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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Z 15.
Abtretung an die Genehmigung gebunden ist, daß aber diese Genehmigung dann nichterforderlich ist, wenn die Gesellschaft eine Unterbilanz hat oder wenn sie eine bestimmteUnterbilanz hat oder wenn die Abtretung an bestimmte Personen erfolgen soll.«nm.48. b) Durch wen und in welcher Form wird die Genehmigung erteilt? Sie
wird erteilt durch die Geschäftsführer. Auch nach innen haben die Geschäftsführerkeine Verpflichtung, einen Gesellschafterbeschluß einzuholen, soweit nicht etwa derGesellschaftsvertrag ihnen eine solche Verpflichtung nach innen auferlegt. Eine solcheBestimmung würde aber auch nur nach innen wirken, da die gesetzliche Vertretungs-befugnis der Geschäftsführer nach außen nicht beschränkt werden kann. Nur wenn essich um Veräußerung von Teilen von Geschäftsanteilen handelt, ist nach Z 16 Nr. 1von Gesetzeswegen d. h. wenn der Gesellschaftsvertrag hiervon nicht dispensiert, einGesellschafterbeschluß einzuholen, der aber ebenfalls nur Bedeutung nach innen hat.Würde daher der Geschäftsführer (denn dieser ist es, wie gesagt, der die Genehmigung„der Gesellschaft" erteilt) die Genehmigung verweigern, während die Gesellschafterversamm-lung beschlossen hat, sie zu erteilen, so könnte der einzelne Gesellschafter hiergegennicht ankämpfen, jedenfalls nicht durch eine Klage gegen den Geschäftsführer oder gegen dieGesellschaft. Er mag in der Gesellschafterversammlung vermöge seines StimmverhältnissesMaßregeln gegen den widerspänstigen Geschäftsführer durchsetzen, aber ein direktes pro-zessuales Borgehen gegen den Geschäftsführer oder gegen die Gesellschaft ist ihm versagt.Würde umgekehrt der Geschäftsführer die Genehmigung erteilen, während die Gesellschafter-versammlung beschlossen hat, sie zu versagen, so wäre sie gültig erteilt. Gegen denungehorsamen Geschäftsführer mögen die Gesellschafter als Beschlußorgan ihreMaßregeln ergreifen. Mit welchem Rechte Neukamp Anm. 1 zu Z 46 und Lieb-mann Anm. 6 zu Z 46 dem Geschäftsführer von Gesetzeswcgen auch dann die Ver-pflichtung zur Einholung eines Gesellschafterbeschlusses auferlegen, wenn es sich umdie Zustimmung der Gesellschaft zur Veräußerung eines ganzen Geschäftsanteilshandelt, ist angesichts des Z 46 Nr. 4 nicht erfindlich. Ebenso ist es unbegründet,wenn Förtsch Anm. 6 zu Z 46 annimmt, die im Z 46 Nr. 4 vorgeschriebene Ein-holung eines Gesellschafterbeschlusses zum Zwecke der Erteilung der Zustimmung zurVeräußerung von Teilen von Geschäftsanteilen, habe nicht bloß Bedeutung nachinnen; es ist nicht ersichtlich, daß das Gesetz hier eine Beschränkung der gesetzlichenVertretungsbefugnis der Geschäftsführer habe statuieren wollen; die von Förtsch selbstcitierten Motive (S. 37) bezeugen sogar ganz ausdrücklich die gegenseitige Absicht.Anm.-w. Eine besondere Form für die Genehmigung ist vom Gesetze nicht
vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag kann auch in dieser Hinsicht Erfordernisseaufstellen. Bei der Abtretung von Teilen von Geschäftsanteilen schreibt schon dasGesetz eine Form vor (H 17 Abs. 2 des Gesetzes).
Die Genehmigung kann vor over nach der Abtretung erteiltwerden. (Die vorherige Genehmigung hat das O.L.G. Hamburg bei Mugdan undFalkmann Bd. 3 S. 67 für genügend erklärt). Es ist nicht etwa bloß die Genehmigungdes Z 134 B G.B. gemeint. Der Ausdruck unseres Gesetzes stammt aus der Zeit vordem B.G.B. Sie kann endlich auch gleichzeitig, d. h. in dem Akte derBeurkundung der Cession erteilt werden,o) Die Genehmigung kann willkürlich verweigert werden. Sie kann nichtgerichtlich erzwungen werden. Es kann der Gesellschaft nicht entgegengehalten werden,daß sie keinen Grund habe, die Genehmigung zu verweigern. Doch kann der Gesell-schaftsvertrag natürlich nach dieser Richtung etwas anderes festsetzen. Wenn aber derGesellschaftsvertrag nichts weiter sagt, als daß die Abtretung nur mit Genehmigungder Gesellschaft erfolgen darf, so kann sie eben willkürlich verweigert werden,ä) Ohne die im Gesellschaftsvertrage vorgeschriebene Genehmigung ist dieAbtretung unwirksam (ZZ 39ö, 413 B.G.B.). Sie gilt weder einem Dritten gegen-über, noch, auch iutor partss. Der obligatorische Vertrag auf Abtretung ist zwarohne Genehmigung gültig und verpflichtet den Geschäftsantcilinhaber, das Seinige zu
Anm. 50.
Anm.51.
Anm. 52.