Staub H.G.B. Anm. 7 zuH 334). JmersterenFalle liegt keine Abtretung vor, wohl aber im letzteren Falle. Die Fälle der ZH 303—305H.G.B, gehören sämtlich zur letzteren Alternative; doch ist dies wiederum nicht erheblich,da in allen diesen Füllen der obligatorische Übertragnngsvertrag schon aus anderem Grundeder hier vorgesehenen Form bedarf (H 311 B.G.B.). Hinsichtlich der Einbringungsverträgeist aber noch zu erwähncu, daß der Eiubringungsvertrag regelmäßig nicht bloß die Ver-pflichtung zur Einbringung enthält, sondern die Einbringung selbst, also die im Abs. 3erwähnte Abtretung des Geschäftsanteils. Die Einbringnngsverträge bedürfen daherschon aus diesem Grunde der gerichtlichen oder notariellen Form, wenn Geschäfts-