Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. § 15. 111
in allen denjenigen Punkten, welche die Parteien für wesentlich erachtet haben (§ 154B.G.B.), also z. B. auch derjenige Teil des Vertrages, in welchen? Zusicherungen überdie Eigenschaften des Geschäftsanteils gemacht werden (vergl. R.G. von? 25. Juli 1902in J.W. Beilage S. 245).k) Auch dann ist die Form zu beobachten, wenn die Vereinbarung nurAnm.?».ein Bestandteil eines anderen Vertrages ist, der im Übrigen einerForm nicht bedarf. So z. B. wenn ein Kaufvertrag über ein Geschüft mit Aktivenund Passiven abgeschlossen wird. Soweit die den Gegenstand des Kaufvertragesbildenden Aktiva in Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehen,bedarf der Kaufvertrag der gerichtlichen oder notariellen Form. Sonst ist er insoweitungültig. Ob er dann überhaupt ungültig ist, richtet sich nach Z 139 B.G.B.
Z) Ferner ist zu erwähnen, daß die Vorschrift auch obligatorische Über-Anm.so.tragungsverträge über Teile von Geschäftsanteilen betrifft, obwohldas Gesetz nur von Geschäftsanteilen spricht. (So zutreffend R.G. 43 S. 136). Dennauch durch Abtretung eines Teiles des Geschäftsanteils wird eine Mitgliedschaft alssolche übertragen und die Formvorschrift findet ihrem Sinne und Zwecke gemäß aufeine solche Abtretung Anwendung. Dagegen findet die Vorschrift nichtAnwendung bei Verträgen auf Abtretung der aus der Mitgliedschaftfließenden Rechte auf Bezug von Gewinn, Ausschüttungsguthabenund sonstigen Ansprüchen auf vermögensrechtliche Leistungen. (Letzterehat der Gesellschafter z. B. oft zu fordern als Gegenleistung für Verpflichtungengemäß Z 3 Abs. 2 des Gesetzes.) Vergl. unten Anin. 42.l?) Sodann ist zu erwähnen, daß es sich um einen Vertrag handeln muß,Anm.si.durch welchen ein Gesellschafter sich verpflichtet, seinen Geschäftsanteil ab-zutreten. Wenn es sich um eine solche Verpflichtung der Gesellschaft handelt,greift die Vorschrift nicht Platz (vergl. unten Anm. 39).i) Und endlich ist zu erwähne??, daß nicht bloß der Vertrag, sondernAnm.ss.auch schvu die Offerte der Form bedarf. (Staub H.G-B. Anm. 19 imExkurse zu 8 361). ^
ll) Endlich werden noch folgende fast selbstverständliche Bemerkungen gemacht: Amn.ss.
a) Die Borschrift findet auch dann Anwendung, wenn eine Vereinbarung auf Ab-tretung eines Geschäftsanteils vor der Eintragung der Gesellschaft getroffen wird(vergl. auch unten Anm. 38).
/?) Weiter wird bemerkt, daß der Bertrag auf Abtretung eines Geschäftsanteils auch Anm. S4.durch Bevollmächtigte geschlossen werden kann. Die Vollmacht bedarf keiner Form(Z 167 Abs. 2 B.G.B.).
7) Auch wird erwähnt, daß die Vorschrift auch für den Handelsverkehr gilt (Neukamp Anm.ss^Anm. 4), da ja der in? früheren Art. 317 H.G.B, für Handelsgeschäste ausgesprocheneGrundsatz der Formfreiheit jetzt im B.G.B, für alle Rechtsgeschäste gilt, fürHandelsgeschäfte aber nach der Bestimmung in? § 359 nichts Besonderes in dieserHinsicht gilt, so daß Ausnahmen, welche das B.G.B, und andere Reichsgesetze vonder Formfreiheit machen, auch für das Gebiet des Handelsrechts gelten (vergl.
Staub H.G.B. An???. 1 zu H 359).
. Welches ist die Form? Das Gesetz sagt: Die gerichtliche oder notarielle Form. Gemeint Amn.ss.ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung, welche in den ZZ 167 ffg. F.G. näher ge-regelt ist. Sie wird auch gewahrt durch gesonderte Beurkundung der Offerte und An-nahme gemäß Z128 B.G.B. Gerichtliche und notarielle Beglaubigung genügt natürlich nicht.— Vertretung ist zulässig, die Vollmacht ist formlos gültig (ß 167 Abs. 2 B.G.B. ). AuchAbschluß durch einen PseudoVertreter genügt, wenn die Genehmigung hinzukommt (K 177B.G.B.). Dieselbe bedarf keiner Form (§ 132 Abs. 2 B.G.B.).
. Die Folge der Wahrung der Forin ist die Verpflichtung zur Abtretung und natürlich A»m.L7.auch zur Annahme. Weigert sich ein Kontrahent, so kann er darauf verklagt werden.Die rechtskräftige Verurteilung ersetzt die Abtrctnngs- bezw. Annahmeerklärnng (H 894
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