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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15.

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genügt es, wenn die eine Partei zur Beurkundung rechtskräftig verurteilt ist und dieandere Partei den anderen Teil des Abtretungsvertrages zu Protokoll erklärt (obenAnm. 27). Der Abtretungsvertrag kann auch durch Bevollmächtigte ge-schlossen werden. Die Vollmacht bedarf in diesem Falle keiner Form (Z 167Abs. 2 B.G.B.). Auch das Auftreten eines PseudoVertreters genügt, wenn die Genehmigunghinzukommt (Z 177 B.G.B.). Die Genehmigung ist formlos gültig (H 182 Abs. 2 B.G.B.).

Aber im Sinne des Z 16 dürfte in unbeglaubigten Urkunden kein Nachweis des Über-ganges liegen.

6. Die Folge der NichtWahrung der Form ist, daß eine Abtretung nicht vorliegt.Anm. 43.Der Cessionar wird nicht Gesellschafter, der formlos geschlossene obligatorische Vertrag ist

nicht geheilt, der formgerecht geschlossene muß durch formgerechte Abtretung erfüllt werden.Das auf Grund des formlos geschlossenen obligatorischen Vertrages Hingegebene muß nachden Regeln von der ungerechtfertigten Bereicherung herausgegeben werden (R.G. vom15. Mai 1901 in J.W. S. 521 und bei Gruchot 46 S. 402). Wenn freilich der Cessionarzu einer Zeit, wo der Cedent noch in der Lage gewesen wäre, die Anteile anderweitgegen Entgelt zu begeben, die Ungültigkeit der Übertragung erfuhr, so handelte er WiderTreu und Glauben, wenn er unter Hintenansetzung des ihm bekannten Interesses desCessionars an einer gültigen Veräußerung der Anteile und bauend auf die Fortdauer derUnkenntnis des Cessionars die Rückgängigmachung der bewirkten Vermögensleistung ab-sichtlich hinausschob, um die günstige oder ungünstige Entwickelung des Gescllschafts-unternehmens abzuwarten (R.G. vom 15. Mai 1901 in J.W. S. 521 und bei Gruchot46 S. 402). Diese Entscheidung ist allerdings nach früherem Recht ergangen, nach neuemfolgt sie aus § 826 B.G.B.

Auch der Gesellschaft gegenüber gilt der Cessionar in solchem Falle nicht als Ge-Amn.44.sellschafter, auch wenn die Veräußerung angemeldet ist (vergl- Anm. 5 zu § 16).

7. Die Folge der Wahrung der Form ist Anm .45.n) Heilung der mangelnden Form des obligatorischen Vertrages (oben Anm. 29ffg.),

b) der Übergang des Geschäftsanteils auf den Erwerber (vergl. unten Anm. 61ffg.).

III. (Abs. 5.) Bestimmungen des Gescllschaftsvertrages über weitere Voraussetzungen der Über- Anm.4«.

tragbarkeit der Geschäftsanteile.

1. Das Prinzip. Von Gesetzeswegen ist der Geschäftsanteil frei übertragbar,die Übertragung ist nur an die Form gebunden. Doch kann die freie Übertragbarkeitnach unserer Ansicht (oben Anm. 1 u. 2) durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden,und jedenfalls kann sie, wie im Abs. 5 angeordnet ist, von weiteren Voraussetzungense. außer der Beobachtung der Form, insbesondere von der Genehmigung der Gesell-schaft abhängig gemacht werden.

2. Die Genehmigung der Gesellschaft als Voraussetzung der Abtretung. Anm.47.n) Nur wenn der Gesellschaftsvertrag die Wirksamkeit der Abtretung an

die Genehmigung der Gesellschaft knüpft, ist sie eine Voraussetzung derWirksamkeit. Dies muß aber im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage geschehen oderin demjenigen Kapitalserhöhungsbeschlusse, der die betreffenden Geschäftsanteile kreiert.Der Geschäftsanteil muß mit diesem Hindernis der Verkehrsfreiheit entstehen. Eineinfacher Gesellschafterbeschluß oder ein per mniora. zustande gekommener Statuten-änderungsbeschluß kann daher die freie Übertragbarkeit nicht schmälern. Denn sie istein Sonderrecht, das nicht xsr ms-iora beseitigt werden kann (Gierke, Genossenschafts-Theorie S. 253; Neukamp Anm. 8). Ein Statutenänderungsbeschlnß jedoch, der mitder Zustimmung der beteiligten Gesellschafter zustande kommt, ist geeignet, dieses Sonder-recht aufzuheben (vergl. zu Z 53). Der Gesellschaftsvertrag kann übrigens die Ge-nehmigung nicht bloß für alle Geschäftsanteile, sondern auch für eine bestimmteGattung von Geschäftsanteilen oder auch für einen bestimmten Geschäftsanteil fürerforderlich erklären; er kann ferner die Abtretung von Geschäftsanteilen in bestimmtenFällen von der Genehmigung abhängig machen oder umgekehrt von der Genehmigungbefreien. So kann z. B. der Gesellschaftsvcrtrag bestimmen, daß im Allgemeinen die

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