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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. §15.
Zeitschrift des deutschen Notarvereins II S. 318; Oberneck, Grundbuchrecht 2. Aufl.S. 429 Anm. 3 u. in der Zeitschrift des Notarvereins I S. 35). Die Erklärung desBorkanfsberechtigten, in den Bertrag einzutreten, ist aber an die Form nicht gebunden.
Anm.is. b) Die Verpflichtung zur Abtretung muß durch den Vertrag begründet werden
damit die Formvorschrift des Abs. 4 Platz greift. Sie braucht natürlich nicht gerade'wörtlich zum Ausdruck zu kommen. Ein Vertrag z. B., durch welchen sich jemand zurAbnahme von Geschäftsanteilen verpflichtet, fällt unter die Vorschrift (vergl. z. B. denFall in R.G. 43 S. 136). Denn ein solcher Vertrag involviert natürlich auch dieVerpflichtung zur Abtretung. Sollte freilich ein Vertrag so beschaffen sein, daß der» ^ eine Teil nur zur Abnahme verpflichtet sein soll, der andere Teil aber nicht zur Ab-
tretung, auch wenn der Abnahmepflichtige seiner Abnahmepflicht gemäß sich zurAbnahme bereit erklärt, dann würde freilich die Formvorschrift nicht Platz greifen.^v) Die Verpflichtung zur Abtretung muß den unmittelbaren Inhalt derVereinbarung bilden. Dagegen fallen nicht andere Verträge darunter,deren Betätigung zu der gesetzlichen Verpflichtung zur Abtretung/indirekt führen kann. So kann z. B. der Auftrag, einen Geschäftsanteil, sei es/ ^"1 << unmittelbar durch Übernahme von der Gesellschaft (bei der Gründung oder Kapitals-
^ Hx>/erhöhung) oder durch Cession in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung zu erwerben,
formlos erteilt und übernommen werden. Der Beauftragte ist, nachdem er den Auftragausgeführt hat, verpflichtet, dem Auftraggeber den Anteil abzutreten und dieser ver-pflichtet, ihn abzunehmen (vergl. R.G. 5V S. 45). Ebenso kann auf Grund einesGesellschaftsvertrages, in welchem sich die Gesellschafter verpflichten, alles, was einervon ihnen in Betätigung der Gesellschaftsgeschäfte erzielen würde, zu teilen, aufAbtretung derjenigen Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geklagtwerden, welche ein Gesellschafter hierbei erzielt hat, falls nicht sonstige Hindernisse(z. B. erforderliche Genehmigung der Gesellschaft) entgegenstehen. Desgleichen ist einSchadloshaltungs- und Garantievertrag, inhalts dessen dem IZ erklärt, er mögenur einen Geschäftsanteil erwerben, er komme ihm für allen Schaden auf, mündlichgültig, obgleich ein solcher Vertrag zur Folge hat, daß, wenn die Beteiligung bei derGesellschaft zu Schaden führt, dem L das eingezahlte Geld zurückzahlen und Ualsdann dem den Geschäftsanteil abtreten muß (Z 249 B.G.B.). Eine Bürgschaftfür eine Forderung, zu deren Sicherheit ein Geschäftsanteil abgetreten ist, kann voneinem Kaufmann mündlich, von einem Nichtkaufmann schriftlich übernommen werden,die notarielle Form ist nicht erforderlich, obgleich der Bürge, wenn er den Gläubigerbefriedigt, dadurch (vergl. W 774, 401, 412 B.G.B. ; Planck Anm. I zu Z 401 BlG.B.)einen Anspruch auf Abtretung jenes Geschäftsanteils erhält. — Dagegen ist die Ver-pflichtung, einen Gründungsmakler durch Überlassung von Geschäftsanteilen zu belohnen,ungültig, wenn der Vertrag nicht gerichtlich oder notariell abgeschlossen ist. DemMakler wird in diesem Falle nur durch Z 653, eventuell durch § 812 B.G.B, zu helfensein. Wie aber, wenn die Abrede allgemeiner dahin lautet, der Makler solle als Lohneinen Teil derjenigen Werte erhalten, welche der Kommittent bis Abschluß des Geschäftserzielen werde? Diese Abrede ist formlos gültig.
Anm.i?. 6) Zusätzlich ist noch zu erwähnen, daß das Abkommen, durch welches ein
obligatorischer Vertrag auf Abtretung eines Geschäftsanteils auf-gehoben wird, der Form nicht bedarf. Ist aber die Abtretung einmal selbst ingehöriger Weise erfolgt, so bedarf der Vertrag ans Rückgängigmachung dieser Abtretungund selbstverständlich auch die Rückabtretung selbst der Form.
Anm.is. 6) Begründet die Vereinbarung die Verpflichtung zur Abtretung, so
fällt sie in ihrem ganzen Umfange unter die Formvorschrift, nichtetwa bloß derjenige Teil, der die Pflicht zur Abtretung begründet.Ein Kaufvertrag muß daher nicht bloß in demjenigen Teile, der die Verpflichtung desVerkäufers zur Abtretung betrifft, sondern in seinen: ganzen Umfange, auch in den dieGegenleistung betreffenden Punkten gerichtlich oder notariell beurkundet sein, ja sogar