Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15.
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anteile einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung zum Gegenstand der Einbringunggehören. Die Bildung einer Gesellschaft derart, daß der Geschäftsanteil selbst in dieGesellschaft nicht inseriert wird, sondern nur das Recht an den vermögensrechtlichenBezügen der Gegenstand der Beteiligung ist (sogenannte Unterbeteiligung), ^ Vbedarf der Form des vorliegenden Paragraphen nicht.
Auch' wenn mehrere Personen einen Geschäftsanteil zum Miteigentum besitzen, Anm .ro.so ist doch die Verpflichtung zur Jnferierung in eine von den bisherigen Miteigen-tümern fortan zu bildende Gesellschaft, also die Verpflichtung, das Miteigentum inEigentum zur gesamten Hand umzuwandeln, eine Verpflichtung zur Abtretung. Denndiese Umwandlung kann nur durch Veräußerung, also durch Abtretung des betreffendenAnteils geschehen (vergl. Staub H.G.B. Exkurs zu Z 122 Anm. 10; Fuchs Grnnd-buchrecht, H 925 B.G.B. Anm. IV S. 211).
Dagegen ist der Eintritt eines Gesellschafters in eine offene Handelsgesellschaft, Anm. rr.zu deren Vermögen ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Hastunggehört, formfrei, ivie ja auch der Eintritt in eine Gesellschaft dieser Art, zu welcherdas Eigentum eines Grundstücks gehört, sormfrei ist. Hier liegt keine Veräußerungvor. Also ist auch der obligatorische, auf solchen Eintritt gerichtete Vertrag formfrei.
Ob der Eintritt in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser Art formfrei ist, hängtvon der rechtlichen Konstruktion eines solchen Eintritts ab (siehe hierüber Knoke imArchiv für Bürgerliches Recht von Kohler, Ring und Örtmann Bd. 2V S. 183).
Wie aber liegt die Sache, wenn mehrere Socien einer offenen Handelsgesellschaft, Anm.is.Kommanditgesellschaft, bürgerlichen Gesellschaft, sich auseinandersetzen und hierbei einder Societät gehöriger Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einemSocius zum Alleineigentum verbleibt? In diesem Falle liegt nur eine Aufgabe vonRechten, ein Anwachsen der von den übrigen Gesellschaftern aufgegebenen Rechte andas Recht dessen vor, dem der Gegenstand zum alleinigen Eigentum verbleibt. Durchdieses Aufgeben und Anwachsen verwandelt sich das bisherige Gesamteigeutum inAllcineigentum. Eine Veräußerung liegt nicht vor. Für den Fall, daß mehrere Gesell-schafter als Eigentümer verbleiben, also eine Societät übrig bleibt, wird dies auchnicht angezweifelt (vergl. z. B. Fuchs Grundbuchrecht S. 211) und kann angesichtsdes Z 738 B.G.B, wohl auch billiger Weise nicht angezweifelt werden (vergl. StaubH.G.B. Anm. 3 im Exkurse zu ß 141). Wohl aber wird oft ein anderer Standpunktvertreten, wenn auf solche Weise ein Socius als Eigentümer verbleibt (z. B. vonFuchs Grundbuchrecht, S. 210; Goldmann und Lilienthal I S. 262 Anm. 4, Düringerund Hacheuburg II S. 301; O.L.G. Hamburg vom 19. Juni 1901 in R.J.A. 2S. 146, auch citiert bei Johow n. Ring 22 S. 0. 24; Kammergericht vom17. Februar 1902 in R.J.A. 3 S. 97). Allein das Reichsgericht steht konsequent aufunserem Standpunkte, den wir auch in unserem Kommentar zum H.G.B. Anm. 8zu H 145 vertreten haben (vergl. R.G. 25 S. 257; R.G. vom 12. Juli 1889 in J.W.S- 345; vom 23. Oktober 1893 bei Gruchot 38 S. 1063; vom 14. Oktober 1898 beiHoldheim 8 S. 196).
Wieder anders liegt die Sache, wenn eine solche Auseinandersetzung dahin geht, Anm.is.daß der Geschäftsanteil mehreren Socien oder allen Socien zum ideellen nach Quotengeteilten Miteigentum verbleibt oder daß er gar in reelle Teile unter sie geteilt> werden soll. In solchem Falle liegt ein obligatorischer, auf Veräußerung gerichteterVeräußerungsvertrag vor und die Vorschrift des vorliegenden Abs. 4 greift Platz.
Ebenso, wenn ein Alleineigentümer eines Geschäftsanteils einen anderen zum Mit-eigentümer macht.
Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts unterfällt der Formvorschrift. Anm. 14.Doch sind die Meinungen sehr geteilt, wie dies bei Erörterung des Z 313 B.G.B,zu Tage getreten ist. (Dafür z. B. O.L.G. Jena bei Mugdan und Falkmann 1S. 293; Kammergericht vom 7. Januar 1901 ebenda 2 S. 74; Goldmann u. Lilien-thal I S. 522 Anm. 3, dagegen z. B. Düringer und Hachenburg II S. 301; Thiele,