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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
113
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15. 113

S. 388) mit Recht. Sie heben besonders hervor, daß der Wille der Parteien in Ermangelungeiner gesetzlichen Vorschrift einen nichtigen Vertrag nicht ex tnno wirksam machen kann. DieRückbeziehung kann nur gesetzlich vorgeschrieben werden, sie ist immer eine Fiktion. Die Parteienkönnen ja vereinbaren, daß sie sich gegenseitig dasselbe gewähren wollen, als sei der Ver-trag von Anfang an gültig gewesen. Aber sie müssen das eben vereinbaren, und es giltdann, weil sie es jetzt vereinbaren. Ebenso Oberneck, Grundbuchrecht H 54 S, 293.

L. Die Abtretung selbst muß ebenfalls in gerichtlicher oder notarieller Form erfolgen. Anm.ss.

1. Diese Vorschrift des Abs. 3 ist praktisch weit wichtiger, als die Borschriftdes Abs. 4. Denn in den meisten Fällen tätigen die Parteien nur die vereinbarte Abtretungund beurkunden weder einen besonderen obligatorischen Vertrag auf Abtretung, noch gebensie die Bedingungen der Abtretung bei dieser selbst zu notariellem Protokoll. Der gewöhnlicheFall ist also der des Abs. 4 Satz 2, nämlich der, daß die Abtretung erfolgt und damit dievorher schriftlich oder mündlich erfolgten Vereinbarungen der Abtretung gültig werden.

2. Die Abtretung muß auch dann zu gerichtlichem oder notariellem ProtokollAmn.st.erfolgen, wenn der obligatorische Vertrag bereits gerichtlich oder notariell beurkundet worden

ist. Auch die Aufhebung der Abtretung bedarf der Form; denn sie ist ja auch eineAbtretung. Nur die Aufhebung des auf Abtretung gerichteten obligatorischen Vertrages istformfrei (oben Anm. 17).

3. Um eine Abtretung durch Vertrag muß es sich handelnd) Das ist ein Vertrag,Anm.ss.durch welchen der Geschäftsanteil von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen

wird. Eines solchen Vertrages bedarf es unter Umständen auch dort, wo die Verpflichtungzur Abtretung auf anderem Rechtsgrunde als auf Vertrag beruht. So ist z. B. der Erbedurch das Vermächtnis verpflichtet, dem Legatar den Geschäftsanteil abzutreten. Die Ab-tretung selbst bedarf der Form des Abs. 3 (vergl. oben Anm. 7). Der Liquidator eineraufgelösten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der durch Liquidationsbeschluß beauftragtworden ist, die zum Vermögen der Gesellschaft etwa gehörigen Geschäftsanteile eineranderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Gesellschafter zur Verteilung zubringen, ist verpflichtet, diese Abtretung in der Form des Abs. 3 zu bewirken (vergl. obenAnm. 7). Eine Abtretung liegt in dem Akt der Einbringung in eine juristische Person,Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaft, Kommandit-gesellschaft w. lvergl. oben Anm. 9). Eine Abtretung liegt nicht vor, und die Form desAbs. 3 braucht daher nicht beobachtet zu werden, wenn die Gesellschafter einer offenenHandelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, bürgerlichen Gesellschaft sich derart auseinander-setzen, daß einer von ihnen den im Eigentum zur gesamten Hand befindlichen Geschäfts-anteil als Alleineigentum behält (oben Anm. 12), wohl aber dann, wenn sie sich dahinauseinandersetzen, daß sie sich in den Geschäftsanteil teilen, sei es ideell, sei es zu be-stimmten Nennbeträgen (vergl. oben Anm. 13). Der Abtretungsform bedarf es nicht, wenneine Aktiengesellschaft sich mit einer anderen Aktiengesellschaft fusioniert; darin liegt eineUniversalrechtsnachfolge, einer besonderen Übertragung der einzelnen Vermögensstücke be-darf es nicht; wie es keiner Cession der einzelnen Forderungen bedarf, so bedarf es auchhier nicht der Abtretung (vergl. Staub H.G.B. Anm. 11 zu Z 396). Das Gleiche giltbei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung(vergl. zu Z 89). Bei Umwandlung von Gesellschaften in andere Gesellschaften ist auchhier zu prüfen, ob das Rechtssubjekt dasselbe bleibt und nur seinen rechtlichen Charakterändert (z. B. Umwandlung einer Aktienkommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaftgemäß H 332 H.G.B., Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommandit-gesellschaft, Staub H.G.B. Anm. 2 zu Z 131; Anm. 6 zu Z 162), oder ob die Auslösungder alten Gesellschaft und die Einbringung der zu ihrem Vermögen gehörigen Gegen-stände in eine ncugebildete Gesellschaft vorliegt (letzteres z. B. bei Umwandlung einerAktienkommanditgesellschaft in eine einfache Kommanditgesellschaft, Staub H.G.B. Anm. 7

Ü Die in einem gerichtlichen Vergleiche erfolgte Abtretung ist aber ohne weitere Formgültig (oben Anm 8).

Staub, Gesetz betr. die G. IU. b. H. / ^ ^