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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 15.
zu H 235). Hinsichtlich der Jllationen ist überall zu bemerken, daß nicht erst einJllationsversprechen und dann erst die Jllation beurkundet wird, sondern hinsichtlichderjenigen Gegenstände, die durch Cession zu übertragen sind, enthält der Jllationsvertragsogleich die Übertragung selbst. Gehört ein Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung zu den zu inserierenden Gegenständen, so wird in solchem Jllationsvertragedie Abtretung derselben neben allen sonstigen Vereinbarungen gleich mit beurkundet.
Anm .zs. Wo ein Übergang ohne Vertrag erfolgt, bedarf es zum Übergänge
natürlich nicht der Abtretung in der hier vorgeschriebenen Form, so z. B. nachunserer Ansicht im Falle des H 142 H.G.B, (anderer Ansicht Lehmann bei Lehmann u.Ring Nr. 4 zu H 142).
Anm.z?. 3. Es muß sich um Abtretung des Geschäftsanteils handeln. Die Form des Abs. 3ist dann nicht notwendig, wenn es sich nicht um Abtretung des Geschäftsanteils, sondernum Abtretung der Rechte aus einem obligatorischen Vertrage auf Abtretunghandelt (vergl. Staub H.G.B. Anm. 18 zu H 35V H.G.B.). L. verpflichtet sich z. B. durcheinen Kaufvertrag, seinen Geschäftsanteil an L abzutreten. L tritt seine Rechte ausdiesem Kaufvertrage an O ab. Letztere Abtretung bedarf der Form nicht.
Anm. ss. Zulässig und der vorliegenden Forinvorschrift unterworfen ist die Abtretung künftiger
?"/ /// Geschäftsanteile. Häufig kommt es vor, daß vor der Gründung einer Gesellschaft oder
^ ' vor einer Kapitalserhöhung ein Gesellschafter seinen künftigen Geschäftsanteil abtritt. Es
ist nicht bloß ein obligatorischer Vertrag auf Abtretung künftiger Geschäftsanteile, sondernauch die Abtretung selbst begrifflich möglich und deshalb auch gesetzlich zulässig, da esja auch zulässig ist, künftig entstehende Forderungen im Voraus zu cedieren und für dieAbtretung von Rechten nach § 413 B.G.B, dasselbe gilt, wie von der Abtretung vonForderungen (vergl. O.L.G. Hamburg vom 1. November 19V1 bei Mugdan u. FalkmannS. 213? O.L.G. Kiel vom 10. Juli 1S02 bei Mugdan u. Falkmann 5 S. 280). Selbst-verständlich tritt die Wirksamkeit der Abtretung erst ein mit der Entstehung des Geschäfts-anteils, aber mit dem Eintritt dieser Bedingung ist die Abtretung mit dinglicher Kraftin Wirksamkeit getreten.
Anm.Zv. 4. Die Abtretung durch einen Gesellschafter ist gemeint. Die Abtretung durch^ die Ge sellschaft (vergl. HZ 21,23,27, 28) ist formfrci (Liebmann Anm. 6). Das Gleiche gilt von
der Abtretung durch den Versteigerungsbeamten in Ausführung der Zwangsvollstreckung.Denn auch das ist keine Abtretung durch den Gesellschafter (vergl. den Exkurs zu H 15).
Anm.M. 5. Die Formvorschrift bezieht sich auch auf die Abtretung von Teilen vonGeschäftsanteilen, obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt (R.G. 43S. 136). (Vergl. hierüber oben Anm. 20.)
Anm .41. Dagegen findet die Borschrift keine Anwendung, wenn es sich um
die Abtretung von einzelnen vermögensrechtlichen Ansprüchen handelt,welche aus der Mitgliedschaft fließen, so die Ansprüche auf Gewinn,Ausschüttungsguthaben oder auf etwaige Gegenleistungen, welche dieGesellschaft dem Gesellschafter für seine gemäß H 3 Abs. 2 über-nommeneu Verpflichtungen schuldet. In diesem Falle wird nicht die Mitglied-schaft abgetreten, auch nicht zum Teil, sondern nur einzelne Ansprüche, die auf Grundder Mitgliedschaft dem Mitgliede zustehen. Mitglied bleibt bei solcher Abtretung lediglichder Cedent und zwar in vollem Umfange, wie ja auch bei der Aktiengesellschaft nur derAktionär, nicht der Dividendenscheininhaber Mitglied der Gesellschaft ist. Die Abtretung jenerAnsprüche folgt allgemeinen Regeln. Jede solche Abtretung kann durch die allgemeine Über-tragungsart (formlose Cession nebst Papierübergabe) erfolgen; die Dividendenscheine auf Orderaußerdem noch durch Indossament und Übergabe des Papiers, die Dividendenscheine auf denInhaber außerdem noch durch bloße Übergabe des Papiers (vergl. den Exkurs zu H 14).
Am». 42. 6. Die Form für die Abtretung ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundungnach HZ 176ffg. F.G. Ein Abtretungsvertrag, d. h. die Abtretung und ihre An-nahme, muß beurkundet werden. Die Form des Z 128 B.G.B, (gesonderte Beurkundungfür Offerte und Annahme) genügt aber auch hier. Beglaubigung genügt nicht. Ferner