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112 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15.
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C.P.O.). Es kann nunmehr derjenige, der ein rechtskräftiges Urteil auf Abtretung er-stritten hat, zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll die so erfolgte Abtretung anneknnen,und derjenige der ein rechtskräftiges Urteil auf Annahme der Abtretung erstritten hat,kann nunmehr zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll die Abtretung offerieren, dieAnnahme ist durch Urteil erfolgt.
Anm.W. 5. Die Folge der Nichtwnhrung-der Form ist, daß der Vertrag nichtig ist MG. 43 S. 136;
O.L G. Colmar vom 26. Februar 1901 bei Mugdan und Falkmann 2 S. 204). BeideTeile können die Nichtigkeit geltend machen. Gerichtliche oder notarielle Beglaubigungder Abtretungserklärung ändert nichts an dieser Rechtslage MG. vom 15. Mai 1901in J.W. S. 521). Das Gezahlte kann zurückgefordet werden nach Z 814 B.G.B. MG.vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521).
Anm.sv. 6. Die mangelnde Form des obligatorische» auf Abtretung gerichteten Vertrages wird iueinem Falle durch Erfüllung geheilt, nämlich durch die Abtretung selbst, wenn diese ingehöriger Form erfolgt. Das ist eine Ausnahmevorschrift. Ein Analogon findet sich inZ 313 B.G.B. Im Allgemeinen wird nämlich durch Erfüllung die mangelnde Formeines Vertrages nicht geheilt.
Anm. so. Die Heilung bewirkt die Gültigkeit des Vertrages in seinem ganzen
Umfange. Es wird so angesehen, als sei der Vertrag in allen seinen Teilen gerichtlichoder notariell beurkundet. Zwar heißt es hier nicht, wie im H 313 B.G.B., daß derVertrag „seinem ganzen Inhalte" nach gültig wird, aber gemeint ist zweifellos dasselbe.Alle Vereinbarungen, welche die Parteien in Ansehung des Vertrages bis zur Vornahmeder Abretung getroffen haben, werden mit der Abtretung wirksam, sei es, daß sie denPreis oder sonstige Modalitäten betreffen, sei es, daß der Vertrag schriftlich oder über-haupt formlos abgeschlossen worden war, oder daß er durch formlose Nebenabreden oderNachtragsabreden ergänzt wurde (Goldmann und Lilienthal I S. 365 hinsichtlich deranalogen Vorschrift des H 313 B.G.B.). Da der Vertrag seinem ganzen Inhalte nachgültig wird, so wird z. B. auch ein in dem Bertrage als integrierender Bestandteil desVertrages vereinbartes Rückkaufsrecht gültig. Man kann nicht etwa sagen, daß diesesRückkaufsrecht, da es doch eine Pflicht zur Rückabtretung begründet, erst gültig wird durchdie Rückabtretung selbst. Entscheidend ist vielmehr, daß die Stipulation des Rnckkaufs-rechts ein Bestandteil des ursprünglichen Kaufvertrages ist und dieser seinem ganzen Inhaltenach durch die Abtretung gültig wird.
Anm.si. Desgleichen werden auch solche Bestandteile des Vertrages gültig, die einer anderen
Form bedürfen. So z. B. wenn in dem xaotum äs osäsnäo einer der beiden Kontrahentenals Vertragsmodalität eine Bürgschaft übernimmt. Diese müßte eigentlich schriftlich erteiltwerden. Aber mit dem ganzen xnvtum wird auch die Bürgschaft durch die Vollziehungder Abtretung selbst gültig. Wie aber, wenn in dem paotum äs esäsuäo als Bertrags-modalität die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks übernommen wird?Z. B.: Es werden Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen einGrundstück eingetauscht. Wird auch dieser Vertrag durch die Abtretung selbst in allenseinen Teilen gültig? Das muß verneint werden, weil der Mangel der in dieser Hinsichtvorgeschriebenen Form nur durch eine höhere Form, durch die höchste Form für dasObligationenrecht, durch die Auflassung geheilt werden kann. Wohl aber wird umgekehrtder so geschlossene Abtretungsvertrag durch die Auflassung seinem ganzen Inhalte nach,also auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteils gültig, weileben die Auflassung die höchste Form ist und ihr deshalb die heilende Kraft im weitestenUmfange zukommt.
Aiim.S2. Die Heilung wirkt sx unno. Für die analoge Vorschrift des Z 313 B.G.B.
nehmen Schollmehcr Anm. 3 zu Z 313 und Planck Anm. 2 zu Z 313 das Gegenteil an,sie wollen den Z 141 Abs. 2 analog anwenden, Düringer und Hachenburg II S. 902wollen dies wenigstens im Zweifel gelten lassen, weil dies regelmäßig dem Willen derKontrahenten entspricht. Goldmann und Lilienthal I S. 365 bestreiten dies im Anschlußan ähnliche Gesetzesauslegnngen des früheren Rechts (vergl. z. B. R.G. bei Gruchot 29